CBAM markiert einen Wendepunkt im internationalen Handel: CO₂-Kosten werden zum festen Bestandteil von Importentscheidungen. Unternehmen müssen nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllen, sondern ihre Lieferketten, Preisstrategien und Governance-Strukturen neu ausrichten. Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Entwicklungen und strategischen Implikationen im Überblick.
Filter:
12 von 338 Ergebnissen
Steuerliche Prozesse wirken auf dem Papier oft klar und sauber strukturiert. In der operativen Realität zeigen sich jedoch häufig Abweichungen – etwa in Datenflüssen, Systemlogiken und Schnittstellen. Genau hier setzt ein Tax Technology Health Check an: Er macht sichtbar, wie steuerliche Anforderungen tatsächlich in Daten und Systemen abgebildet sind, wo Risiken und Ineffizienzen entstehen und welche Potenziale für mehr Transparenz, Qualität und Zukunftsfähigkeit sowie für eine gezielte Weiterentwicklung der Automatisierung in der steuerlichen Prozesslandschaft liegen.
Bei beschränkt haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird die transparente Besteuerung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Verlustfall eingeschränkt. Der Kommanditist kann seine Verluste nur insoweit unmittelbar ausgleichen und abziehen, als er sie auch wirtschaftlich trägt (§ 15a Abs. 1 EStG). Durch § 15a Abs. 2 EStG wird sein Verlust ansonsten nur als verrechenbar festgestellt. Er mindert dann nur die zukünftigen Gewinne aus der Beteiligung an genau dieser Kommanditgesellschaft. Zu den Besonderheiten des Absatzes 1a in § 15a EStG, insbesondere zur verfassungsrechtlichen Würdigung, hat der IV. Senat des BFH jetzt ausführlich Stellung genommen (IV R 27/23).
Die erweiterte Digitale Lohnschnittstelle verpflichtet Unternehmen künftig dazu, neben klassischen Lohnkontodaten auch Daten aus Vor- und Nebensystemen strukturiert bereitzustellen. Auch wenn die Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2027 praktisch relevant wird, sollten Unternehmen ihre Systemlandschaft, Datenflüsse und Dokumentation schon jetzt überprüfen
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27. März 2024 konnten Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen bis Ende 2025 auch dann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden, wenn die Veranstaltung nicht allen Beschäftigten offenstand. Das Steueränderungsgesetz 2025 hat diese Möglichkeit mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 deutlich eingeschränkt: Die Pauschalierung ist nur noch zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht – andernfalls drohen erhebliche Steuer und Sozialversicherungsmehrkosten. Welche Praxisfolgen ergeben sich daraus und worauf sollten Unternehmen 2026 achten? Wir bringen Sie auf Kurs und beleuchten die Einzelheiten
Viele Compliance Vorfälle und Rechtsstreitigkeiten lassen sich durch ein professionelles Vertragsmanagement vermeiden oder zumindest deutlich effizienter bewältigen. Zugleich ist ein durchdachtes Vertragsmanagement eine zentrale Voraussetzung für erfolgreiche Digitalisierungsprojekte und ein funktionierendes Risikomanagement. Im Rahmen eines Health Checks werden typische Fehlerquellen im Vertragsmanagement gezielt überprüft und praxisnahe, leicht umsetzbare Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. So lassen sich Haftungsfälle vermeiden, Kosten reduzieren und wirtschaftliche Chancen besser nutzen.
Abfindungen werden für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine solche Entschädigung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG gehört (zB BFH v. 1.8.2024 – VI R 52/20, DStR 2024, 2469, Rz. 31). Wie wird sie aber im grenzüberschreitenden Kontext aufgegriffen? Lassen die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen einen Aufgriff zu, wenn der Steuerpflichtige im anderen Vertragsstaat ansässig ist? Dazu hat der BFH nun erneut entschieden (VI R 3/24).
Die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft löst gewerbesteuerlich „gewöhnungsbedürftige“ Folgen aus. Bei Veräußerung durch eine unmittelbar beteiligte natürliche Person fällt gar keine Gewerbesteuer an, außer in den Fällen des § 18 Abs. 3 UmwStG. Wenn hingegen eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil veräußert, fällt in jedem Fall Gewerbesteuer an (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG), die die Personengesellschaft, deren Anteile veräußert wurden, selbst schuldet. Der BFH musste jetzt entscheiden (III R 38/22), ob Gewerbesteuer bei der veräußernden Kapitalgesellschaft anfällt, wenn die veräußerte Personengesellschaft noch gar nicht sachlich gewerbesteuerpflichtig (§ 2 GewStG) ist.
Die „Entnahme“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) aus dem Betriebsvermögen führt im Regelfall zu einer Realisierung von stillen Reserven. Dafür muss der Steuerpflichtige allerdings eine Entnahmehandlung vornehmen. Durch § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG wird eine Entnahme fingiert, wenn ein deutsches Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der BFH (I R 41/22, I R 6/23) sieht – mit der Finanzverwaltung – den Tatbestand auch als erfüllt an, wenn diese Verschlechterung des Besteuerungsrechts nicht durch den Steuerpflichtigen selbst, sondern durch eine Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ausgelöst wird („passive Entstrickung“).
Das BMF hat den Entwurf der neuen Außenprüfungsordnung (ApO) veröffentlicht. Die ApO soll die bisherige Betriebsprüfungsordnung ersetzen und legt einen stärkeren Fokus auf risikoorientierte Prüfungen, beschleunigte Verfahren und ausgeweitete Mitwirkungspflichten für Unternehmen.
Ab 2027 gelten mit MiKaDiv neue, verpflichtende Meldepflichten für deutsche Dividenden. Finanzinstitute müssen erstmals strukturierte Daten entlang der gesamten Verwahrkette an die Finanzverwaltung melden. Ziel ist eine vollständige Transparenz über Kapitalerträge, um Steuerbetrug und Missbrauch zu verhindern.
Mit zwei aktuellen Entscheidungen konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 60 AO) und präzisiert die Grenzen des Vertrauensschutzes bei Feststellungsbescheiden nach § 60a der Abgabenordnung (AO). Dies hat erhebliche praktische Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere bei Satzungsänderungen und der Anpassung an die Mustersatzung. Fest steht: Künftig ist bei jeder Satzungsänderung, vor allem bei Alt-Satzungen, eine sorgfältige Prüfung – insbesondere im Hinblick auf die Vermögensbindungsklausel - zwingend erforderlich Außerdem sollte bei jeder Satzungsänderung unbedingt ein neuer Feststellungbescheid nach § 60a AO beantragt werden.