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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Unternehmenssteuern
Unternehmenssteuern
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Internationale Besteuerung
Internationale Besteuerung
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Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
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Nachfolge im Unternehmen
Nachfolge im Unternehmen
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Verrechnungspreise
Verrechnungspreise
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Global Mobility Services
Eine ständig fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und eine Welt in der Menschen immer mobiler werden, hat zur Folge, dass Unternehmen zunehmend Mitarbeiter ins Ausland entsenden oder direkt im Ausland Mitarbeiter beschäftigen, damit diese dort für sie tätig werden. Aber auch immer mehr Arbeitnehmer aus der ganzen Welt kommen nach Deutschland, um hier sowohl für ausländische Unternehmen, als ebenfalls für deutsche Unternehmen zu arbeiten. Jede Tätigkeit mit Auslandsbezug kann für Mitarbeiter aber auch insbesondere für Arbeitgeber arbeits-, aufenthalts-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen und zu diversen Verpflichtungen führen. Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben wird zunehmend komplexer; deren Erfüllung ist aber zwingend geboten.
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Transaction Tax
Bei Unternehmenskäufen sind Steuerbelastungen und Steuerrisiken zentrale Faktoren für die Ermittlung des Kaufpreises. Eine Tax Due Diligence hilft dabei, diese Belastungen und Risiken zu ermitteln und zu quantifizieren. Zudem bildet die Due Diligence die Grundlage für die steuerliche Strukturierung sowie für etwaige steuerliche Klauseln in Kaufverträgen (Garantien, Freistellungen, Verhaltensregeln). Darüber hinaus deckt eine Due Diligence Compliance-Pflichten auf, die mit dem Unternehmenserwerb verbunden sind. Auch aus Verkäufersicht kann eine dem eigentlichen Verkaufsprozess vorgelagerte (Vendor) Due Diligence sinnvoll sein. Ziel einer solchen Vendor Due Diligence ist es regelmäßig, den Verkaufsprozess möglichst effizient zu gestalten. Etwaige Stolpersteine werden dabei frühzeitig erkannt und umgangen.
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Outsourcing Tax
Outsourcing Tax
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Beratung bei Selbstanzeigen
Beratung bei Selbstanzeigen
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Steuerliches Kontrollsystem
Vermeidung von steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsrisiken durch ein Steuerliches Kontrollsystem Die Einrichtung und Dokumentation eines Steuerlichen Kontrollsystems hat seit der Veröffentlichung des Anwendungserlasses zu § 153 AO am 23. Mai 2016 erheblich an Bedeutung gewonnen. Nach Auffassung des BMF kann die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (Steuerliches Kontrollsystem – Tax CMS) durch den Steuerpflichtigen ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder Leichtfertigkeit sprechen kann. Somit kommt der nachweisbaren Einrichtung eines Steuerlichen Kontrollsystems bei der Frage der Abgrenzung einer Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO von einer Selbstanzeige nach §§ 371, 378 AO eine entscheidende Bedeutung zu und kann steuerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden.
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Private Client Services
Die nationale und internationale Komplexität und Regelungsdichte des Steuerrechts nimmt unverändert zu. Um unsere Empfehlungen verstehen zu können, müssen Sie kein Steuerexperte sein!
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
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Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
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Sustainability Reporting
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Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Gewinnausschüttungen erfolgen in der Regel an alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zueinander. Immer wieder besteht jedoch Anlass oder der Wunsch der Gesellschafter, von den Beteiligungsquoten abweichende Gewinnausschüttungen zu vereinbaren. Beispielsweise, wenn es darum geht, individuelle Gesellschafterbeiträge angemessen zu honorieren.
Die Finanzverwaltung steht solchen inkongruenten Gewinnausschüttungen grundsätzlich kritisch gegenüber und erkennt sie steuerlich nur an, wenn ein quotenabweichender Gewinnverteilungsmaßstab zivilrechtlich wirksam bestimmt ist und für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden. Für die zivilrechtliche Wirksamkeit sieht es die Finanzverwaltung als notwendig an, dass in der Satzung ein entsprechender vom Kapital abweichender Gewinnverteilungsmaßstab vorgesehen ist beziehungsweise diese zumindest eine Öffnungsklausel enthält, wonach mit Zustimmung der benachteiligten oder aller Gesellschafter eine abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann (BMF-Schreiben vom 17.12.2013).
BFH hat Sichtweise der Finanzverwaltung zurückgewiesen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese sehr hohen Anforderungen an die zivilrechtlichen Grundlagen der Gewinnausschüttung zurückgewiesen. Einzig entscheidend ist nach seiner Auffassung, dass die Gewinnausschüttung auf einem zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Ausschüttungsbeschluss beruht. Auch ein satzungsdurchbrechender Gewinnverwendungsbeschluss kann zivilrechtlich wirksam und steuerlich anzuerkennen sein, wenn es sich nur um eine punktuelle Durchbrechung (Einzelakt) des Gesellschaftsvertrages handelt - die Satzungsdurchbrechung also keinen jährlich wiederkehrenden Dauerzustand begründet - und der Gewinnerteilungsbeschluss einstimmig gefasst wird.
Im Urteilsfall hielt ein Gesellschafter die Anteile an der ausschüttenden GmbH 1 zu 50 Prozent unmittelbar und die übrigen 50 Prozent über eine GmbH 2 (Zwischenholding). Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Das Finanzamt sah daher in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren gefasste Beschlüsse über inkongruente Vorabausschüttungen ausschließlich an die Zwischenholding als zivilrechtlich nichtig an und erfasste insoweit hälftige verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Zwischenholding und dem Gesellschafter. Der BFH entschied hingegen, dass die punktuell satzungsdurchbrechenden Ausschüttungsbeschlüsse - weil einstimmig gefasst - zivilrechtlich wirksam sind und verneinte auch einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO). Es sei kein (definitiver) Steuervorteil entstanden, weil die Besteuerung beim Gesellschafter bei einer späteren Ausschüttung der Zwischenholding erfolge (Besteuerung nur aufgeschoben). Die inkongruenten, offenen Ausschüttungen waren danach ausschließlich der Zwischenholding zuzurechnen, sodass durch diese Gestaltung eine weitgehend steuerfreie Thesaurierung der Ausschüttungen (§ 8b KStG) auf Ebene der Zwischenholding möglich war (BFH vom 28.09.2022, Aktenzeichen VIII R 20/20).
In einem weiteren Urteil hat der BFH eine zivilrechtlich wirksame gespaltene Gewinnverwendung einer GmbH auch steuerlich anerkannt, wonach die Gewinnanteile der Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet wurden, die des Mehrheitsgesellschafters hingegen durch Einstellung in eine gesellschafterbezogene Rücklage thesauriert wurden (BFH vom 28.09.2021, Aktenzeichen VIII R 25/19). Eine solche gespaltene Gewinnverwendung ermöglicht es nach Auffassung des BFH auch steuerlich, den Gewinnanteil einzelner Gesellschafter in der GmbH zu belassen und erst zu einem späteren Zeitpunkt mit steuerlichem Zufluss nur bei diesen Gesellschaftern auszuschütten. Dies verdeutlicht, dass die Gewinnverwendung und die Rücklagenbildung bei der GmbH sehr flexibel gestaltet werden kann, wenn dies entsprechend gesellschaftsrechtlich angelegt ist.
Praxishinweis
Die dargestellte Rechtsprechung des BFH eröffnet weitere steuerliche Gestaltungsspielräume bei Gewinnausschüttungen. Leider hat sich die Finanzverwaltung bisher zu den Urteilen noch nicht geäußert. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2013 entsprechend überarbeitet wird. Um Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, erscheint zumindest einstweilen die Aufnahme einer entsprechenden Öffnungsklausel für inkongruente Gewinnausschüttungen in die Satzung weiterhin empfehlenswert.
Bei quotenabweichenden Gewinnausschüttungen sollten zudem die außersteuerlichen, wirtschaftlichen Motive beziehungsweise ein in diesem Zusammenhang eventuell vereinbarter Nachteilsausgleich dokumentiert werden, um für spätere diesbezügliche Nachfragen der Finanzverwaltung gerüstet zu sein. Schließlich ist zu beachten, dass inkongruente Ausschüttungen als freigebige Zuwendungen zwischen den Gesellschaftern schenkungsteuerlich relevant sein können, wenn Gesellschafter ohne beachtliche wirtschaftliche Motive zugunsten von Mitgesellschaftern ohne Nachteilsausgleich auf Ausschüttungen verzichten und damit ein Vermögensvorteil zugewandt werden soll; dies kann insbesondere der Fall sein, wenn bei Familiengesellschaften nahe Angehörige Mitgesellschafter sind.
Unsere Experten beraten Sie gerne hinsichtlich steuerlicher Gestaltungsoptionen im Rahmen der Gewinnverteilung.
Aktuelle Beratungshinweise - kurz notiert
- Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen: Nach Auffassung des BFH bestehen gegen die Höhe von Säumniszuschlägen im Falle verspäteter Zahlungen von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat der Säumnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Steuerzinsen gemäß § 233a AO ließe sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen (BFH vom 15.11.2022; Aktenzeichen VII R 55/20).
- Teilabzugsverbot nach § 3c Absatz 2 EStG für Konzernabschlusskosten sowie allgemeine Verwaltungskosten einer Holding: Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts (FG) Köln stehen Aufwendungen einer Holding-Personengesellschaft (vermögensmäßig beteiligte Gesellschafter sind natürliche Personen), die ausschließlich Einnahmen aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen erzielt, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit partiell steuerfreien Einnahmen und sind daher nur zu 60 Prozent abzugsfähig (§ 3c Absatz 2 EStG). Neben dem Konzernabschluss seien – mit Ausnahme der Haftungsvergütung – auch Kosten der allgemeinen Verwaltung von dem (Teil-)Abzugsverbot betroffen. (FG Köln, vom 25.08.2022, Aktenzeichen 3 K 999/20; Revision eingelegt, Aktenzeichen BFH: IV R 25/22).
- Keine Berücksichtigung des Ergebnisses von Kurssicherungsgeschäften bei Ermittlung des begünstigten Veräußerungsgewinns gemäß § 8b KStG: Der BFH hatte zuvor mit Urteil vom 10. April 2019 (Aktenzeichen I R 20/16) entschieden, dass auch der Ertrag aus dem Kurssicherungsgeschäft Teil des gemäß § 8b KStG begünstigten Veräußerungsgeschäfts sei, wenn aus Sicht des Veräußerers der Zweck des Sicherungsgeschäfts ausschließlich auf die Minimierung des Währungsrisikos in Bezug auf den konkret erwarteten Veräußerungserlös ausgerichtet und deshalb hierdurch veranlasst ist. Der BFH hatte die Sache an das FG Berlin-Brandenburg zur Prüfung zurückverwiesen, ob ein entsprechender Veranlassungszusammenhang zwischen Grundgeschäft (Aktienerwerb) und dem Sicherungsgeschäft (Kurssicherung beabsichtigter Aktienveräußerungserlös) vorgelegen habe. Das FG konnte einen solchen Veranlassungszusammenhang nicht feststellen, unter anderem weil der Umtausch des US-Dollar-Erlöses unter Einsatz des Währungssicherungsgeschäfts erst einige Bankarbeitstage nach Gutschrift der US-Dollar-Beträge erfolgte (teilweise 3 Wochen später). (FG Berlin-Bandenburg vom 16.11.2022, Aktenzeichen 11 K 12212/13; Nichtzulassungsbeschwerde erhoben)
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