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Regierungsentwurf 2021

EEG: Mögliche Konsequenzen für Ihren Begrenzungsantrag

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist in Deutschland seit mehr als 20 Jahren eine zentrale Grundlage für den Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor. Zur Fortentwicklung der entsprechenden Rahmenbedingungen soll das geltende Gesetz aus dem Jahre 2017 durch ein grundlegend weiterentwickeltes EEG ersetzt werden, das den Klimawandel berücksichtigt („RegE-EEG 2021“). Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 23. September 2020 verabschiedet. Das EEG 2021 wird jetzt in einem nächsten Schritt im parlamentarischen Verfahren im Bundestag und Bundesrat beraten mit dem Ziel, das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abzuschließen. Geplant ist, dass das Gesetz in weiten Teilen zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Der RegE-EEG 2021 enthält in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) im Kern folgende Regelungen:

  1. Die für den Erfolg des BesAR-Antrages notwendige Stromkostenintensität (SKI) bei Liste 1-Unternehmen vermindert sich im Antragsjahr 2021 auf 13%. In den nachfolgenden Jahren vermindert sich die SKI um jeweils einen Prozentpunkt und beträgt ab 2024 dauerhaft 11%.
  2. Die Begrenzung der EEG-Umlage wird, unabhängig von der Listenzuordnung, auf 15% vereinheitlicht.
  3. Die bisherige Anlage 3 (Angaben zu den EEG-Umlagen für die Strommengen nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 DSPV) entfällt.
  4. Zukünftig müssen die Zertifikate o.ä. zu Energieeffizienzsystemen nicht mehr bis zum Ende der Ausschlussfrist (in der Regel 30. Juni) mit hochgeladen werden; damit wird die Verfristung des Antrages vermieden. Das Energieeffizienzsystem muss aber unverändert betrieben und dem BAFA auch weiterhin nachgewiesen werden.
  5. Die gravierendsten Änderungen ergeben sich aber aus den Übergangsregelungen in § 103 RegE-EEG 2021. Danach werden aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Antragsstellers nur noch zwei Jahre nach Wahl des Unternehmens für die Ermittlung der durchschnittlichen Bruttowertschöpfung angesetzt (Beispiel: letzte drei Geschäftsjahre 2020, 2019 und 2018; Ansatz nach Wahl 2020, 2019 oder 2019, 2018 oder 2020, 2018). Der Ansatz von drei Geschäftsjahren ist danach aber nicht mehr vorgesehen.
  6. Zum Nachweis des Mindestverbrauchs von 1 GWh (generelle Antragsberechtigung) kann im Antragsjahr 2021 auch auf das letzte vor dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr zurückgegriffen werden.

Praxishinweis

Dies sind derzeit die wesentlichen Veränderungen aus dem Regierungsentwurf. Aus unserer Sicht werden jedoch nicht alle relevanten Aspekte hierin geregelt; auch aus diesem Grunde erwarten wir noch Änderungen im parlamentarischen Verfahren. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

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