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Ertragsteuern

Viele Anreize im Bereich Unternehmenssteuern

Paul Forst

Um die Worte des Bundesfinanzministers aufzugreifen „Wir wollen mit Wumms aus der Krise kommen“, wird im Rahmen des Konjunkturpakets auch bei den steuerlichen Begünstigungen noch einmal nachgelegt. Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 ein umfangreiches „Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket“ beschlossen. Vorgesehen sind auch ertragsteuerliche Maßnahmen, welche im Einzelfall weitreichende Bedeutung haben können und teilweise auch dauerhafte Änderungen mit sich bringen. Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren – zumindest für die kurzfristig angesetzten Maßnahmen - erst im Verlaufe der nächsten Woche beginnen (und wohl auch bis Ende Juni abgeschlossen werden) wird: Bereits jetzt ist ein Blick auf die vorgesehenen Maßnahmen wichtig, um für den konkreten Fall Handlungsbedarf zu erkennen.

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro (bzw. bei Zusammenveranlagung 10 Millionen Euro) erweitert. Aktuell ist der Verlustrücktrag auf 1 Million (bei Zusammenveranlagung 2 Millionen) begrenzt. Flankierend soll ein Mechanismus eingeführt werden, damit der Rücktrag aus dem Jahr 2020 unmittelbar schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann. Als Instrument wird wahrscheinlich die Bildung einer „Corona-Rücklage“ gewählt. Diese Rücklage könnte dann steuermindernd in 2019 gebildet werden und müsste spätestens bis Ende 2022 aufgelöst werden. Im Ergebnis kann dann der voraussichtliche Verlust des Jahres 2020 bereits mit der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden, so dass dieser kurzfristig zur Minderung der Steuerlast führt und damit liquiditätswirksam wird.

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Aktuell ist steuerlich nur die lineare AfA zulässig. Dies führt zu einem Vorziehen der AfA und damit einer kurzfristigen Minderung der Steuerlast. Offensichtlich soll dies bereits für Anschaffungen seit dem 1. Januar 2020 gelten; insoweit muss aber der Gesetzestext abgewartet werden. Hinzuweisen ist darauf, dass die Nutzung der degressiven steuerlichen AfA unabhängig von der Handelsbilanz erfolgt; insoweit besteht (wechselseitig) keine Bindung.

Die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG soll ausgeweitet werden durch Anpassung des Anrechnungsfaktors auf 4,0 (aktuell 3,8). Wirkung entfaltet dies bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Damit wird den gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung getragen. Bislang führt die Steuerermäßigung entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung zu einer Entlastung von der Gewerbesteuer bei Hebesätzen bis zu ca. 400%. Diese Schwelle wird mittlerweile aber in vielen Städten – zum Teil deutlich – überschritten. Der vorgesehene Ermäßigungsfaktor von 4,0 führt nun zu einer Entlastung von der Gewerbesteuer bei Hebesätzen bis ca. 422%.

Andererseits ist allerdings zu beachten, dass mit dieser Änderung die Gefahr von Anrechnungsüberhängen weiter ansteigt. Solche können beispielswiese auftreten bei hohen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, bei Verlusten aus anderen Einkunftsquellen oder bei bedeutenden Ergebnissen aus steuerlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen. Derartige Fälle bedürfen einer sorgfältigen steuerlichen Planung und ggf. müssen Gestaltungsmaßnahmen ergriffen werden.

Das Körperschaftsteuerrecht soll „modernisiert“ werden. Genannt wird als Maßnahme die Einführung eines Optionsmodells zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften. Dies ist ein bereits seit langem diskutiertes Modell und würde vor allem größeren thesaurierenden Personengesellschaften deutliche Entlastungen bringen. Aktuell besteht die Problematik darin, dass das Ergebnis bei Personengesellschaften im Grundsatz unabhängig von der Gewinnverwendung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer belastet wird, was zu einer Belastung von ca. 48% führt. Demgegenüber werden Kapitalgesellschaften, die den Gewinn im Unternehmen belassen, also nicht ausschütten, lediglich mit ca. 30% belastetet. Auch wenn dieser Vorteil der thesaurierenden Kapitalgesellschaft nicht endgültig ist, ergibt sich doch gerade für mittelständische Unternehmen ein erheblicher Selbstfinanzierungseffekt.

Dies soll nun auch Personengesellschaften eröffnet werden dadurch, dass diese für die Anwendung der eigentlich nur auf Kapitalgesellschaften anwendbaren Körperschaftsteuer optieren können. Dann wird die Personengesellschaft mithin wie eine Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer unterworfen und kann bei Stehenlassen der Gewinne im Unternehmen von dem günstigen Körperschaftsteuersatz profitieren.

Abzuwarten bleiben die Rahmenbedingungen für den Optionsfall. Dies wird sich kurzfristig im Gesetzgebungsverfahren zeigen. Bereits jetzt sollten sich insbesondere Personengesellschaften aus dem Mittelstand mit dieser weitreichenden gesetzlichen Änderung beschäftigen und ausloten, welche Möglichkeiten diese im konkreten Fall bietet. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Weiterhin soll der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend zum 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 auf eine Bemessungsgrundlage bis zu 4 Millionen Euro pro Unternehmen (bislang vorgesehen: 2 Millionen Euro ) gewährt werden. Dies erhöht die Attraktivität der neu eingeführten steuerlichen Forschungsförderung. Wir zeigen Ihnen gerne auf, wie Sie hiervon profitieren können.

Ebenso sollten die Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen verbessert werden. Wie dies umgesetzt wird, ist allerdings noch offen.