BFH-Urteil
BFH bestätigt: Europarechtswidrig verweigerte Erstattungen von Kapitalertragsteuer sind zu verzinsen
Ausländische Anteilseigner mit Gewinnausschüttungen aus deutschen Kapitalgesellschaften haben regelmäßig Anspruch auf eine Reduzierung oder Erstattung der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer – entweder auf Grundlage anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU. Die Entlastung erfolgt aus-schließlich auf Antrag und ist in vielen Fällen zusätzlich an die Voraussetzungen des § 50d EStG geknüpft. Trotz langer Verfahrensdauern – nicht selten über zwei Jahre – sieht das Gesetz keine Verzinsung der Erstattungsbeträge vor. In seinem Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 32/21) befasste sich der BFH nun mit der Frage, ob ein Anspruch auf Verzinsung dennoch besteht, wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung unter Berufung auf § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung von 2007 (§ 50d Abs. 3 EStG 2007) unionsrechtswidrig verweigert hat.