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GüKG wird weiter auf EU-Mobilitätspaket angepasst

Philip Weyand
Von:
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Zusammenfassung

Am 9. September 2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und anderer Gesetze dem Bundestag zugeleitet. Die erste Lesung soll noch diese Woche erfolgen. Die Eile ist verständlich, sollen mit dem Gesetzesentwurf doch weitere zentrale Regelungen des EU-Mobilitätspakets umgesetzt werden, die auf EU-Ebene teilweise bereits seit mehreren Jahren in Kraft sind. Aufgrund der verspäteten Umsetzung der Richtlinie zur harmonisierten Risikoeinstufung hatte die EU-Kommission im Frühjahr zusätzlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet. Dieses Verfahren wird in der Weiterleitung an den Bundestag erwähnt, damit dürfte erfahrungsgemäß mit einer sehr zeitnahen Verabschiedung zu rechnen sein.

INHALTE

EU-Mobilitätspaket wirkt - weitere Umsetzung jetzt geplant

Der gewerbliche Verkehr von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterkraftverkehr) ist mittlerweile weit überwiegend europäisch harmonisiert. Die letzte, über eine Dekade hitzig diskutierte, Anpassung des Güterkraftverkehrsrechts auf EU-Ebene erfolgte durch die Regelungen des sogenannten Mobilitätspakets (EU-Mobility Package).  

Diese Regelungen wurden 2020 beschlossen und sind größtenteils 2022 in Kraft getreten. Die dadurch erfolgten Anpassungen betreffen insbesondere die Markt- und Berufszugangsregelungen (Genehmigungsregelungen), Berufsausübungsregelungen und die Sozialvorschriften zum Schutz der Fahrer (Lenk-, Ruhe- und Pausenzeiten, Rückkehrechte).  

Erst im Oktober 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) weitestgehend die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen bestätigt. Immerhin sieben Mitgliedstaaten hatten vom Gericht verlangt, die Regelungen quasi für nichtig zu erklären. Dass es sich dabei um eines der umfangreichsten Urteile in der gesamten Historie des EuGH handelt, zeigt die andauernde Relevanz der Anpassungen für die Verkehrsunternehmer und Mitgliedstaaten.

Zwischenzeitlich wurden ergänzende Regelungen auf EU-Ebene, insbesondere zur temporären Nutzung von Mietfahrzeugen für Verkehrsunternehmen sowie zur weiteren Risikoeinstufung (Kontrollen) vorgenommen.  

Gemäß der europäischen Regelungstechnik gelten einige Regelungen (Verordnungen) bereits ohne deutsche Umsetzungsmaßnahmen. Trotzdem muss das GüKG auch für rein nationale, also nicht grenzüberschreitende Sachverhalte, entsprechend angepasst werden. Die nicht unmittelbar geltenden EU-Richtlinien wurden noch nicht vollumfänglich umgesetzt, auch dies soll anhand des geplanten Gesetzes erfolgen.

Konkrete Änderungen des GüKG (Auszug)

  • Erstmalige Legaldefinition von Kabotage;
  • „Leerfahrten“ (grenzüberschreitender Bezug) werden erstmalig in die Legaldefinition Güterkraftverkehr aufgenommen; 
  • Bußgeldeinführung für die „cooling-off-Periode“ im Kabotagekontext; 
  • Einsatz von Mietfahrzeugen wird mit EU-RL Änderung (bereits voriges  Jahr) harmonisiert bzw. geöffnet – Begrenzungen für größere Flotteninhaber enthalten.  
  • Weitere Erleichterungen papierloser Dokumentation an Bord. 
  • Weitergehende Auskunftsverpflichtungen für Auftraggeber bzw. Versender. 
  • Die Risikoeinstufung von Unternehmen wird auf die EU-Formel harmonisiert – bislang teilweise sogar länderspezifische Regelungen in Deutschland.  
  • Nationale Lizenzen werden schrittweise auslaufen – EU-Gemeinschaftslizenz ist identisch, parallele Genehmigungsstruktur, nationale Erlaubnis nicht mehr notwendig; 
  • Vorbereitung digitaler Prüfung von Überladungen (Kontrollerleichterung für Behörden). 

Insgesamt bergen die Umsetzungen neben vielen erwartbaren Inhalten teilweise Konfliktpotenzial für die Zukunft. So wurde etwa die Chance verpasst, die seit jeher umstrittene Auslegung der Kabotage weiter zu konkretisieren, insbesondere auch ausreichend bestimmt zu formulieren. Darüber hinaus werden die neu eingeführten Formeln zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen ebenfalls zukünftig viel diskutiert werden.  

Daneben enthält das Umsetzungspaket aber auch sinnvolle Erleichterungen, etwa die technologieoffen formulierten Anforderungen an mitzuführenden Nachweisen dürfte zukünftigen "Papierkram" reduzieren. Darüber hinaus wird speziell die erleichterte (und nun rechtssichere) Nutzung von Mietfahrzeugen in der Flotte gerade zu Spitzenzeiten Vorteile bieten.

Ausblick - zeitnahe Umsetzung einplanen

Verkehrsunternehmer, Versender, Spediteure und Auftraggeber sollten die kommenden Änderungen bereits jetzt einplanen. Das Gesetzgebungsverfahren sollte jetzt nicht mehr allzu lange dauern.  

Auch wenn die meisten Anpassungen aufgrund der bereits geltenden Regelungen des Mobilitätspakets bereits in den vergangenen Jahren erfolgt sein dürften, finden sich im Gesetzespaket weitere Vorgaben, die spätestens mit Inkrafttreten dringend auch entlang der eigenen Lieferkette beachtet werden müssen.  

Letztlich bietet die nun (zeitnah) eingetretene Rechtssicherheit auch große Chancen für die weitere Ausgestaltung der eigenen Abläufe.  

Wir unterstützen dabei sehr gerne! Sprechen Sie uns an!