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Konsultationsvereinbarung für leitende Angestellte zwischen Deutschland und der Schweiz bis Ende 2027 verlängert

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Die Laufzeit der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz aus dem Jahr 2023 wurde bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. In der Vereinbarung wurde festgelegt, dass neben Prokuristen und im Handelsregister eingetragenen Funktionen auch weitere leitende Angestellte unter die Anwendung des Artikels 15 Abs. 4 DBA Deutschland–Schweiz fallen.

Nachweise für die Qualifikation als leitende Angestellte seit 2023

Mit Schreiben vom 25. April 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz veröffentlicht. Diese legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Sonderregelung des Artikels zur Besteuerung leitender Angestellter Anwendung findet.

Die Sonderregelung erlaubt es dem Sitzstaat der Gesellschaft, den Arbeitslohn leitender Angestellter zu besteuern, selbst wenn diese nicht im Sitzstaat der Gesellschaft ansässig sind.

Mit der im Jahr 2023 geschlossenen Konsultationsvereinbarung wurde die Anwendung des Artikels 15 Abs. 4 DBA Deutschland–Schweiz über die dort ausdrücklich genannten Personengruppen – Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Prokuristen – hinaus erweitert. Der Anwendungsbereich umfasst nun auch Personen, die lediglich mit Einzel- oder Kollektivunterschrift, jedoch ohne Funktionsbezeichnung, im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.

Darüber hinaus gilt die Sonderregelung auch für Personen, die zwar nicht im Handelsregister eingetragen sind, aber aus zivilrechtlicher Sicht eine leitende Stellung innerhalb der Kapitalgesellschaft innehaben. Ihre Leitungs- und Vertretungsbefugnisse müssen dabei mit denen leitender Angestellter vergleichbar sein und mindestens dem Umfang einer Prokura entsprechen.

Liegt kein Handelsregistereintrag vor, kann die Leitungs- und Vertretungsbefugnis durch eine über die Handlungsvollmacht hinausgehende Berechtigung zur Außenvertretung des Unternehmens nachgewiesen werden – beispielsweise durch Vorlage eines Zirkulationsbeschlusses, eines Unterschriftenreglements oder der Unternehmensstatuten.

Darüber hinaus sind unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße, der Branche und der Konzernzugehörigkeit insbesondere folgende Kriterien darzulegen und zu bewerten:

  • die Höhe des Arbeitslohns
  • die Einordnung in eine der obersten Gehaltsstufen innerhalb des Unternehmens
  • die Gewährung und Höhe einer Gewinnbeteiligung bzw. Gewinntantieme
  • die Gewährung besonderer geldwerter Vorteile
  • die Anzahl der weisungsgebundenen Personen
  • die Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden
  • die Beförderung bzw. der Aufstieg verbunden mit einer Erweiterung des Tätigkeitsbereichs
  • keine Anwendung gesetzlicher Begrenzungen der Höchstarbeitszeiten

Nicht alle der genannten Umstände müssen gleichzeitig erfüllt sein., Es genügt, wenn sich die Anwendbarkeit der Sonderregelung daraus ergibt, dass einzelne der genannten Kriterien erfüllt sind.

Fazit

Die Konsultationsvereinbarung hat es ermöglicht, den Kreis der Arbeitnehmenden, die unter die Sonderregelung fallen, deutlich zu erweitern. Dadurch konnten insbesondere leitende Angestellte erfasst werden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Vor diesem Hintergrund ist die Verlängerung der Regelung bis Ende 2027 zu begrüßen.

Gleichzeitig bestehen weiterhin Unsicherheiten in der praktischen Anwendung, da die Kriterien zur Bestimmung des Status als leitende Angestellte teils unklar bleiben. Es bleibt daher empfehlenswert, jede grenzüberschreitende Tätigkeit von potenziell leitenden Angestellten zwischen Deutschland und der Schweiz individuell zu prüfen. Dabei unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an!