Seit dem 18. Juli 2025 ist das Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) in Kraft. Es bietet hochverschuldeten Kommunen die Möglichkeit, Kassenkredite strukturell abzubauen und ihre finanzielle Handlungsfähigkeit zu verbessern. Kommunen sollten jetzt schnell handeln. Erfahren Sie, worauf es bei der Antragstellung ankommt.
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Rechtsrahmen des ASEG NRW: Grundlage für kommunale Entlastung

Das ASEG NRW ermöglicht es hoch verschuldeten Kommunen in Nordrhein-Westfalen, Liquiditätskredite gezielt zu reduzieren und finanzielle Handlungsspielräume zurückzugewinnen. Kern des Gesetzes ist die anteilige Übernahme kommunaler Altschulden durch das Land – ein Schritt mit direkter Wirkung auf kommunale Haushalte. 

Anders als frühere Programme ist die Entlastung nun gesetzlich geregelt, an prüfbare Voraussetzungen gebunden und setzt eine fristgerechte Antragstellung voraus. Die Teilnahme ist freiwillig, jedoch strikt formalisiert und zeitlich begrenzt.

Teilnahmevoraussetzungen und Prüfungspflichten

Ein vollständiger Antrag muss bis spätestens 30. November 2025 digital eingereicht werden. 
Teilnahmeberechtigt sind Kommunen mit überhöhten Kassenkrediten, die im geprüften Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 ausgewiesen sind.

Nicht förderfähige Positionen – wie Cash-Pools, Drittfinanzierungen oder zweckgebundene Mittel – sind gemäß § 3 Abs. 2 ASEG NRW gesondert abzugrenzen.

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss alle Angaben gemäß § 4 Abs. 3 ASEG NRW formell prüfen und in einem standardisierten Bericht dokumentieren. Dieser ist bei der NRW.BANK einzureichen.

So gelingt die Antragstellung – Fünf Schritte zum ASEG-Antrag

Die Antragstellung nach ASEG NRW ist komplex, fristgebunden und stellt hohe Anforderungen an Vollständigkeit, Plausibilität und Nachweisdokumentation. Ein strukturierter Ablauf in fünf klaren Schritten erleichtert die fristgerechte Umsetzung:

  1. Wirtschaftliche Vorprüfung: Prüfung, ob ein Antrag wirtschaftlich sinnvoll ist – zum Beispiel unter Berücksichtigung der Entlastungshöhe, des Fristenmanagements und der internen Kapazitäten.

  2. Jahresabschluss als Basis: Vollständiger, prüfbarer Abschluss zum 31. Dezember 2023 ist Voraussetzung – inklusive Abgrenzung von nicht anrechenbaren Mitteln.

  3. Wirtschaftsprüfung gemäß ASEG: Pflichtprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 4 Abs. 3 ASEG NRW. Ergebnisse müssen vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden.

  4. Antragserstellung und digitale Einreichung: Zusammenstellung aller relevanten Unterlagen (unter anderem Darlehensübersichten, externe Bestätigungen, Ratsbeschlüsse) und digitale Übermittlung an die NRW.BANK.

  5. Nachhaltige Finanzstabilisierung: Die Entlastung sollte strategisch genutzt werden – etwa für ein angepasstes Liquiditätsmanagement, gezielte Schuldentilgung und Zinssteuerung.

Grant Thornton begleitet Kommunen bei der Antragstellung

Grant Thornton in Deutschland unterstützt Kommunen modular bei der Antragstellung nach dem ASEG NRW – von der wirtschaftlichen Potenzialanalyse über die begleitende Aufbereitung des Jahresabschlusses 2023 bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 ASEG NRW. Darüber hinaus begleiten wir die strukturierte Erstellung der Antragsunterlagen im Verfahren und stehen bei Bedarf auch für haushaltsstrategische Fragestellungen im weiteren Verlauf beratend zur Seite. Sprechen Sie uns an!