Arbeitsrechtliche Haftung im Fokus

Geschäftsführerhaftung im Arbeitsrecht – Risiken kennen, Verantwortung absichern

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Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer tragen nicht nur Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, sondern auch dafür, dass arbeitsrechtliche Pflichten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingehalten werden. Zunehmende Regulierung und neue Rechtsprechung verschärfen die Pflichten und Haftungsrisiken. Besonders im Arbeitsrecht gibt es zahlreiche Haftungsfallen, die für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer persönlich hohe Konsequenzen haben können.
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Von der korrekten Abführung der Sozialversicherungsbeiträge über die Einhaltung des Mindestlohns bis hin zu Fragen des Organisationsverschuldens – die persönlichen Risiken sind vielfältig und werden häufig unterschätzt. Erfahren Sie, warum es wichtig ist, sich mit den Aspekten der Geschäftsführerhaftung vertraut zu machen und wie Grant Thornton in Deutschland Sie unter rechtlichen Aspekten dabei unterstützt, Ihr Unternehmen und sich selbst zu schützen.

Grundlagen der Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführerhaftung umfasst die persönliche und rechtliche Verantwortung, die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer für ihre Handlungen und Entscheidungen im Rahmen ihrer Tätigkeit tragen. Die interne Haftung betrifft dabei die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Die externe Haftung hingegen bezieht sich auf die Verantwortung gegenüber Dritten, wie Gläubigern, Geschäftspartnern oder auch gegenüber den Behörden. In bestimmten Fällen kann die Geschäftsführerhaftung auch strafrechtliche Relevanz haben und zu einer Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe führen. Dies betrifft beispielsweise Fälle, wenn eine Insolvenz nicht rechtzeitig angemeldet wird, oder wenn gegen steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Pflichten verstoßen wird, insbesondere bei Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. 

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer

Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann vor allem im Rahmen der externen Haftung sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die ihrer Pflicht zur Abführung der Beiträge nicht nachkommen, riskieren Bußgelder und können wegen Ordnungswidrigkeiten belangt werden. Dabei stellt das vorsätzliche Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar und ist mit Geld- und Freiheitsstrafe bedroht. Hierfür genügt bereits der sogenannte Eventualvorsatz – es ist also ausreichend, wenn Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen billigend in Kauf nehmen.

Darüber hinaus kann die Nichtabführung von Lohnsteuer ebenfalls zu erheblichen rechtlichen Problemen führen, da die Mitglieder der Geschäftsführung hier ebenfalls persönlich für die ordnungsgemäße Abführung verantwortlich sind. Das Nichtabführen kann als strafbare Steuerhinterziehung gewertet werden. Zudem bedeutet die persönliche Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bzw. für Steuerschulden, dass die Krankenkassen bzw. die Finanzbehörden die ausstehenden Beträge auch direkt von den persönlichen Vermögenswerten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einfordern können. 
Auch im Rahmen der internen Haftung drohen den Mitgliedern der Geschäftsführung Schadensersatzansprüche, etwa wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten verletzt haben und dem Unternehmen durch die Nichtabführung finanzielle Schäden entstanden sind.

Weitere typische Haftungsrisiken im Arbeitsrecht

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können zu Bußgeldern führen, auch wenn die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns grundsätzlich keine persönliche Haftung gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auslöst. Zudem müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für sichere Arbeitsbedingungen sorgen, insbesondere auch dafür, dass Arbeitsschutzmaßnahmen effektiv implementiert und Schutzvorrichtungen funktional sind.

Geschäftsführer haften für Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Organisationspflichten, dies umfasst auch die Schaffung von Compliance-Strukturen zur Einhaltung des Arbeitsschutzes. Daher kann auch eine Haftung bei Arbeitsschutz- und Fürsorgepflichtverletzungen entstehen, wenn es zu Arbeitsunfällen oder Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz kommt.

Schließlich können künftig auch ESG-Kriterien eine größere Rolle spielen. Aktuell besteht jedoch noch keine allgemeine Pflicht der Geschäftsführung zur Verfolgung von ESG-Zielen. Spielräume für eigene unternehmerische Abwägungen könnten künftig durch unternehmensinterne oder gesetzliche Vorgaben auf diesem Gebiet eingeschränkt werden.

Mangelnde Organisation: Häufige Haftungsursache

Eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer haftet grundsätzlich nur für eigenes Verschulden. Über den eigenen engeren Aufgabenbereich hinaus müssen sie jedoch auch – zumindest umrisshaft – an der gesamten Geschäftsleitung mitwirken (Prinzip der gegenseitigen Überwachung). In diesem Sinne gilt für die Geschäftsführung der sogenannte Grundsatz der Gesamtverantwortung. In der Unternehmensführung ist es daher entscheidend, dass die Geschäftsführung eine effektive Organisation und Überwachung der betrieblichen Abläufe sicherstellt. Fehler einzelner Angestellter können sonst auf mangelhafte Kontrolle und Struktur zurückgeführt werden, was direkte Haftungsrisiken für die Geschäftsführung auslösen kann.

Mangelhafte Organisation und Kontrolle begründen das Risiko eines Organisationsverschuldens. In der Praxis zeigt sich die Haftung bei unzureichender Arbeitsanweisung, personeller Unterbesetzung, fehlender Dokumentation und mangelhafter Buchführung. Diese Versäumnisse können zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen – insbesondere dann, wenn sie daraus resultieren, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht (rechtzeitig) abgeführt werden oder Dritten Schäden entstehen.

Haftungsbeschränkung und Risikominimierung durch Einführung eines Compliance-Systems

Ein zentrales Element eines Systems zur Risikominimierung und Haftungsbegrenzung ist die Begrenzung von Verantwortlichkeiten durch horizontale, vertikale und externe Delegationen. Trotz Delegation bleibt eine Aufsichtspflicht bestehen. Auch bei klarer Ressortzuständigkeit können sich die übrigen Geschäftsführer nur dann entlasten, wenn

  • die Aufgabe einem qualifizierten Geschäftsführer übertragen wurde
  • Fehlentwicklungen trotz kritischer Begleitung nicht erkennbar waren. 

Das Prinzip der Gesamtverantwortung bleibt bestehen – ebenso die Pflicht zur gegenseitigen Kontrolle.

Fazit: Haftungsrisiken minimieren – mit Grant Thornton in Deutschland

Eine sorgfältige Organisation und Überwachung innerhalb eines Unternehmens ist wichtig, um Haftungsrisiken zu minimieren. Durch qualifizierte rechtliche Beratung und vorausschauendes Handeln können Haftungsrisiken weiter reduziert werden.

  • Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften: Unsere Expertinnen und Experten im Arbeitsrecht helfen Ihnen bei der Umsetzung und Einhaltung neuer Vorgaben.
  • Schulungen: Wir bieten Workshops zu Gesetzesänderungen und bestehenden Pflichten.
  • Compliance-Programme: Klare Dokumentation, Aufgabendelegation und Kontrolle – wir unterstützen bei Konzeption und Umsetzung.
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Unsere Teams aus Arbeitsrecht, Tax, Audit und Advisory arbeiten vernetzt und lösungsorientiert. 

Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie dabei, persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden und Ihr Unternehmen rechtssicher aufzustellen.