Der (Neu-)Bau oder die Revitalisierung kommunaler Schwimmbäder stellt Städte und Gemeinden seit Jahren vor erhebliche Herausforderungen. Aktuell gewinnt das Thema zusätzlich an Dynamik – nicht zuletzt durch neue Förderprogramme des Bundes sowie die verstärkte öffentliche Diskussion um das sogenannte „Bädersterben“. Gleichzeitig bleibt es dabei: Auch mit Fördermitteln erfordert ein Schwimmbadprojekt eine sorgfältige, strukturierte und fachübergreifende Planung, um langfristig erfolgreich zu sein.
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Mit zwei aktuellen Entscheidungen konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 60 AO) und präzisiert die Grenzen des Vertrauensschutzes bei Feststellungsbescheiden nach § 60a der Abgabenordnung (AO). Dies hat erhebliche praktische Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere bei Satzungsänderungen und der Anpassung an die Mustersatzung. Fest steht: Künftig ist bei jeder Satzungsänderung, vor allem bei Alt-Satzungen, eine sorgfältige Prüfung – insbesondere im Hinblick auf die Vermögensbindungsklausel - zwingend erforderlich Außerdem sollte bei jeder Satzungsänderung unbedingt ein neuer Feststellungbescheid nach § 60a AO beantragt werden.
Seit 2020 können gemeinnützige Körperschaften ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch ein planmäßiges arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erfüllen. Das sieht § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) vor. Diese Regelung ermöglicht etwa Servicegesellschaften, durch Dienstleistungen für andere Gemeinnützige eine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit zu begründen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass eine solche Zusammenarbeit auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) zulässig ist, existiert jedoch nicht – anders als bei den Regelungen zur Mittelweitergabe. Teilweise wurde dennoch eine Öffnung für den hoheitlichen Bereich gefordert.
In einer Grundsatzentscheidung vom 13. November 2025 (V R 4/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen grundlegend infrage gestellt. Das Urteil ist auf zahlreiche andere Vereine übertragbar und besitzt erhebliche Praxisrelevanz für Investitionen, Vorsteuerabzug und Beitragsgestaltung.