Mit zwei aktuellen Entscheidungen konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 60 AO) und präzisiert die Grenzen des Vertrauensschutzes bei Feststellungsbescheiden nach § 60a der Abgabenordnung (AO). Dies hat erhebliche praktische Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere bei Satzungsänderungen und der Anpassung an die Mustersatzung. Fest steht: Künftig ist bei jeder Satzungsänderung, vor allem bei Alt-Satzungen, eine sorgfältige Prüfung – insbesondere im Hinblick auf die Vermögensbindungsklausel - zwingend erforderlich Außerdem sollte bei jeder Satzungsänderung unbedingt ein neuer Feststellungbescheid nach § 60a AO beantragt werden.
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht jährlich eine Liste mit „geplanten Entscheidungen für das Jahr 2026“. Unter den zahlreichen Verfahren finden sich auch sechs Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug. Besonders im Fokus stehen dabei die verfassungsrechtliche Würdigung des § 8c KStG beim Erwerb von mehr als 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft sowie eine grundlegende Entscheidung zu den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG.
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht (§ 2 GewStG) ist Voraussetzung für die Erhebung von Gewerbesteuer überhaupt. In vielen Fällen ist die Voraussetzung unproblematisch gege-ben - bei einer originär gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG etwa (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Noch einfacher ist das Ganze bei Kapitalgesellschaften aufgrund einer Fiktion des Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Was gilt aber für Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, wie etwa Stiftungen?
Erbschaftsteuer, quo vadis? Das müssen Unternehmerfamilien wissen
Wie sehen die Pläne der voraussichtlichen künftigen Bundesregierung für Familien-unternehmen, Family Offices und vermögende Privatpersonen aus? Wir analysieren den Koalitionsvertrag im Hinblick darauf, welche steuerlichen Änderungen Private Clients in der neuen Legislaturperiode erwarten dürfen und warum die Unternehmens- und Vermögensnachfolge jetzt unbedingt angegangen werden sollte.
Ein Vorsteuerüberhang aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren ist mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit zu saldieren. Es erfolgt keine direkte oder analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung.
Sinkende Bodenrichtwerte bieten steuerliche Chancen für die Immobiliennachfolge. Private Clients sollten die aktuelle Marktlage jetzt nutzen und Vermögen steuergünstig übertragen.
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich überraschend deutlich positioniert: In seinen aktuellen Schlussanträgen spricht er sich für die Vereinbarkeit des deutschen Steuerklassenprivilegs mit dem EU-Recht aus. Für Private Clients, die ihr Vermögen grenzüberschreitend in Stiftungen einbringen wollen, könnten sich aus dieser Einschätzung steuerliche Nachteile ergeben. Wir beleuchten die Einzelheiten sowie die möglichen Folgen, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt.
Das Bundesverfassungsgericht hat heute seine mit Spannung erwartete Entscheidung zum Solidaritätszuschlag bekannt gegeben. Das Gericht urteilte, dass die umstrittene Abgabe weiterhin verfassungskonform ist. Für die Steuerpflichtigen bleibt damit auf absehbare Zeit alles beim Alten. Eventuelle gesetzliche Änderungen durch eine neue Koalitionsregierung bleiben abzuwarten.
Ein Wegzug bzw. Umzug ins Ausland kann steuerliche Konsequenzen haben, die oft unterschätzt werden. Besonders oft unerkannt bleiben bei einem Wegzug in eine Steueroase bzw. in ein Niedrigsteuerland die sogenannten erweiterten beschränkten Steuerpflichten für die Einkommensteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. In diesem Zusammenhang sollte eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) unbedingt beachtet werden. Wir beleuchten, was „Wegzügler“ zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht wissen müssen.
Nach einer spannenden Wahl steht die Regierungsbildung wohl fest: Die CDU/CSU und die SPD werden voraussichtlich die nächste Bundesregierung stellen. Doch was bedeutet das steuerlich für Familienunternehmen, Family Offices und vermögende Privatpersonen? Wir analysieren auf Grundlage der Wahlprogramme, welche steuerlichen Änderungen Private Clients in der neuen Legislaturperiode erwarten dürften und warum unbedingt die Unternehmens- und Vermögensnachfolge jetzt angegangen werden sollte.
Das FG Münster hat entschieden, dass Gebäude im Zustand der Bebauung bei erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen kein Verwaltungsvermögen sind. Das Kriterium „an Dritte zur Nutzung überlassen“ wird dabei nicht erfüllt.