Ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht um jeweils rund 25 Prozent anzuheben. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.
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Die Bundesregierung hat am 17. Januar 2024 einen Gesetzentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung beschlossen. Geplant ist, die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht anzuheben. Ziel ist eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erhebliche Kostensenkungen für die Unternehmen und für die Verwaltung. An die Schwellenwerte sind insbesondere Offenlegungspflichten, die gesetzliche Prüfungspflicht und der Umfang der Angaben in Jahresabschluss und Lagebericht gekoppelt.

Die Schwellenwertanhebung setzt die Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments um. Der Entwurf zur Formulierung der entsprechenden Umsetzung im Handelsgesetzbuch (HGB) sieht vor, dass die monetären Schwellenwerte (Umsatzerlöse und Bilanzsumme) zur Bestimmung der Größenklassen nach § 267 und § 293 HGB um jeweils rund 25 Prozent angehoben werden auf 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme, 15 Millionen Euro Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmende im Jahresdurchschnitt. Auch eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte nach § 267a HGB ist geplant. Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwertanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen.

Zum Erstanwendungszeitpunkt wird in der entsprechenden Umsetzung des Gesetzesentwurfs vorgeschlagen, dass § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 HGB-E erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind. Allerdings dürfen (Unternehmenswahlrecht) § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 HGB-E bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr und somit schon für Abschlüsse mit Stichtag 31. Dezember 2023 angewendet werden

Bei der Einstufung der Größenkriterien ist stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Nutzt ein Unternehmen das Wahlrecht der rückwirkenden Anwendung, so wäre eine Kapitalgesellschaft zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2023 auch dann als klein anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31. Dezember 2022 oder zum 31. Dezember 2022 und zum 31. Dezember 2021 zwei der drei Merkmale des § 267 Absatz 1 HGB-E in der geänderten Fassung nicht überschritten hat.

Welche Gesellschaften sind betroffen?

Die aus den Größenkriterien folgenden Konsequenzen betreffen publizitätspflichtige Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften.

Ab wann gilt die Regelung? 

Die Änderung ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, möglich ist.

Rückwirkende Anwendung und Gestaltungsmöglichkeiten prüfen!

Die Anhebung der Schwellenwerte ist von größter praktischer Bedeutung, insbesondere auch die Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung auf 2023. Durch die Wahl der rückwirkenden Anwendung können Unternehmen mit Abschlussstichtag 31. Dezember 2023, die im Rahmen der derzeit noch geltenden Rechtslage als prüfungspflichtig einzustufen sind, mit Inkrafttreten des korrespondierenden Gesetzes zur Anhebung der Schwellenwerte nicht mehr der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen beziehungsweise sie können Erleichterungen bei der Offenlegung in Anspruch nehmen. Für Gesellschaften, deren Jahresabschluss 2023 noch nicht festgestellt wurde, ergeben sich hieraus für das Geschäftsjahr 2023 noch Gestaltungsmöglichkeiten, beispielsweise zur Verringerung der Bilanzsumme durch die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten oder durch die Verrechnungen oder Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, insbesondere im Verbundbereich.

Sprechen Sie uns dazu gerne an!