-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Debt Advisory & Treasury Services
Debt Advisory & Treasury Services
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Tax im öffentlichen Sektor: Beratung und Services für Institutionen der öffentlichen Hand
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Die Corona-Krise führt auch bei der Rechnungslegung zum 31. Dezember 2019 zu einer Vielzahl von Fragen. Nach den jüngsten Entwicklungen sind davon nahezu alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen und Unternehmensgruppen betroffen. Vor diesem Hintergrund haben wir einige Fragen und Antworten zur Rechnungslegung nach HGB und IFRS für Sie zusammengestellt:
Sind im HGB-Jahres- oder Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 bereits außerplanmäßige Abschreibungen oder Rückstellungen aufgrund der durch das Corona-Virus erwarteten Folgen zu bilanzieren?
Dies wäre nur dann zulässig bzw. erforderlich, wenn es sich dabei um wertaufhellende und nicht um wertbegründende Ereignisse handelt. Auch wenn erste Fälle der Erkrankung bereits im Dezember 2019 bekanntgeworden sind, ist davon auszugehen, dass die globale Ausbreitung als Ursache für die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen erst im Januar 2020 und damit nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist. Dementsprechend ist in der Regel davon auszugehen, dass das Auftreten des Corona-Virus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und somit die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen sind.
IFRS-Rechnungslegung: Liegt ein berücksichtigungspflichtiges Ereignis (adjusting event) im Sinne des IAS 10 vor?
Diesbezüglich gelten die Ausführungen zu HGB-Jahres- oder Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2019 entsprechend. Somit sind die Auswirkungen der globalen Ausbreitung des Corona-Virus als nicht berücksichtigungspflichtiges Ereignis (non-adjusting event) anzusehen und auch im IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 nicht zu bilanzieren.
Kann der (Konzern-)Abschluss zum 31. Dezember 2019 noch unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern-Prämisse) aufgestellt werden?
Verschlechterungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Abschlussstichtag können Hinweis darauf sein, dass zu überprüfen ist, ob der (Konzern-)Abschluss noch unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern-Prämisse) aufgestellt werden kann. Die Ausbreitung des Corona-Virus kann im Einzelfall eine so bedeutsame negative Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens haben, dass die Going Concern-Prämisse nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Allerdings sind auch bei sachgerechter Aufrechterhaltung der Going Concern-Prämisse die Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus dahingehend zu beurteilen, ob dennoch eine wesentliche Unsicherheit besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann („bestandsgefährdende Risiken“). Hierüber ist im (Konzern-)Anhang und im (Konzern-)Lagebericht zu berichten; siehe hierzu auch Frage 5.
Ob und inwieweit aktuell bereits absehbare Hilfsmaßnahmen und durch die jeweilige Landes- bzw. die Bundesregierung angedachte Gesetzesvorgaben (wie etwa die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Lockerung der Insolvenzregelungen) in die Beurteilung der Going Concern-Prämisse einzubeziehen sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens zu beurteilen.
Ergeben sich Auswirkungen auf den (Konzern-)Anhang?
Nachdem die Entwicklungen rund um das Corona-Virus gemäß den oben gemachten Ausführungen als wertbegründende Ereignisse nach dem 31. Dezember 2019 einzustufen sind, ist im Nachtragsbericht des (Konzern-)Anhangs darüber zu berichten, sofern sie von besonderer Bedeutung für das berichterstattende Unternehmen sind. Das HGB verlangt, dass Art und finanzielle Auswirkungen solcher Vorgänge von besonderer Bedeutung, die weder in der (Konzern-)Gewinn-und Verlustrechnung noch in der (Konzern-)Bilanz berücksichtigt sind, angegeben werden.
Entsprechendes gilt für die Rechnungslegung nach IFRS. Sofern solche non-adjusting events wesentlich sind, hat der (Konzern-)Anhang Angaben zur Art des Ereignisses und eine Schätzung der daraus erwachsenden finanziellen Effekte zu enthalten bzw. zu erläutern, dass eine solche Schätzung nicht möglich ist.
Sind im (Konzern-)Lagebericht Angaben zu machen?
Betroffen von den aktuellen Entwicklungen sind insbesondere die im (Konzern-)Lagebericht enthaltene Prognose- und Risikoberichterstattung.
Im Rahmen der Prognoseberichterstattung kann ausnahmsweise, wenn besondere Umstände dazu führen, dass in Bezug auf die zukünftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosefähigkeit der Unternehmen wesentlich beeinträchtigt ist, folgende Erleichterung in Anspruch genommen werden: Anstelle von Punkt-, Intervall- oder qualifiziert-komparativen Prognosen sind in einer solchen Situation komparative Prognosen oder die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der zur internen Steuerung verwendeten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen ausreichend.
Im Rahmen der Risikoberichterstattung ist über die Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus zu berichten, sofern diese zu einer negativen Abweichung von Prognosen oder Zielen des berichtenden Unternehmens führen können und diese ein wesentliches Risiko darstellen. Eine Quantifizierung des Risikos ist erforderlich, sofern dies auch zur internen Steuerung erfolgt und die quantitativen Angaben für den verständigen Adressaten wesentlich sind. Auf bestehende bestandsgefährdende Risiken ist – ggf. unter Verweis auf die Ausführungen im (Konzern-)Anhang – besonders einzugehen.
Können Verzögerungen bei der Berichterstattung von Tochtergesellschaften dazu führen, dass diese nicht in den Konzernabschluss aufzunehmen sind?
Das HGB kennt Ausnahmen von der Verpflichtung, Tochtergesellschaften im Rahmen der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen. Eine davon liegt vor, wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unangemessene Verzögerungen oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu erhalten sind. Die Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus können im Einzelfall zu unangemessenen Verzögerungen führen, wenn beispielsweise die sogenannten „Reporting Packages“ nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung an das Mutterunternehmen geliefert werden können und keine geeignete Hochrechnung von bereits vorliegenden Finanzinformationen möglich ist und auch keine vorläufigen Zahlen vorliegen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang zu begründen.
Eine vergleichbare Ausnahmeregelung kennen die IFRS nicht. Allenfalls kommt hier der Verzicht auf die Vollkonsolidierung unter Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit in Betracht. Falls dies keinen gangbaren Weg darstellt, sind Terminverschiebungen unausweichlich.
Fazit
Die meisten Unternehmen befinden sich mitten in der Erstellung ihrer Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2019. Die Corona-Krise in 2020 rechtfertigt keine bilanziellen Konsequenzen zum 31. Dezember 2019, erfordert aber regelmäßig eine umfassende Berichterstattung in (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht.
Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen zur Abbildung der Auswirkungen der Corona-Situation in (Konzern-)Abschluss und (Konzern-)Lagebericht.
GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare