Mit dem am 26. August 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Wärmenetzpaket will die Bundesregierung den Rechtsrahmen für die Fernwärmeversorgung grundlegend weiterentwickeln. Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) sollen in einem neuen Wärmenetzgesetz zusammengeführt werden. Gleichzeitig ist eine Anpassung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) geplant. Ziel ist es, Investitionen in die Dekarbonisierung von Wärmenetzen zu erleichtern und zugleich Verbraucherrechte sowie die Preistransparenz zu stärken.
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Mit dem Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätsgesetz (StromVKG) schafft der Gesetzgeber einen neuen Rahmen zur Sicherung der Stromversorgung in einem zunehmend von erneuerbaren Energien geprägten Energiesystem. Das StromVKG ist neulich am 22.07.2026 in Kraft getreten. Neben wasserstofffähigen Gaskraftwerken können auch Batteriespeicher an den vorgesehenen Ausschreibungen teilnehmen. Damit erhalten Batteriespeicher erstmals Zugang zu zusätzlichen Erlösmöglichkeiten durch Kapazitätszahlungen. Doch welche Ausschreibungssegmente sind tatsächlich attraktiv und welche regulatorischen Hürden bestehen?
Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen, das das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) grundlegend reformiert. Das oft als „Heizungsgesetz“ bezeichnete Regelwerk setzt auf mehr Technologieoffenheit und verändert zentrale Vorgaben für die Wärmeversorgung. Doch welche konkreten Änderungen bringt das GModG – und was bedeutet das für Eigentümer, Unternehmen und Kommunen?
Am 24. Februar 2026 hat die Bundesregierung die Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) vorgestellt. Das Gesetz soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch „Heizungsgesetz“ genannt, ablösen und noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Das Eckpunktepapier, auf dessen Inhalte sich Union und SPD nun geeinigt haben, verspricht erhebliche praktische und strategische Konsequenzen für insbesondere Gebäudeeigentümer, Wohnungsbaugesellschaften und Wärmeversorgungsunternehmen.
Die Landeskartellbehörde NRW hat kürzlich eine Sektoruntersuchung mit Erlösabfrage im Bereich Fernwärme durchgeführt. Das Ziel: Es sollen missbräuchliche Ausnutzungen von marktbeherrschenden Stellungen durch Wärmeversorger identifiziert werden. Die neuerliche Untersuchung der Kartellbehörde umfasst den gesamten Zeitraum von 2021 bis 2024.
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kundenanlagenbegriff nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) steht die deutsche Definition der Kundenanlage auf dem Prüfstand. Klar ist: Seit der Einstufung der Definition nach § 3 Nr. 24a EnWG als unionsrechtswidrig besteht eine enorme Unsicherheit auf dem Energiemarkt sowie ein hoher Handlungsdruck. Der Bundestag hat nun die EnWG-Novelle beschlossen und auf Vorschlag des Wirtschaftsausschusses einen vorübergehenden Bestandsschutz für Kundenanlagen in das EnWG integriert.
Die Wärmeversorgung über Nah- und Fernwärmenetze hat im Zuge der Energiewende und der Dekarbonisierung von Gebäuden erheblich an Bedeutung gewonnen. Gleichzeitig stehen kommunale Wärmeversorger bei der Errichtung neuer Netze vor großen Herausforderungen: hohe Investitionskosten, lange Amortisationszeiträume und unsichere Anschlussquoten können die Wirtschaftlichkeit gefährden. Planungssicherheit und eine stabile Absatzbasis lassen sich insbesondere über zwei rechtliche Instrumente schaffen: den öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang sowie Dienstbarkeiten an betroffenen Grundstücken als zivilrechtliche Grundlage.
Hybride Parks kombinieren Wind- und Solaranlagen auf einer Fläche. Das sorgt für ein ausgeglicheneres Stromprofil, senkt Kosten bei Fläche und Netzanschluss und nutzt Synergien – erfordert aber sorgfältige Planung wegen Verschattung, Repowering und rechtlicher Vorgaben.
Mit dem Referentenentwurf vom 23. Juni 2025 zur zweiten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) leitet die Bundesregierung die entscheidende Konkretisierung im nationalen Emissionshandel ein. Ab 2026 soll, wie ursprünglich vorgesehen, die bislang geltende Festpreisregelung durch ein Auktionssystem mit Preiskorridor ersetzt werden – ein Zwischenschritt auf dem Weg in das neue europäische Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr (EU ETS 2), das ab 2027 vollständig in das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) integriert wird. Die jüngsten regulatorischen Entwürfe der Bundesregierung schaffen wichtige Klarheit über die Übergangsmodalitäten. Während die kurzfristigen Auswirkungen durch Preiskorridore noch begrenzt bleiben, deuten Prognosen für das EU-ETS 2 auf deutlich höhere CO₂-Kosten hin, die erhebliche Auswirkungen auf Energie- und Kraftstoffpreise haben könnten. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Rahmenbedingungen ist daher essenziell für eine erfolgreiche Anpassung an das sich wandelnde regulatorische Umfeld.
Seit dem 25. Februar 2025 erhalten Photovoltaik – und Windenergieanlagenbetreiber in Phasen negativer Strompreise ab der ersten Stunde keine Vergütung mehr. Zudem wurde die Leistung, ab der diese Regelung greift, von 400 kWp auf 2 kWp verringert. Dies hat Folgen für die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik- (PV-Anlagen) und Windenergieanlagen an Land (WEA-Onshore), die es zu beachten gilt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im November 2024 einen neuen Referentenentwurf der Fernwärme-Versorgungsbedingungen-Verordnung (AVBFernwärmeV) vorgelegt. Wir beleuchten die Unterschiede zu den beiden bisherigen Entwürfen sowie die potenziellen Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung in Deutschland.
Beteiligungen an erneuerbare Energien-Projekten bieten Kommunen eine erfolgversprechende Möglichkeit, langfristig positive Haushaltseffekte zu erzielen und gleichzeitig einen Mehrwert für Klimaschutz und lokale Akzeptanz zu leisten. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über verschiedene Beteiligungsformen, die wesentlichen kommunalrechtlichen Voraussetzungen und zeigen Finanzierungsmöglichkeiten auf.