Bei Dividenden aus den USA wird regelmäßig US Quellensteuer einbehalten. Gleichzeitig kann die Dividende in Deutschland – je nach Konstellation – auch der Gewerbesteuer unterliegen. Das Finanzgericht (FG) Berlin Brandenburg hat kürzlich entschieden, dass die US Quellensteuer in einem solchen Fall grundsätzlich auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann (Urteil vom 14.01.2026, Az. 10 K 10106/23).
Die §§ 230 ff. HGB spezifizieren eine einzige „stille Gesellschaft“. Der stille Gesellschafter beteiligt sich „an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage“ (§ 230 Abs. 1 HGB). Steuerlich hingegen sind die Details des Gesellschaftsvertrags sehr umkämpft. Wer eine typisch stille Gesellschaft „baut“, bekommt eine nahezu schuldrechtliche Beziehung. Wer eine atypisch stille Gesellschaft „baut“, bekommt eine nahezu vollkommene ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft mit (fast) allen positiven wie negativen Folgewirkungen. Zur Unterscheidung zwischen den beiden steuerlichen Formen hat der BFH jetzt erneut entschieden (IV R 24/23).
Die Frage, wie der „Gewinn“ zu ermitteln ist, ist an mehreren Stellen im Ertragsteuerrecht relevant. Neben der Bemessungsgrundlage „Gewinn“ in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ergeben sich solche Fragestellungen insbesondere bei § 4 Abs. 4a EStG, § 34a EStG, aber auch beim Investitionsabzugsbetrag des § 7g Abs. 1-4, 7 EStG. Hierzu hat der (X. Senat des) BFH jetzt entschieden, dass bei dessen „Gewinngrenze“ auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind.
Internationale Warenverkehre werden zunehmend komplex – durch neue Regelungen wie CBAM, Präferenzabkommen und weitere Compliance-Anforderungen. Der Zoll Health Check schafft Transparenz, identifiziert Risiken frühzeitig und bildet die Grundlage für sichere und steuerbare zollrelevante Prozesse.
Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne des SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 20. November 2025 entschieden. Wir informieren Sie über das Urteil und seine Auswirkungen in der Praxis.
Die Frage, wann ein Verwaltungsakt tatsächlich beim Steuerpflichtigen oder dessen Steuerberater zugeht, klingt banal – kann aber über Erfolg oder Scheitern eines Rechtsbehelfs entscheiden. Mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (IX B 95/25) hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Problematik erneut ins Zentrum gerückt und eine klare Botschaft gesendet: Der auf dem Umschlag angebrachte Poststempel kann die in § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) vorgesehene gesetzliche Bekanntgabevermutung widerlegen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt im BMF-Schreiben vom 3. März 2026 nochmals ausdrücklich klar: Die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken ist aus Sicht der Finanzverwaltung grundsätzlich als tauschähnlicher Umsatz anzusehen. Was diese Sichtweise für die Praxis bedeutet.
Die Betriebsaufspaltung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf Richterrecht. Entstanden war sie ursprünglich mit Blick auf die Gewerbesteuer und deren mögliche Erosion, wenn ein beherrschender Gesellschafter Wirtschaftsgüter an die Kapitalgesellschaft überlässt. Zwischenzeitlich hat sie sich von diesem „Kontext“ nach Rechtsprechung des BFH gelöst und lebt nun ein – nicht gesetzlich verankertes – Eigenleben. Dennoch hat sie weiterhin spürbare Auswirkungen auf die Gewerbesteuer, wie ein neuer BFH-Beschluss (IV B 31/25) zeigt.
Sowohl bei der verdeckten Gewinnausschüttung als auch bei der verdeckten Einlage hat der Gesetzgeber materielle Korrespondenzprinzipien vorgeschrieben. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft hat somit Auswirkungen auf Steuerbefreiungen beim Gesellschafter (bei der verdeckten Gewinnausschüttung, § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG). Umgekehrt hat die Behandlung beim Gesellschafter Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft (bei der verdeckten Einlage, § 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Zu letzterer Vorschrift hat der BFH jetzt eine überraschende Entscheidung veröffentlicht.
Mit Urteil vom 12. August 2025 (Aktenzeichen IX R 24/24) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Sonderabschreibung setze vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordere eine Vermehrung des Wohnungsbestands.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 5. März 2026 (C-409/24 – C-411/24) zum deutschen Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen entschieden. Danach ist es grundsätzlich zulässig, Zusatzleistungen wie Frühstück oder Parkplatz separat zu besteuern, auch wenn sie als unselbständige Nebenleistung Teil einer einheitlichen Leistung sind. Damit bestätigt der EuGH im Ergebnis die bisherige Praxis von BFH und Finanzverwaltung.
Teil 2 unserer vierteiligen Health-Check-Reihe: Ein Lohnsteuer Health Check hilft Unternehmen, typische steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und interne Prozesse zu überprüfen. Gerade bei Themen wie Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen, Geschenken oder der privaten PKW- und E-Bike-Nutzung entstehen häufig Fehler – oft aufgrund unklarer Zuständigkeiten oder fehlender Datenflüsse zwischen Abteilungen. Ein strukturierter Health Check schafft Transparenz, identifiziert Optimierungspotenziale und bereitet Unternehmen besser auf Lohnsteuer-Außenprüfungen vor.