Neue Meldepflichten ab 2025

Mitteilungsverordnung – Gesetzliche Neuanforderungen für Zahlungen ab 2025

Nicole Roos
Von:
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Überblick

Für Zahlungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) an private Zahlungsempfänger besteht seit den frühen 1990er Jahren eine Mitteilungspflicht im Sinne einer Kontrollmitteilung an die Finanzbehörden. Neu ist: Zahlungen ab dem Jahr 2025 müssen verpflichtend elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

INHALTE

Meldepflichten nach der Mitteilungsverordnung

Nach § 93a der Abgabenordnung (AO) ist die Bundesregierung ermächtigt, zur Sicherstellung der Besteuerung Mitteilungspflichten durch Rechtsverordnungen zu regeln. Die aktuelle Fassung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“ (Mitteilungsverordnung) wurde am 14. Januar 2025 bekannt gemacht.

Mitteilungspflichtig sind Zahlungen einer jPöR, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit handelt und die Zahlung nicht auf ein Geschäftskonto erfolgt.

Besteht Unsicherheit – beispielsweise, ob es sich um eine geschäftliche Tätigkeit oder ein Geschäftskonto handelt – greift eine Mitteilungspflicht.

Neuerungen ab 2025

1. Elektronische Abgabe verpflichtend

Ab 1. Januar 2025 müssen alle Mitteilungen elektronisch über eine ELSTER-Schnittstelle übermittelt werden. Für sogenannte Kleinmelder stehen spezielle Formulare in ELSTER bereit.

Durch eine gesetzlich eingeräumte Übergangsregelung dürfen Mitteilungen für das Jahr 2024 bis 2. März 2026 elektronisch übermittelt werden. Bei technischen Schwierigkeiten kann die Frist auf Antrag bis 1. März 2027 verlängert werden.

2. Anhebung der Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze steigt auf 3.000 Euro pro Zahlungsempfänger pro Kalenderjahr. Wichtig:
Die gesamte Zahlungssumme ist meldepflichtig – unabhängig von Steuerbefreiungen oder geringer steuerlicher Relevanz.

3. Verkürzte Meldefrist

Die Meldefrist für Zahlungen ab 2025 endet künftig am letzten Tag des Februars des Folgejahres. Damit ist die Frist deutlich kürzer als bisher.

4. Erweiterte Anforderungen an Daten

Auskunftspflichten werden erweitert:

  • natürliche Personen: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-Identifikationsnummer
  • juristische Personen: Name, Anschrift, Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) oder 13-stellige Steuernummer

Fehlerhafte Meldungen müssen elektronisch korrigiert oder storniert werden – ein klar geregeltes Verfahren existiert jetzt erstmals.

Fazit

Die neue Mitteilungsverordnung bringt spürbare Änderungen mit sich. Neben der erhöhten Bagatellgrenze und erweiterten Datenerhebung stellt insbesondere die verpflichtende elektronische Übermittlung viele öffentliche Stellen vor neue organisatorische und technische Anforderungen. Eine frühzeitige Vorbereitung ist daher empfehlenswert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu dem Thema zur Verfügung.