Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Risiken entstehen häufig nicht durch einzelne Fehler, sondern durch unklare Zuständigkeiten, gewachsene Prozesse und fehlende Abstimmung zwischen HR, Payroll, Fachbereichen und externen Dienstleistern. Die Folgen reichen von erheblichen Nachforderungen bis hin zu persönlichen Haftungsrisiken für Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter sowie andere verantwortliche Organe.
Internationale Warenverkehre werden zunehmend komplex – durch neue Regelungen wie CBAM, Präferenzabkommen und weitere Compliance-Anforderungen. Der Zoll Health Check schafft Transparenz, identifiziert Risiken frühzeitig und bildet die Grundlage für sichere und steuerbare zollrelevante Prozesse.
Die Frage, wann ein Verwaltungsakt tatsächlich beim Steuerpflichtigen oder dessen Steuerberater zugeht, klingt banal – kann aber über Erfolg oder Scheitern eines Rechtsbehelfs entscheiden. Mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (IX B 95/25) hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Problematik erneut ins Zentrum gerückt und eine klare Botschaft gesendet: Der auf dem Umschlag angebrachte Poststempel kann die in § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) vorgesehene gesetzliche Bekanntgabevermutung widerlegen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt im BMF-Schreiben vom 3. März 2026 nochmals ausdrücklich klar: Die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken ist aus Sicht der Finanzverwaltung grundsätzlich als tauschähnlicher Umsatz anzusehen. Was diese Sichtweise für die Praxis bedeutet.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 5. März 2026 (C-409/24 – C-411/24) zum deutschen Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen entschieden. Danach ist es grundsätzlich zulässig, Zusatzleistungen wie Frühstück oder Parkplatz separat zu besteuern, auch wenn sie als unselbständige Nebenleistung Teil einer einheitlichen Leistung sind. Damit bestätigt der EuGH im Ergebnis die bisherige Praxis von BFH und Finanzverwaltung.
Teil 2 unserer vierteiligen Health-Check-Reihe: Ein Lohnsteuer Health Check hilft Unternehmen, typische steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und interne Prozesse zu überprüfen. Gerade bei Themen wie Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen, Geschenken oder der privaten PKW- und E-Bike-Nutzung entstehen häufig Fehler – oft aufgrund unklarer Zuständigkeiten oder fehlender Datenflüsse zwischen Abteilungen. Ein strukturierter Health Check schafft Transparenz, identifiziert Optimierungspotenziale und bereitet Unternehmen besser auf Lohnsteuer-Außenprüfungen vor.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat im Urteil T‑638/24 klargestellt, dass ein „Straferwerb“ – also die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt‑ID-Nr.), der nicht dem tatsächlichen Bestimmungsland des physischen Gelangens entspricht – selbst dann unionsrechtskonform bleibt, wenn die zugehörige innergemeinschaftliche Lieferung aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises eine Steuerschuld auslöst und der Vorsteuerabzug folglich ausgeschlossen ist. Die parallele Anwendung von Art. 41 und Art. 203 der Mehrwertsteuersystem-richtlinie (MwStSystRL) verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen den Neutralitätsgrundsatz noch gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Eine vorübergehende Doppelbesteuerung ist unschädlich, da eine Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises in der Rechnung möglich ist.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 die Formularfelder u.a. für die • Umsatzsteuervoranmeldung 2026 • Umsatzsteuererklärung 2026 • Umsatzsteuersondervorauszahlung 2026 • Einkommensteuererklärung 2025 redaktionell geändert.
Teil 1 unserer vierteiligen Health Check Reihe: Warum sich ein (VAT) Health Check für Ihr Unternehmen lohnen kann und wieso dieser Schnittstellenthemen zu weiteren Steuerarten umfassen sollte (kombinierter Health Check).
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer entsteht (Art. 167 MwStSystRL). Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der leistende Unternehmer die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung ausgeführt hat (Art. 63 MwStSystRL). Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist indes erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist (Art. 178 MwStSystRL). Das Europäische Gericht (EuG) geht unter anderem der Frage nach, welche Bedeutung dem Besitz der Rechnung zukommt, wenn der Zugang der Rechnung und die Entstehung des Vorsteuerabzugs in unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen liegen.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Speisen, während Getränke weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern sind. Die Änderung betrifft nicht nur Restaurants, sondern auch Kantinen, Foodtrucks und die Eventgastronomie. Für Betriebe bedeutet das: Preise, Kassensysteme und Prozesse müssen rechtzeitig angepasst werden. Besonders rund um den anstehenden Jahreswechsel und beim Umgang mit Gutscheinen bestehen erhöhte Fehler- und Haftungsrisiken.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, dass sogenannte Tooling-Lieferungen umsatzsteuerlich dem Grunde nach einzeln zu betrachten und nicht automatisch Nebenleistung zur Lieferung der Teile sind, insbesondere wenn der Waren Weg nicht gleich ist. Das Urteil wirkt sich deshalb maßgeblich in der Automobil- und Zulieferindustrie aus und hat unmittelbare Auswirkungen auf Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug.