Mit Beschluss vom 30. April 2025 (Az. XI R 15/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert, in welchem Umfang E-Mails im Rahmen des Datenzugriffs der Finanzverwaltung vorlagepflichtig sind. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Betriebsprüfung und die praktische Handhabung digitaler Unterlagen in Unternehmen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gesellschafterdarlehen im Sonderbetriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bereits bei Betriebsaufgabe auf den Teilwert abgeschrieben werden können – auch ohne Vollbeendigung der Gesellschaft.
Mit Urteil vom 20. März 2025 (Aktenzeichen IV R 27/22) stellt der BFH klar: Für die Anwendung des § 4f EStG kommt es auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme an – nicht auf die Entstehung des Aufwands. § 4f EStG gilt somit nur, wenn die Übernahme in einem Wirtschaftsjahr nach dem 28. November 2013 vereinbart wurde. Für die Praxis bringt das Urteil vor allem Rechtssicherheit: Eine rückwirkende Anwendung des § 4f EStG auf Aufwendungen, die nachträglich entstehen, obwohl die Verpflichtung vor dem Stichtag übernommen wurde, ist somit ausgeschlossen. Bei konzerninternen Übertragungen verlangt der BFH zusätzlich, dass sowohl die Konditionen der Verpflichtungsübernahme als auch etwaige Rückdarlehensvereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten – andernfalls fehlt es an der betrieblichen Veranlassung.
Die ertragsteuerliche Organschaft ist ein steuerliches Gestaltungs-Instrument, das sich in der Praxis großer Beliebtheit erfreut. Sie ermöglicht insbesondere die sofortige Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den Gesellschaften des Organkreises. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2024, Aktenzeichen 6 K 1772/20 K,G,F) hat dazu jüngst eine – für den Steuerpflichtigen durchaus begrüßenswerte – Entscheidung zur steuerlichen Verlustbehandlung getroffen und sich damit zum Teil der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengestellt. Ferner hat sich das FG Münster (Urteil vom 27.03.2025, Aktenzeichen 10 K 2795/22 F) aktuell zu den ertragsteuerlichen Voraussetzungen der Organschaft positioniert. Beide Entscheidungen werden nachfolgend dargestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat heute seine mit Spannung erwartete Entscheidung zum Solidaritätszuschlag bekannt gegeben. Das Gericht urteilte, dass die umstrittene Abgabe weiterhin verfassungskonform ist. Für die Steuerpflichtigen bleibt damit auf absehbare Zeit alles beim Alten. Eventuelle gesetzliche Änderungen durch eine neue Koalitionsregierung bleiben abzuwarten.
Gesellschafterdarlehensforderungen bzw. konzerninterne Darlehensbeziehungen (Konzerndarlehen) sind ein beliebtes Gestaltungsmittel zur Bereitstellung bzw. Verteilung der Liquidität im Konzern. Gerät der Schuldner in Schieflage, trifft den Gläubiger neben dem Wertverlust oder Forderungsausfall meist auch noch das steuerliche Abzugsverbot gem. § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG, wenn es sich um Darlehen zwischen Kapitalgesellschaften bei Beteiligungsquoten von mindestens 25 Prozent handelt.
Wie funktioniert EaaS und wie können Maschinen- und Anlagenbauer die Vorteile dieses Modells nutzen? Welche Aspekte rund um Recht, Steuern und ESG sind zu beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Der BFH hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass ein ohne Satzungsgrundlage beschlossener inkongruenter Gewinnverwendungsbeschluss zivilrechtlich wirksam und steuerrechtlich anzuerkennen sein kann. Das Urteil eröffnet weitere steuerliche Gestaltungsspielräume bei Gewinnausschüttungen.