Steuerliche „Regimewechsel“ sind notorisch schwer. Ob es der Übergang bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) hin zum Regime der Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) ist oder der grundlegende Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halb-/Teileinkünfteverfahren bei der Besteuerung von Körperschaften und ihrer Anteilseigner – immer stellen sich Friktionen am Schnittpunkt der Regime ein. Welche Probleme ergaben sich beim Übergang vom bisherigen System der semitransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds zugunsten eines intransparenten Systems zum 31.12.2017?
Die Frist wurde auf den 30. Juni 2023 verlängert. Im Einzelfall ist eine Verlängerung der Abgabefrist auf Antrag bis zum 31. Dezember 2023 möglich.
INHALTE
Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfe wurden in der Regel auf Grundlage von Umsatzprognosen und geschätzten Kosten bewilligt. Aus diesem Grund ist eine Schlussabrechnung auf Grundlage der tatsächlichen Umsätze und Fixkosten durch einen prüfenden Dritten abzugeben. Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung wurde auf den 30. Juni 2023 verlängert. Im Einzelfall ist eine Verlängerung der Abgabefrist auf Antrag bis zum 31. Dezember 2023 ggf. möglich.
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