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Am 20. November 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Az. VI R 4/23) eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Stellplatzkosten nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als sonstige Mehraufwendungen oder als auf 1.000 Euro begrenzte Unterkunftskosten einzustufen sind.
Maßgebliche Erwägungen des BFH
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass Stellplatzkosten nicht zu den Unterkunftskosten gehören, sondern als sonstige Mehraufwendungen zu berücksichtigen sind. Damit fallen sie nicht unter die monatliche 1.000-Euro-Grenze für Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Begründung des Gerichts
- Der Begriff der „Unterkunftskosten“ ist gesetzlich eng gefasst und umfasst ausschließlich Kosten für die eigentliche Unterkunft. Stellplatzkosten sind dort nicht enthalten.
- Auch bei mietvertraglich verpflichtender Anmietung bleibt es laut BFH bei der Trennung zwischen Unterkunft und Stellplatz.
- Seit der Gesetzesänderung 2014 gilt eine absolute Kostenobergrenze von 1.000 Euro. Wären Stellplatzkosten einzubeziehen, hätte es einer expliziten gesetzlichen Anpassung bedurft.
- Das Gericht äußerte zudem Zweifel an der Zeitgemäßheit der 1.000-Euro-Grenze, insbesondere vor dem Hintergrund steigender Miet- und Nebenkosten.
Ausblick
Das vollständige Urteil wird voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Wochen auf der Website des BFH veröffentlicht. Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit und führt in vielen Fällen zu einer steuerlichen Entlastung, da Stellplatzkosten künftig zusätzlich zu den Unterkunftskosten angesetzt werden können.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Stellplatzkosten tragen, können diese künftig als sonstige Mehraufwendungen geltend gemacht werden – zusätzlich zu den Unterkunftskosten von bis zu 1.000 Euro. Das Urteil wirkt sich damit positiv auf die steuerliche Berücksichtigung aus.
Für Rückfragen oder eine individuelle Einschätzung unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne.
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