Die jüngste Teilzeit-Debatte, ausgelöst durch einen Antrag des Wirtschaftsflügels der CDU, hat das Thema Arbeitszeitreduzierung erneut in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob und in welchem Umfang der bestehende gesetzliche Teilzeitanspruch künftig eingeschränkt werden soll. Der CDU-Parteitag hat am vergangenen Wochenende über den abgeschwächten, neu formulierten Antrag eines „geordneten Anspruchs auf Teilzeit“ beraten. Dieser fand Zustimmung. Unabhängig davon, wie politische Initiativen weiter ausgestaltet werden, bleibt es für Arbeitgeber entscheidend, die derzeit geltende Rechts-lage sicher zu beherrschen. Wir klären daher auf, was derzeit gilt.
Am 15. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das „Aktivrentengesetz“ verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Kernpunkt des Entwurfs ist ein neuer Steuerfreibetrag: Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Arbeit im Ruhestand bleiben bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG-E). Damit soll die Erwerbstätigkeit im Rentenalter attraktiver werden. Nicht enthalten im Aktivrentengesetz sind die geplanten steuerlichen Vorteile bei Überstunden oder ausgeweiteter Arbeitszeit (Teilzeitaufstockungsprämie).
Das Bundessozialgericht hat mit seinem sogenannten Herrenberg-Urteil die Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften neu bewertet und so für Unsicherheiten hinsichtlich ihres Beschäftigungsstatus gesorgt. Eine neue Übergangsregelung im Sozialgesetzbuch ermöglicht es Lehrkräften und Dozenten nun, ihre Tätigkeit bis Ende 2026 rechtssicher als selbstständige Tätigkeit auszuüben.
Seit Juni 2024 steht die Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in Bezug auf die Betriebsratsvergütung fest. Seit Juli 2024 steht sie im Gesetz. Damit sollen die Rechtsunsicherheiten, die spätestens seit Januar 2023 bestehen, endgültig beseitigt werden.
Kritisiert ein Unternehmen eine anonyme negative Bewertung auf einer Arbeitgeber-Bewertungsplattform, muss eine ausreichende Identifizierung des Bewerters stattfinden. Erfolgt das nicht, kann der Arbeitgeber die Löschung der Bewertung verlangen.
Auch bei Betriebsstilllegungen kann die Durchführung einer Sozialauswahl erforderlich sein. Eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Sozialauswahl bei einer Betriebsstilllegung in Etappen kann zur Rechtsunwirksamkeit von Kündigungen führen. Das sollten Unternehmen beachten!
Was gibt es Neues im Jahre 2024 auf dem Gebiet des Arbeitsrechts? Was ist bereits beschlossen und was kann uns eventuell im neuen Jahr noch erwarten? Von der Erhöhung des Mindestlohns bis zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der vielfachen Diskussion um die neuen Einkommensgrenzen beim Elterngeld, geben wir Ihnen einen Rundumblick über die wichtigsten Themen im Arbeitsrecht für das Jahr 2024.