Bei Einschaltung Dritter in die Erbringung einer (elektronischen) Dienstleistung via Appstore kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – auch für Zeiträume vor 2015 – eine sog. Leistungskette fingiert werden. In diesen Fällen erbringt im Rahmen der fingierten Verkaufskommission der Kommittent (z. B. der App-Entwickler) die Dienstleistung an den Kommissionär (Appstore), und der Appstore wiederum eine Dienstleistung an den Endnutzer. Im Rahmen dieses Urteils bestätigt der EuGH zudem, dass eine Steuerschuld nach § 14c UStG nur dann entsteht, wenn der unzutreffende Steuerausweis zu einer Gefährdung des Steueraufkommens führt. Dies ist bei Privatkunden nicht der Fall, sodass keine entsprechende Steuerschuld für den Rechnungsaussteller entsteht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 8. August 2025 die Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen im Fall der Leistungskombination präzisiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst bzw. erweitert. Neben dieser Konkretisierung setzt sich das BMF auch mit dem zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung auseinander. Mit dem aktuellen Schreiben wird das Schreiben vom 29. April 2024 vollständig ersetzt.
Influencer sind derzeit im Fokus der Finanzbehörden – folgt eine zweite Welle, bei der sich der Fokus vom Influencer auf die Unternehmen verlagert, die mit ihm zusammenarbeiten? Sind Sie als Unternehmen auf diese zweite Welle vorbereitet bzw. entspricht Ihr Influencer-Marketing auch steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Compliance)? Es ist zu erwarten, dass auch Sponsoring und Incentives wieder intensiv geprüft werden.
Ein Vorsteuerüberhang aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren ist mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit zu saldieren. Es erfolgt keine direkte oder analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung.
Die Einhaltung steuerlicher Vorschriften ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht – sie schützt ein Unternehmen und das Management vor unerwarteten Risiken und Strafen sowie Reputationsschäden. Innovative Tools und Abfragen im Rahmen eines durchdachten Tax CMS können Unternehmen helfen, auch in Zukunft auf der sicheren Seite zu sein. Bei vielen Themen können Risiken wie etwa Scheinselbständigkeit und Incentives mittels innovativen Tools und Abfragen schnell und zielgerichtet erkannt und direkt in Risikokategorien einordnet werden.
Mit Urteil vom 29.08.2024 (Aktenzeichen: V R 17/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InSO (Insolvenzord-nung) vorliegt, wenn ein Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 82 der Insolvenzordnung (InsO) schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners zahlt, da dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend vereinnahmt.
Aufgrund des fortschreitenden digitalen Wandels und dem Trend zu Online-Veranstaltungen hat das BMF (Bundesministerium der Finanzen) zur umsatzsteuerlichen Beurteilung derartiger Leistungen Stellung bezogen.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2023 (Aktenzeichen: XI R 5/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorsteuerberichtigung bei einer Organgesellschaft aufgrund erfolgreicher Insolvenzanfechtung konkretisiert. Zudem nahm das Gericht Stellung zu Ausgleichsansprüchen im Organkreis aufgrund einer „in anderer Weise“ begründeten Masseverbindlichkeit.
Mit Umsetzung der europäischen „DAC 7“-Richtlinie wird für Unternehmen die Sicherstellung der Wirksamkeit von steuerlichen Kontrollsystemen nun entscheidend, um zukünftig Prüfungserleichterungen beanspruchen zu können.