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Internationales Steuerrecht

Aktuelles zum Steueroasen-Abwehrgesetz

Mit dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz - StAbwG) vom 25. Juni 2021 wurden Mitwirkungs- und Abwehrmaßnahmen eingeführt, die die Geschäftsvorgänge mit „nicht kooperativen Ländern“ eindämmen beziehungsweise sanktionieren sollen.

Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 StAbwG sollen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung erlassen, in der die nicht kooperativen Länder genannt sind. Ein Referentenentwurf dieser Verordnung wurde nun veröffentlicht. Die dort aufgelisteten nicht kooperativen Länder richten sich nach der am 5. Oktober 2021 veröffentlichten EU-Black-List und qualifizieren folgende Staaten als nicht kooperativ: Amerikanisch-Samoa, Fiji, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Wird diese noch in 2021 verkündet, greifen ab dem 1. Januar 2022 für Geschäftsbeziehungen mit Partnern, die in den oben genannten Staaten ansässig sind, die in § 9 StAbwG (verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung) und § 10 StAbwG (Quellensteuermaßnahmen) geregelten Abwehrmechanismen.

Ab 2024 soll auf der zweiten Stufe der vorgesehenen Abwehrmaßnahmen zusätzlich § 11 StAbwG (Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen) für Einkünfte aus Anteilen an Gesellschaften, die in den oben genannten Staaten ansässig sind, gelten.

Die letzte Stufe der vorgesehenen Abwehrmaßnahmen sieht vor, dass ab 2025 zusätzlich § 8 StAbwG angewendet werden soll, diese Vorschrift sieht ein Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs aus Geschäftsvorgängen mit Partnern vor, die in den oben genannten nicht kooperativen Ländern ansässig sind.

Die vorgesehenen Sanktionen sollen greifen, sofern das entsprechende Steuerhoheitsgebiet dann immer noch auf der EU-Black-List beziehungsweise der Verordnung geführt wird.

Praxishinweis

Im Hinblick auf die angestrebte Geltung ab Beginn des kommenden Jahres sollten Steuerpflichtige sehr zeitnah prüfen, ob sie Geschäftsbeziehungen mit Gesellschaften in den betroffenen Ländern unterhalten. In solchen Fällen ermitteln wir gern, welche Steuerfolgen drohen und beraten Sie, wie reagiert werden kann und sollte.

 

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