Die Erfassung des Arbeitslohns unter den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen folgt im Wesentlichen den Regelungen des Art. 15 OECD-MA 2025. Nur der Ansässigkeitsstaat darf ihn besteuern, „es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt“. Die Regelungen im Absatz 2 des Art. 15 etablieren dann Rückausnahmen zu dem konkurrierenden Besteuerungsrecht des Quellenstaats. In diesem Bereich hat der BFH nun erneut zu einer Abkommensüberschreibung („treaty override“) entscheiden müssen (§ 50d Abs. 9 EStG). Bei materiell-rechtlichen Fehlern kann er allerdings (leider) auch schon vorher „abbiegen“.
Die §§ 230 ff. HGB spezifizieren eine einzige „stille Gesellschaft“. Der stille Gesellschafter beteiligt sich „an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage“ (§ 230 Abs. 1 HGB). Steuerlich hingegen sind die Details des Gesellschaftsvertrags sehr umkämpft. Wer eine typisch stille Gesellschaft „baut“, bekommt eine nahezu schuldrechtliche Beziehung. Wer eine atypisch stille Gesellschaft „baut“, bekommt eine nahezu vollkommene ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft mit (fast) allen positiven wie negativen Folgewirkungen. Zur Unterscheidung zwischen den beiden steuerlichen Formen hat der BFH jetzt erneut entschieden (IV R 24/23).
Die Frage, wie der „Gewinn“ zu ermitteln ist, ist an mehreren Stellen im Ertragsteuerrecht relevant. Neben der Bemessungsgrundlage „Gewinn“ in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ergeben sich solche Fragestellungen insbesondere bei § 4 Abs. 4a EStG, § 34a EStG, aber auch beim Investitionsabzugsbetrag des § 7g Abs. 1-4, 7 EStG. Hierzu hat der (X. Senat des) BFH jetzt entschieden, dass bei dessen „Gewinngrenze“ auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind.
Die Betriebsaufspaltung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf Richterrecht. Entstanden war sie ursprünglich mit Blick auf die Gewerbesteuer und deren mögliche Erosion, wenn ein beherrschender Gesellschafter Wirtschaftsgüter an die Kapitalgesellschaft überlässt. Zwischenzeitlich hat sie sich von diesem „Kontext“ nach Rechtsprechung des BFH gelöst und lebt nun ein – nicht gesetzlich verankertes – Eigenleben. Dennoch hat sie weiterhin spürbare Auswirkungen auf die Gewerbesteuer, wie ein neuer BFH-Beschluss (IV B 31/25) zeigt.
Sowohl bei der verdeckten Gewinnausschüttung als auch bei der verdeckten Einlage hat der Gesetzgeber materielle Korrespondenzprinzipien vorgeschrieben. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft hat somit Auswirkungen auf Steuerbefreiungen beim Gesellschafter (bei der verdeckten Gewinnausschüttung, § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG). Umgekehrt hat die Behandlung beim Gesellschafter Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft (bei der verdeckten Einlage, § 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Zu letzterer Vorschrift hat der BFH jetzt eine überraschende Entscheidung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 die Formularfelder u.a. für die • Umsatzsteuervoranmeldung 2026 • Umsatzsteuererklärung 2026 • Umsatzsteuersondervorauszahlung 2026 • Einkommensteuererklärung 2025 redaktionell geändert.
Sowohl bei der verdeckten Gewinnausschüttung als auch bei der verdeckten Einlage hat der Gesetzgeber materielle Korrespondenzprinzipien vorgeschrieben. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft hat somit Auswirkungen auf Steuerbefreiungen beim Gesellschafter (bei der verdeckten Gewinnausschüttung, § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG). Umgekehrt hat die Behandlung beim Gesellschafter Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft (bei der verdeckten Einlage, § 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Zu letzterer Vorschrift hat der BFH jetzt eine überraschende Entscheidung veröffentlicht.
Umwandlungen unter dem Umwandlungssteuergesetz sind steuerlich durch den Ansatz des Buchwertes auf Antrag häufig begünstigt. Allerdings stellen sich durch eine Umwandlung auch weitere Rechtsfolgen ein. Insbesondere wird mit den „Rückwirkungsfiktionen“ des UmwStG eine abweichende Zurechnung von Einkünften im Rückwirkungszeitraum umgesetzt (§§ 2, 20 Abs. 5, 6 UmwStG). Zudem wird durch Normen wie § 4 Abs. 2 UmwStG eine besondere Rechtsnachfolge vorgeschrieben. Wie weit diese reicht, ist insbesondere beim Anteilstausch (§ 21 UmwStG) umstritten.
Im steuerlichen Privatvermögen sind Wirtschaftsgüter „nur“ durch die Regelungen der §§ 17, 20 Abs. 2 und 23 EStG steuerlich verstrickt. Bei § 23 EStG ist diese Verstrickung allerdings zeitlich und sachlich begrenzt. Während die zeitliche Dimension maximal 10 Jahre umfasst, sind sachlich auch „andere Wirtschaftsgüter“ als Grundstücke umfasst. Ausgenommen sind allerdings „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“. Den „scope“ dieser Regelung musste der BFH jetzt erneut ausleuchten.
Die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter hat zuletzt besonders im Bereich des steuerlichen Privatvermögens für Aufsehen gesorgt. Dort kommt die „strenge Trennungstheorie“ zur Anwendung, wonach für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (zB § 23 EStG) eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgt (BFH v. 11.3.2025 – IX R 17/24, DStR 2025, 1265). Für den Bereich des steuerlichen Betriebsvermögens besteht weiterhin Unsicherheit bezüglich dieser Frage, die der IV. Senat des BFH jetzt zugunsten der „modifizierten Trennungstheorie“ entschieden hat.
Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben finden sich in zahlreichen Bestimmungen. Insbesondere §§ 4 ff. EStG enthalten umfassende Abzugsverbote, unter die sich mit § 4g EStG allerdings auch „unsystematisch“ Vorschriften zur Abmilderung von Entstrickungen gemischt haben. Die weitaus meisten Vorschriften beschränken jedoch den Abzug von Betriebsausgaben. Durch § 4k EStG gibt es bspw. ein sehr umfassendes, unionsrechtlich induziertes Abzugsverbot für Aufwendungen, die im weitesten Sinn mit „Besteuerungsinkongruenzen“ zusammenhängen. Die „Lizenzschranke“ des § 4j EStG ist hingegen mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2025 weggefallen (§ 52 Abs. 8c Satz 3 EStG). Für andere Vorschriften – wie § 4i EStG zu Sonderbetriebsausgaben im grenzüberschreitenden Kontext – wird eine Aufhebung hingegen bislang nur diskutiert. Zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 4f EStG („Verpflichtungsübernahmen“) hat der BFH jetzt erneut entschieden.
Der Rückkauf eigener Anteile einer Kapitalgesellschaft ist ein bekanntes Mittel, um den Anteilseignern liquide Mittel ohne Ausschüttung zukommen zu lassen. Dass er steuerlich einen Fallstrick darstellen kann, muss allerdings bei aller Begeisterung beachtet werden. Die negativen Auswirkungen erstrecken sich nicht nur auf die Ertragsteuern, wo die Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft ohne Beachtung der eigenen Anteile gemessen wird. Vielmehr können Probleme auch bei der Grunderwerbsteuer auftreten, bei der die Überschreitung von Beteiligungsschwellen ebenfalls schädlich sein kann.