BVV Pflicht 2027: Sind Sie als Arbeitgeber bereit?
Prüfen Sie, ob Ihre Entgeltunterlagen elektronisch, vollständig und prüfbereit organisiert sind. Jetzt Selbstcheck starten.
Von: Silvia Michel
16. September 2022 Lesezeit unter 1 Min.
Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfe wurden in der Regel auf Grundlage von Umsatzprognosen und geschätzten Kosten bewilligt. Aus diesem Grund ist eine Schlussabrechnung auf Grundlage der tatsächlichen Umsätze und Fixkosten durch einen prüfenden Dritten abzugeben. Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung wurde auf den 30. Juni 2023 verlängert. Im Einzelfall ist eine Verlängerung der Abgabefrist auf Antrag bis zum 31. Dezember 2023 ggf. möglich.
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Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) stellt auf Grundlage des § 34c Abs. 5 EStG Arbeitslohn für bestimmte Auslandstätigkeiten steuerfrei, darunter Tätigkeiten im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe. Die Finanzverwaltung durfte dies auf Projekte beschränken, die unmittelbar aus deutschen Haushaltsmitteln finanziert werden. Vorhaben des Europäischen Entwicklungsfonds (EDF) fallen nicht darunter. Nachdem der EuGH die Praxis für unionsrechtskonform erklärt hat, bestätigt sie auch der BFH: Gerichte prüfen nur, ob die Auslegung allgemeiner Verwaltungsanweisungen möglich und nicht willkürlich ist (BFH v. 02.09.2026 – I R 51/23 (I R 20/18)).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23, DStR 2026, 395) reagiert: Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entsteht in allen offenen Fällen ein Gewinn nur noch, soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt. Die Finanzverwaltung verwirft die „strenge Trennungstheorie“ und hebt ihren Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2013 auf. Der Beitrag zeigt, was sich ändert, wo das Schreiben über das Urteil hinausgeht, warum Verlustfälle zur Falle werden können und für wen sich der Antrag auf Anwendung der alten Rechtslage lohnt.
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