Die feierliche Verabschiedung geschätzter Mitarbeitender dient dazu, dem Mitarbeitenden persönlich zu danken und mit Kolleginnen und Kollegen sowie ggf. den engsten Familienangehörigen auf gemeinsam Erreichtes zurückzublicken. Häufig verbinden Unternehmen den Anlass jedoch mit konkreten betrieblichen Zielen wie der Bekanntgabe der Nachfolge oder den Austausch mit Geschäftskunden.
Teil 1 unserer vierteiligen Health Check Reihe: Warum sich ein (VAT) Health Check für Ihr Unternehmen lohnen kann und wieso dieser Schnittstellenthemen zu weiteren Steuerarten umfassen sollte (kombinierter Health Check).
Die ertragsteuerliche Organschaft ist ein steuerliches Gestaltungs-Instrument, das sich in der Praxis großer Beliebtheit erfreut. Sie ermöglicht insbesondere die sofortige Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den Gesellschaften des Organkreises. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2024, Aktenzeichen 6 K 1772/20 K,G,F) hat dazu jüngst eine – für den Steuerpflichtigen durchaus begrüßenswerte – Entscheidung zur steuerlichen Verlustbehandlung getroffen und sich damit zum Teil der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengestellt. Ferner hat sich das FG Münster (Urteil vom 27.03.2025, Aktenzeichen 10 K 2795/22 F) aktuell zu den ertragsteuerlichen Voraussetzungen der Organschaft positioniert. Beide Entscheidungen werden nachfolgend dargestellt.
Mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 23/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch rein geschäftsleitende Holding-Personengesellschaften als Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft fungieren können – selbst dann, wenn keine entgeltlichen konzerninternen Dienstleistungen erbracht werden. Diese Entscheidung stellt eine deutliche Erweiterung des Verständnisses der gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar.
Die ertragsteuerliche Organschaft ist ein essenzielles Instrument der steuerlichen Gestaltung. Sie erlaubt Unternehmen, Gewinne mit Verlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe zu verrechnen und dadurch steuerliche Vorteile zu nutzen. Der neue Umwandlungssteuererlass vom 2. Januar 2025 bringt zahlreiche Änderungen und Anpassungen mit sich. Sie gehen insbesondere auf Gesetzesänderungen und aktuelle BFH-Rechtsprechung ein. Dieser Erlass ersetzt die Version aus 2011 und bietet in vielen Fällen mehr Rechtssicherheit – allerdings nicht in allen Bereichen. Besonders praxisrelevant sind die Neuerungen zur Einlagelösung, zur rückwirkenden finanziellen Eingliederung sowie zur Zurechnung von Organeinkommen und Übertragungsgewinnen.
Gesellschafterdarlehensforderungen bzw. konzerninterne Darlehensbeziehungen (Konzerndarlehen) sind ein beliebtes Gestaltungsmittel zur Bereitstellung bzw. Verteilung der Liquidität im Konzern. Gerät der Schuldner in Schieflage, trifft den Gläubiger neben dem Wertverlust oder Forderungsausfall meist auch noch das steuerliche Abzugsverbot gem. § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG, wenn es sich um Darlehen zwischen Kapitalgesellschaften bei Beteiligungsquoten von mindestens 25 Prozent handelt.
Immobilien stellen im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung oft eine Herausforderung dar. Das gilt insbesondere in der aktuellen „Immobilienkrise.“ So unerfreulich diese Situation für viele Eigentümer auch ist, bietet sie für die Vermögens- und Nachfolgeplanung neues Gestaltungspotenzial.
Die Verwaltung hat auf ein BFH-Urteil aus dem Vorjahr zur Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote beim 90 %-Test im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen reagiert. Der gleichlautende Ländererlass vom 19. Juni 2024 bringt deutliche Erleichterungen bei Unternehmensnachfolgen.
Tantiemeansprüche, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit bilanziert sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer noch nicht zu. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2024 klargestellt (Aktenzeichen VI R 20/22). Wir beleuchten diese Entscheidung.
Die Bundesregierung hat am 17. Juli die Eckpunkte für eine Wachstumsinitative beschlossen. Erfahren Sie hier, von welchen lohnsteuerrelevanten Änderungen im Bereich der Mobilität Sie profitieren können.
Die Wachstumsinitiative der Bundesregierung soll durch Arbeitsanreize, Bürokratieabbau und Digitalisierung die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland stärken.
Jetzt reinhören: Bei der Fußball Europameisterschaft läuft die K.o.-Runde. Die Spiele versprechen besondere Spannung. Unternehmen bietet die EM viele Möglichkeiten, sich zu präsentieren und Geschäftsbeziehungen zu fördern. Ob VIP-Logen-Einladungen, Business Seats oder „Public“ Viewing mit Kunden und Mitarbeitenden – das Finanzamt schaut in allen Fällen ganz genau hin. Unsere Expertin Sandra Guyot und unser Experte Mathias Trinkaus beleuchten im Gespräch mit der Steuerbar die wichtigsten lohn- und ertragsteuerlichen Optimierungspotenziale und zeigen auf, wie Fallstricke vermieden werden können.