
Die Erbschaftsteuer steht erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei Verfahren über zentrale Fragen des geltenden Erbschaftsteuerrechts. Die offiziellen Verhandlungstermine und Aktenzeichen lauten 12. Oktober 2026 für 1 BvF 1/23 und 13. Oktober 2026 für 1 BvR 804/22.
Während die Bayerische Staatsregierung insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie die Ausgestaltung der persönlichen Freibeträge und Steuertarife angreift, richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen die weitreichende Begünstigung von Betriebsvermögen. Die Entscheidungen könnten damit sowohl für die Besteuerung von Privatvermögen als auch für die Unternehmensnachfolge erhebliche Bedeutung haben.
Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung
Im Verfahren 1 BvF 1/23 stellt die Bayerische Staatsregierung zunächst die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für einzelne Vorschriften der Erbschaftsteuer infrage. Konkret geht es um die Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) sowie die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Dies entspricht auch dem offiziell veröffentlichten Verfahrensgegenstand.
Das Bundesland Bayern hält eine bundeseinheitliche Regelung dieser Normen nicht für erforderlich und fordert größeren Gestaltungsspielraum der Länder. Dem wurde insbesondere entgegengehalten, dass unterschiedliche Landesregelungen zu zusätzlicher Komplexität, steuerlich motivierten Wohnsitzverlagerungen und einem Steuerwettbewerb zwischen den Bundesländern führen könnten.
Daneben geht es um die materielle Ausgestaltung der Erbschaftsteuer. Bayern kritisiert insbesondere, dass die persönlichen Freibeträge und Tarifstufen trotz erheblicher Preis- und Wertsteigerungen seit 2009 nicht angepasst wurden. Auch die fehlende Berücksichtigung regional unterschiedlicher Immobilienpreise gehört zu den vom Antrag erfassten verfassungsrechtlichen Einwänden. Gerade die regional stark unterschiedlichen Immobilienwerte könnten dazu führen, dass vergleichbare Vermögensübertragungen steuerlich unterschiedlich stark ins Gewicht fallen.
Verfassungsbeschwerde gegen die Begünstigung von Betriebsvermögen
Das zweite Verfahren 1 BvR 804/22 betrifft die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen. Der Beschwerdeführer hatte von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt und macht geltend, gegenüber Erben begünstigten Betriebsvermögens gleichheitswidrig benachteiligt zu werden. Das Verfahren betrifft damit die Frage, ob die Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens zu einer verfassungsrechtlich relevanten Benachteiligung von Erwerbern nicht begünstigten Vermögens führen.
Das BVerfG hatte bereits 2014 die Verschonung betrieblichen Vermögens im Grundsatz gebilligt, Teile ihrer damaligen Ausgestaltung aber für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber reagierte 2016 mit einer Neuregelung. Seither können insbesondere Erwerbe begünstigten Vermögens bis zu 26 Millionen Euro grundsätzlich weiterhin zu 85 Prozent und unter strengeren Voraussetzungen zu 100 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont werden (§§ 13a, 13b ErbStG). Für darüber hinaus gehende Erwerbe stehen mit dem Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG) und der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) besondere Regelungen zur Verfügung.
In der Verhandlung nahm das Gericht insbesondere die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen in den Blick. Die offizielle Verhandlungsgliederung nennt ausdrücklich die Regel- und Optionsverschonung, das Abschmelzmodell, die Verschonungsbedarfsprüfung, den Vorwegabschlag, das Verwaltungsvermögenskonzept und die Lohnsummenregelung. Auch statistische Daten und die tatsächlichen Auswirkungen der Verschonungsregelungen gehörten zum Verhandlungsprogramm.
Dabei wurde unter anderem diskutiert, ob die Verschonungsbedürftigkeit stärker auf das Unternehmen selbst statt auf die Vermögenssituation des Erwerbers ausgerichtet werden müsste. Daneben wurden die Zielgenauigkeit und Komplexität der bestehenden Verschonungsregelungen thematisiert. Die Sachverständigen vertraten hierzu teilweise deutlich unterschiedliche Auffassungen. Ein wiederkehrender Punkt war zudem die unzureichende empirische Datengrundlage zu den tatsächlichen Auswirkungen der Erbschaftsteuer auf Unternehmen, Investitionen und Arbeitsplätze.
Einordnung und Erwartungen
Wir halten den Normenkontrollantrag nach derzeitigem Stand für wenig erfolgversprechend. Insbesondere ein Wegfall der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erscheint aus unserer Sicht fernliegend, hätte im Falle einer entsprechenden Entscheidung jedoch weitreichende Folgen und würde eine Neuordnung der Erbschaftsteuer erforderlich machen.
Die Entscheidung des BVerfG bleibt abzuwarten
Bei der Verfassungsbeschwerde bleibt insbesondere abzuwarten, wie das Gericht die Begünstigungen für große Unternehmensvermögen beurteilen wird. Denkbar wären etwa Vorgaben zur 26-Millionen-Euro-Grenze oder eine stärker unternehmensbezogene Ausgestaltung der Verschonungsbedarfsprüfung.
Die Entscheidungen werden zeigen, ob und in welchem Umfang sich aus den Verfahren Änderungsbedarf für das geltende Erbschaftsteuerrecht ergibt. Für Unternehmer empfiehlt es sich daher, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und anstehende Unternehmensnachfolgen vor dem Hintergrund der Verfahren frühzeitig zu überprüfen.
Mit den Entscheidungen des BVerfG wird erst im kommenden Jahr gerechnet.