
Die Europäische Kommission hat mit Mitteilung vom 23. Dezember 2025 die EU-Leitlinien zur Strompreiskompensation (SPK) im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) umfassend überarbeitet. Die Änderungen führen zu einer spürbaren Erweiterung der Entlastungsmöglichkeiten für stromintensive Unternehmen und vergrößern zugleich den Kreis der potenziell antragsberechtigten Branchen erheblich.
Viele Unternehmen können damit voraussichtlich bereits für im Jahr 2025 entstandene indirekte CO₂-Kosten eine Kompensation beantragen. Sie sollten daher kurzfristig prüfen, ob sie unter die neuen Regelungen fallen, und frühzeitig mit der Vorbereitung der Antragstellung im Jahr 2026 beginnen. Die Antragsfrist ist noch nicht final festgelegt; in der Vergangenheit lag sie regelmäßig beim 30. Juni.
Die geänderten Leitlinien müssen nun von den EU Mitgliedstaaten – also auch von Deutschland – in nationales Recht überführt werden. Die Umsetzung soll bis 30. Juni 2026 erfolgen. Unternehmen können die Reform jedoch bereits jetzt in ihre Finanz- und Transformationsplanung einbeziehen.
Reform im Überblick
Die SPK dient der Abfederung indirekter CO₂-Kosten, die energieintensiven Branchen im internationalen Wettbewerb entstehen. Ziel ist es, Carbon Leakage zu vermeiden und Standorte innerhalb der EU zu stärken. Die jetzt veröffentlichten Leitlinien führen zu einem breiteren Anwendungsbereich und erhöhen zugleich das Fördervolumen.
Breitere Branchenabdeckung: Zahlreiche neue Sektoren werden beihilfefähig
Die Kommission hat die Liste der förderfähigen Sektoren in Anhang I deutlich ausgeweitet. Zahlreiche bisher nicht erfasste Industriezweige – von Chemie über Textil bis Glas und Metall – können künftig SPK-Anträge stellen.
Zu den neu aufgenommenen Sektoren gehören unter anderem:
- Herstellung von synthetischem Kautschuk, Chemiefasern, Kunststoffen in Primärformen
- Glas-, Keramik- und mineralische Isolierstoffproduktion
- Batterien und Akkumulatoren
- Farbstoffe und Pigmente
- Holzfaser- und Holzspanplatten
- Öle und Fette (non-food) sowie Malzherstellung
- Spinnereien, Vliesstoffe
- Blankstahl, kaltgezogener Draht
- NE-Metallerzbergbau, Eisenerzbergbau
Zusätzlich eröffnet die Kommission die Möglichkeit, weitere Sektoren nachträglich aufzunehmen. Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis von Handelsintensität > 20 Prozent und Emissionsintensität > 0,32 kg CO₂/EUR auf Basis repräsentativer Dreijahresdaten.
Für viele Unternehmen ergibt sich damit erstmals die Chance auf eine Kompensation ihrer indirekten CO₂-Kosten.
Erhöhung der Beihilfeintensität
Die Reform sieht eine Anhebung der Beihilfeintensität vor:
- Bestehende beihilfefähige Sektoren: Steigerung von 75 auf 80 Prozent
- Neue Sektoren: Einstieg mit 75 Prozent
Dies führt zu einer spürbaren Erhöhung der Beihilfehöhe, insbesondere für stark stromintensive Produktionsprozesse.
Neue CO₂-Emissionsfaktoren ab 2026
Für die Berechnung der Entlastung sind die durch die Kommission festgelegten regionalen Emissionsfaktoren maßgeblich. Diese wurden aktualisiert:
- Deutschland und Luxemburg künftig gemeinsam: 0,73 t CO₂/MWh
- Österreich separat: 0,33 t CO₂/MWh
Damit steigt die Transparenz, gleichzeitig verändern sich die Berechnungsgrundlagen für einige Unternehmen deutlich.
Erweiterte Anforderungen an ökologische Gegenleistungen
Mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beihilfe müssen weiterhin in ökologische Maßnahmen reinvestiert werden. Der Katalog zulässiger Investitionen wurde jedoch erweitert, um Transformationspfade realistischer abzubilden – beispielsweise verstärkter Einsatz erneuerbarer Energien, Effizienzsteigerungen oder technologische Modernisierungen. Offen bleibt, ob für neu aufgenommene Sektoren Übergangsregelungen vorgesehen werden. Im ungünstigsten Fall müssten Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Transformationsmaßnahmen nachweisen.
Handlungsbedarf: Unternehmen sollten zeitnah aktiv werden
Für viele Unternehmen, insbesondere aus chemischer, metallverarbeitender oder glasnaher Industrie, ergeben sich erstmals substanzielle Entlastungspotenziale. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an: Datenerhebung und Dokumentation, transparente Emissions- und Stromkostenberechnung, Nachweis der ökologischen Gegenleistungen sowie eine strategische Vorbereitung der Antragstellung.
Die Antragsfrist für das Jahr 2025 ist noch nicht final festgelegt, analog zu den vergangenen Jahren ist davon auszugehen, dass diese bis zum 30. Juni 2026 läuft. Angesichts der erweiterten Pflichten empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung.
Fazit
Die Überarbeitung der EU-Leitlinien bringt eine deutliche Stärkung der Strompreiskompensation. Viele Unternehmen erhalten erstmals Zugang zur Förderung, bestehende Sektoren profitieren von höheren Beihilfeintensitäten, zudem werden Investitionen in nachhaltige Transformationsmaßnahmen gezielt gefördert.
Wer die Entlastungsmöglichkeiten für 2025 voll ausschöpfen möchte, sollte zeitnah prüfen, ob die neuen Regelungen anwendbar sind – und frühzeitig mit der Antragserstellung beginnen. Dabei unterstützen wir Sie gerne, sprechen Sie uns an!
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