-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Debt Advisory & Treasury Services
Debt Advisory & Treasury Services
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Tax im öffentlichen Sektor: Beratung und Services für Institutionen der öffentlichen Hand
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW ERS HFA 5 n.F.)
Mit dem zum 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde das Stiftungsprivatrecht in Teilen reformiert. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 6. Dezember 2023 einen Entwurf der Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen verabschiedet. Dieser enthält insbesondere Aussagen zur Struktur und zum Erhalt der Posten des Stiftungsvermögens sowie zu einzelnen Posten des Eigenkapitals der Stiftung. Das IDW empfiehlt, den Entwurf der Neufassung der Verlautbarung bereits anzuwenden. Nach unseren Erfahrungen im Rahmen der Prüfung von Stiftungen wird der Entwurf in der Praxis bisher nicht beziehungsweise nicht vollumfänglich angewendet. Worauf Sie dabei achten sollten.
Kapitalerhalt
IDW ERS HFA 5 n.F. unterscheidet zwischen der Darstellung des Grundstockvermögens und des sonstigen Vermögens. Das Grundstockvermögen dient der dauerhaften Verwirklichung des Stiftungszwecks. Es umfasst gewidmetes Vermögen bei Errichtung, vom Stifter oder Dritten vorgenommene Zustiftungen und vom zuständigen Stiftungsorgan zur ungeschmälerten Erhaltung bestimmtes Vermögen der Stiftung.
Der Standard weist darauf hin, dass gesetzlich nicht geregelt wird, ob es sich um eine Pflicht zur nominalen oder realen Erhaltung des Grundstockvermögens handelt. Es wird klargestellt, dass die gesetzliche Pflicht zur Erhaltung des Grundstockvermögens sich grundsätzlich nicht gegenständlich auf einzelne Vermögensgegenstände, sondern auf den Wert des Grundstockvermögens im Zeitpunkt der jeweiligen Zuführung zum Grundstockvermögen bezieht.
Sofern der Stifter keine klaren Vorgaben zur Kapitalerhaltung gemacht hat, müssen die zuständigen Stiftungsorgane aus der jeweiligen Zusammensetzung des Grundstockvermögens und den sachlichen und zeitlichen Erfordernissen des Stiftungszwecks ein Kapitalerhaltungskonzept entwickeln. Der ungeschmälerte Erhalt des Grundstockvermögens gehört zu den wesentlichen Pflichten der Stiftungsorgane, sodass der Erhalt durch eine jährliche Berechnung entsprechend dem Kapitalerhaltungskonzept erfolgen sollte.
Abbildung der steuerlichen Rücklagen bei gemeinnützigen Stiftungen
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung verlangt für gemeinnützige Stiftungen einen gesonderten Ausweis der Rücklagen nach § 62 der Abgabenordnung (AO) in der steuerlichen Rechnungslegung. Eine Empfehlung beziehungsweise Lösung zu einer „Einheitsrechnungslegung“ unter Berücksichtigung der Anforderungen der Regelungen zum Steuerrecht für gemeinnützige Stiftungen macht das IDW in seiner Stellungnahme nicht. Vielmehr wird empfohlen, den Ausweis der Rücklagen nach § 62 AO in einer Nebenrechnung für steuerliche Zwecke durchzuführen.
Eigenkapitalstruktur
Entsprechend IDW HFA ERS 5 n.F. soll das Eigenkapital wie folgt gegliedert werden:
Grundstockvermögen (dient der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks) |
I. Grundstockkapital
|
Sonstiges Vermögen |
II. Verbrauchskapital III. Kapitalrücklage (§ 83b Absatz 2 BGB) IV. Ergebnisrücklagen V. Umschichtungsergebnisse VI. Ergebnisvortrag |
Die aus dem Ergebnis gebildeten Ergebnisrücklagen können weiter aufgegliedert werden. Die Bildung ist begrenzt auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss der Rechnungsperiode sowie einen ggf. vorhandenen Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr. Sofern für Investitionen Mittel aus den Überschüssen angespart werden, können diese als zweckgebundene Ergebnisrücklagen erfasst werden. Bei Erwerb und Aktivierung empfiehlt IDW HFA ERS 5 n.F., den Betrag innerhalb der Ergebnisrücklagen als gebundene Rücklage auszuweisen (nutzungsgebundenes Kapital).
Mit unseren kostenlosen Newslettern und Webinaren profitieren Sie von maßgeschneiderten Updates. Bringen Sie Ihr Unternehmen nachhaltig voran.