Am 24. Februar 2026 hat die Bundesregierung die Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) vorgestellt. Das Gesetz soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch „Heizungsgesetz“ genannt, ablösen und noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Das Eckpunktepapier, auf dessen Inhalte sich Union und SPD nun geeinigt haben, verspricht erhebliche praktische und strategische Konsequenzen für insbesondere Gebäudeeigentümer, Wohnungsbaugesellschaften und Wärmeversorgungsunternehmen.
Die Landeskartellbehörde NRW hat kürzlich eine Sektoruntersuchung mit Erlösabfrage im Bereich Fernwärme durchgeführt. Das Ziel: Es sollen missbräuchliche Ausnutzungen von marktbeherrschenden Stellungen durch Wärmeversorger identifiziert werden. Die neuerliche Untersuchung der Kartellbehörde umfasst den gesamten Zeitraum von 2021 bis 2024.
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kundenanlagenbegriff nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) steht die deutsche Definition der Kundenanlage auf dem Prüfstand. Klar ist: Seit der Einstufung der Definition nach § 3 Nr. 24a EnWG als unionsrechtswidrig besteht eine enorme Unsicherheit auf dem Energiemarkt sowie ein hoher Handlungsdruck. Der Bundestag hat nun die EnWG-Novelle beschlossen und auf Vorschlag des Wirtschaftsausschusses einen vorübergehenden Bestandsschutz für Kundenanlagen in das EnWG integriert.
Die Wärmeversorgung über Nah- und Fernwärmenetze hat im Zuge der Energiewende und der Dekarbonisierung von Gebäuden erheblich an Bedeutung gewonnen. Gleichzeitig stehen kommunale Wärmeversorger bei der Errichtung neuer Netze vor großen Herausforderungen: hohe Investitionskosten, lange Amortisationszeiträume und unsichere Anschlussquoten können die Wirtschaftlichkeit gefährden. Planungssicherheit und eine stabile Absatzbasis lassen sich insbesondere über zwei rechtliche Instrumente schaffen: den öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang sowie Dienstbarkeiten an betroffenen Grundstücken als zivilrechtliche Grundlage.
Hybride Parks kombinieren Wind- und Solaranlagen auf einer Fläche. Das sorgt für ein ausgeglicheneres Stromprofil, senkt Kosten bei Fläche und Netzanschluss und nutzt Synergien – erfordert aber sorgfältige Planung wegen Verschattung, Repowering und rechtlicher Vorgaben.
Mit dem Referentenentwurf vom 23. Juni 2025 zur zweiten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) leitet die Bundesregierung die entscheidende Konkretisierung im nationalen Emissionshandel ein. Ab 2026 soll, wie ursprünglich vorgesehen, die bislang geltende Festpreisregelung durch ein Auktionssystem mit Preiskorridor ersetzt werden – ein Zwischenschritt auf dem Weg in das neue europäische Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr (EU ETS 2), das ab 2027 vollständig in das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) integriert wird. Die jüngsten regulatorischen Entwürfe der Bundesregierung schaffen wichtige Klarheit über die Übergangsmodalitäten. Während die kurzfristigen Auswirkungen durch Preiskorridore noch begrenzt bleiben, deuten Prognosen für das EU-ETS 2 auf deutlich höhere CO₂-Kosten hin, die erhebliche Auswirkungen auf Energie- und Kraftstoffpreise haben könnten. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Rahmenbedingungen ist daher essenziell für eine erfolgreiche Anpassung an das sich wandelnde regulatorische Umfeld.
Seit dem 25. Februar 2025 erhalten Photovoltaik – und Windenergieanlagenbetreiber in Phasen negativer Strompreise ab der ersten Stunde keine Vergütung mehr. Zudem wurde die Leistung, ab der diese Regelung greift, von 400 kWp auf 2 kWp verringert. Dies hat Folgen für die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik- (PV-Anlagen) und Windenergieanlagen an Land (WEA-Onshore), die es zu beachten gilt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im November 2024 einen neuen Referentenentwurf der Fernwärme-Versorgungsbedingungen-Verordnung (AVBFernwärmeV) vorgelegt. Wir beleuchten die Unterschiede zu den beiden bisherigen Entwürfen sowie die potenziellen Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung in Deutschland.
Beteiligungen an erneuerbare Energien-Projekten bieten Kommunen eine erfolgversprechende Möglichkeit, langfristig positive Haushaltseffekte zu erzielen und gleichzeitig einen Mehrwert für Klimaschutz und lokale Akzeptanz zu leisten. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über verschiedene Beteiligungsformen, die wesentlichen kommunalrechtlichen Voraussetzungen und zeigen Finanzierungsmöglichkeiten auf.
Erfahren Sie mehr über die Bürger- und Kommunalbeteiligung bei erneuerbaren Energien. Grant Thornton unterstützt Anlagenbetreiber und Kommunen bei der rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Umsetzung von Beteiligungsgesetzen auf Bundes- und Länderebene.
Nach § 17 des im November 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetzes sind Unter-nehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch in Höhe von mehr als 2,5 GWh/a verpflichtet, jährlich auf der Plattform für Abwärme eine Meldung über zur Verfügung stehende Abwärmepotentiale einzureichen. Anfang August wurden neue Merkblätter veröffentlicht, die insbesondere Bagatellgrenzen konkret definieren.
Das am 25. April 2024 eingeführte Herkunftsnachweisregister für Wärme, Kälte und Gas fördert die transparente Vermarktung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder unvermeidbarer Abwärme und bietet Netzbetreibern die Möglichkeit, innovative, nachhaltige Produkte anzubieten. Gleichzeitig stellt es eine Herausforderung dar, die gesetzlichen Vorgaben zur Dekarbonisierung der Wärmenetze bis 2045 einzuhalten, ohne bestehende vertragliche Verpflichtungen zu beeinträchtigen.