Rückstellungen für Vorruhestandsverpflichtungen – Aktuelle BFH Entscheidung Vorruhestandsmodelle sind in der Praxis ein verbreitetes Instrument der Personalpolitik. Ihre bilanzielle Abbildung wirft jedoch seit jeher komplexe Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Bildung und Bewertung von Rückstellungen. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (IV R 11/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) – nach vorinstanzlichem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 24. Mai 2024 (3 K 2044/18 F) – hierzu wesentliche Klarstellungen getroffen.
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Mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 23/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch rein geschäftsleitende Holding-Personengesellschaften als Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft fungieren können – selbst dann, wenn keine entgeltlichen konzerninternen Dienstleistungen erbracht werden. Diese Entscheidung stellt eine deutliche Erweiterung des Verständnisses der gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Vorjahr entschieden, dass die gleichzeitige Zahlung von Pension und Gehalt an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht grundsätzlich zur Qualifizierung der Pension als verdeckte Gewinnausschüttung führen muss. Die Finanzverwaltung hat die Urteilsgrundsätze durch die jüngste Änderung ihres BMF-Schreibens nur teilweise übernommen. Kritisch sind Fälle von Teilzeit-Geschäftsführungen.