Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat im Urteil T‑638/24 klargestellt, dass ein „Straferwerb“ – also die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt‑ID-Nr.), der nicht dem tatsächlichen Bestimmungsland des physischen Gelangens entspricht – selbst dann unionsrechtskonform bleibt, wenn die zugehörige innergemeinschaftliche Lieferung aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises eine Steuerschuld auslöst und der Vorsteuerabzug folglich ausgeschlossen ist. Die parallele Anwendung von Art. 41 und Art. 203 der Mehrwertsteuersystem-richtlinie (MwStSystRL) verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen den Neutralitätsgrundsatz noch gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Eine vorübergehende Doppelbesteuerung ist unschädlich, da eine Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises in der Rechnung möglich ist.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 die Formularfelder u.a. für die • Umsatzsteuervoranmeldung 2026 • Umsatzsteuererklärung 2026 • Umsatzsteuersondervorauszahlung 2026 • Einkommensteuererklärung 2025 redaktionell geändert.
Teil 1 unserer vierteiligen Health Check Reihe: Warum sich ein (VAT) Health Check für Ihr Unternehmen lohnen kann und wieso dieser Schnittstellenthemen zu weiteren Steuerarten umfassen sollte (kombinierter Health Check).
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer entsteht (Art. 167 MwStSystRL). Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der leistende Unternehmer die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung ausgeführt hat (Art. 63 MwStSystRL). Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist indes erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist (Art. 178 MwStSystRL). Das Europäische Gericht (EuG) geht unter anderem der Frage nach, welche Bedeutung dem Besitz der Rechnung zukommt, wenn der Zugang der Rechnung und die Entstehung des Vorsteuerabzugs in unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen liegen.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Speisen, während Getränke weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern sind. Die Änderung betrifft nicht nur Restaurants, sondern auch Kantinen, Foodtrucks und die Eventgastronomie. Für Betriebe bedeutet das: Preise, Kassensysteme und Prozesse müssen rechtzeitig angepasst werden. Besonders rund um den anstehenden Jahreswechsel und beim Umgang mit Gutscheinen bestehen erhöhte Fehler- und Haftungsrisiken.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, dass sogenannte Tooling-Lieferungen umsatzsteuerlich dem Grunde nach einzeln zu betrachten und nicht automatisch Nebenleistung zur Lieferung der Teile sind, insbesondere wenn der Waren Weg nicht gleich ist. Das Urteil wirkt sich deshalb maßgeblich in der Automobil- und Zulieferindustrie aus und hat unmittelbare Auswirkungen auf Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug.
Bei Einschaltung Dritter in die Erbringung einer (elektronischen) Dienstleistung via Appstore kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – auch für Zeiträume vor 2015 – eine sog. Leistungskette fingiert werden. In diesen Fällen erbringt im Rahmen der fingierten Verkaufskommission der Kommittent (z. B. der App-Entwickler) die Dienstleistung an den Kommissionär (Appstore), und der Appstore wiederum eine Dienstleistung an den Endnutzer. Im Rahmen dieses Urteils bestätigt der EuGH zudem, dass eine Steuerschuld nach § 14c UStG nur dann entsteht, wenn der unzutreffende Steuerausweis zu einer Gefährdung des Steueraufkommens führt. Dies ist bei Privatkunden nicht der Fall, sodass keine entsprechende Steuerschuld für den Rechnungsaussteller entsteht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 8. August 2025 die Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen im Fall der Leistungskombination präzisiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst bzw. erweitert. Neben dieser Konkretisierung setzt sich das BMF auch mit dem zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung auseinander. Mit dem aktuellen Schreiben wird das Schreiben vom 29. April 2024 vollständig ersetzt.
Influencer sind derzeit im Fokus der Finanzbehörden – folgt eine zweite Welle, bei der sich der Fokus vom Influencer auf die Unternehmen verlagert, die mit ihm zusammenarbeiten? Sind Sie als Unternehmen auf diese zweite Welle vorbereitet bzw. entspricht Ihr Influencer-Marketing auch steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Compliance)? Es ist zu erwarten, dass auch Sponsoring und Incentives wieder intensiv geprüft werden.
Ein Vorsteuerüberhang aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren ist mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit zu saldieren. Es erfolgt keine direkte oder analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung.
Die Einhaltung steuerlicher Vorschriften ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht – sie schützt ein Unternehmen und das Management vor unerwarteten Risiken und Strafen sowie Reputationsschäden. Innovative Tools und Abfragen im Rahmen eines durchdachten Tax CMS können Unternehmen helfen, auch in Zukunft auf der sicheren Seite zu sein. Bei vielen Themen können Risiken wie etwa Scheinselbständigkeit und Incentives mittels innovativen Tools und Abfragen schnell und zielgerichtet erkannt und direkt in Risikokategorien einordnet werden.
Mit Urteil vom 29.08.2024 (Aktenzeichen: V R 17/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InSO (Insolvenzord-nung) vorliegt, wenn ein Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 82 der Insolvenzordnung (InsO) schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners zahlt, da dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend vereinnahmt.