Für die Abbildung der arbeitgeberseitigen Verpflichtung in der Rechnungslegung hat das Institut der Wirtschaftsprüfer jetzt seine Auffassung dargelegt. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.

Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere der Energiepreisentwicklung als Folge der Ukraine-Krise, wurde mit dem Dritten Entlastungspaket für die Arbeitgeber der gesetzliche Rahmen einer abgabenfreien, finanziellen Unterstützung der Beschäftigten geschaffen. Demnach können Leistungen zur Abmilderung der Inflationsauswirkungen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gewährt werden. Die Inflationsausgleichsprämie, die grundsätzlich in zwei Teilbeträgen (IAP I und IAP II) gewährt wird, kann aufgeteilt in mehrere Beträge ausgezahlt werden und ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Da die Arbeitgeber in der konkreten Ausgestaltung dieser Leistung frei sind, gibt es verschiedene Aspekte, die in diese Überlegungen einbezogen werden sollten. Neben der Möglichkeit, die Inflationsausgleichsprämie als Instrument der Mitarbeitendenbindung zu nutzen, sollte die Zusage so gestaltet sein, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Prämie, insbesondere die einmalige Gewährung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, beachtet werden. Dies bedeutet, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht auf einen bereits bestehenden Entgeltanspruch oder eine bereits vereinbarte zukünftige Erhöhung angerechnet werden darf. Orientierung zu dieser Frage können die zur sogenannten Corona-Prämie ergangenen Hinweise der Finanzverwaltung bieten. 

IDW gibt Hinweise für bilanzielle Erfassung der Inflationsausgleichsprämie

Für die Abbildung der arbeitgeberseitigen Verpflichtung in der Rechnungslegung hat vor dem Hintergrund der möglichen Ausgestaltungen der Zusagen das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) folgende Hinweise entwickelt. Dabei wird neben Zusagen, die allein auf den gesetzlichen Rahmenbedingungen basieren, auch auf Regelungen, die sich aufgrund von Tarifverträgen ergeben, eingegangen. Wesentlich für die Frage der Höhe der zum Bilanzstichtag zu berücksichtigenden Rückstellung beziehungsweise des Aufwandes des Geschäftsjahres, ist die Unterscheidung zwischen dem vom Arbeitgeber definierten Stichtag, an dem der Anspruch auf Investitionsausgleichsprämie entsteht, und der Zeitpunkt der Auszahlung. Soweit der Stichtag der Gewährung und die Auszahlung des ersten Teils der Inflationsausgleichsprämie bereits im Kalenderjahr 2022 erfolgt ist, ist der entsprechende Aufwand dem Geschäftsjahr 2022 zuzuordnen. Legt der Arbeitgeber einen Stichtag für die Entstehung des Anspruchs nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 fest, so bestehen zum Bilanzstichtag keine Verpflichtungen und insofern ist das Geschäftsjahr 2022 nicht durch einen Aufwand belastet. Soweit ein Stichtag für die Entstehung des Anspruchs vor dem Bilanzstichtag liegt und die Prämie ganz oder teilweise nach dem Bilanzstichtag ausgezahlt wird, stellt sich die Frage einer zeitanteiligen Berücksichtigung der Verpflichtungen zum 31. Dezember 2022. Dabei ist der Beginn der zugrundeliegenden zwölfmonatigen Periode für das Entstehen der Verpflichtungen der 1. September 2022, da insofern die gesetzliche Grundlage für die Gewährung der Prämie rückwirkend in Kraft getreten ist. Je nach Ausgestaltung der Zusage wird eine zeitanteilige Berücksichtigung des Aufwands mit 4/12 oder der Gesamtbetrag des ersten Teils der Prämie dem Geschäftsjahr 2022 zuzuordnen sein. 

Neben den gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie können sich weitere Kriterien für die Periodenzuordnung des Aufwands aus ggfs. zu beachtenden tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Insgesamt wird deutlich, dass die Frage der Periodenzuordnung sehr stark von den Inhalten der jeweiligen Zusage abhängig ist. Insofern ergeben sich hier Gestaltungsspielräume für die Bilanzierung in den Geschäftsjahren 2022, 2023 und 2024.