
- Wegfall der bisherigen monatlichen Pauschalen (30 Euro / 70 Euro) zum 1. Januar 2026
- Einführung einer Strompreispauschale für 2026–2030 auf Basis des Durchschnittsstrompreises des Statistischen Bundesamts
Steuerliche Behandlung der Erstattung von Stromkosten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. November 2025 ein neues Schreiben veröffentlicht („Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG; Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten“; GZ: IV C 5 - S 2334/00087/014/013). Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. September 2020.
Neben den bekannten Regelungen zur Pauschalierung der Steuer bei der Übereignung von Ladevorrichtungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) enthält das Schreiben zahlreiche Neuerungen und Klarstellungen zum Auslagenersatz bei selbstgetragenen Stromkosten für das Laden eines Firmenwagens sowie zur Steuerfreiheit des Ladens von Elektro- und Hybridfahrzeugen beim Arbeitgeber (§ 3 Nr. 46 EStG).
Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten
Die Erstattung der tatsächlich angefallenen Stromkosten ist weiterhin möglich. Allerdings müssen Arbeitnehmer künftig die geladene Strommenge anhand eines stationären oder mobilen Stromzählers nachweisen – etwa über eine Wallbox oder einen im Fahrzeug integrierten Zähler. Bei der Berechnung ist der individuelle Stromtarif inklusive anteiligem Grundpreis zu berücksichtigen.
Besonders praxisrelevant: Auch der Strom aus privaten Photovoltaikanlagen kann berücksichtigt werden. Grundlage der Abrechnung ist in diesem Fall der Haushaltsstromtarif inklusive Grundpreis. Bei dynamischen Stromtarifen dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten je Kilowattstunde (kWh) angesetzt werden.
Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers ist ausdrücklich nicht zulässig. Damit bleibt die Ermittlung der tatsächlichen Kosten für Arbeitnehmer herausfordernd.
Einführung der Strompreispauschale ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 gilt ergänzend die Strompreispauschale, aktuell befristet bis zum 31. Dezember 2030. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001). Für das jeweilige Kalenderjahr ist der Wert des ersten Halbjahres des Vorjahres maßgeblich.
Wahlrecht:
Arbeitgeber können jährlich einheitlich wählen, ob sie
- die tatsächlichen Stromkosten erstatten oder
- die Strompreispauschale anwenden.
Für Arbeitnehmer kann es sinnvoll sein, erst am Jahresende zu prüfen, welche Variante wirtschaftlicher ist – vorausgesetzt, der Arbeitgeber trägt die Entscheidung mit.
Beispiel:
Für das Jahr 2026 werden 3.500 kWh nachgewiesen.
Der maßgebliche Durchschnittspreis (Erstes Halbjahr 2025) beträgt 34,36 ct/kWh.
Sinken die tatsächlichen Strompreise im Jahr 2026 auf rund 31 ct/kWh, ist die Pauschale für den Arbeitnehmer vorteilhafter.
Die Erstattung von Stromkosten an öffentlichen Ladesäulen anhand von Belegen bleibt unverändert möglich.
Weitere Klarstellungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG
Steuerfreiheit besteht auch dann, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) steht und
a) von einem Dritten ausschließlich für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens betrieben wird (z. B. Ladepunkte auf dem Firmengelände) oder
b) die Ladevorrichtung von einem Dritten betrieben wird und weiteren Nutzern derselben Liegenschaft zur Verfügung steht (z. B. Tiefgarage im Bürokomplex), solange keine fremden Dritten Zugang haben.
Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitgeber die Stromkosten unmittelbar trägt.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Arbeitgeber haben künftig die Wahl zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale. Während die Pauschale eine einfache und transparente Lösung darstellt, setzt die Erstattung der tatsächlichen Kosten eine lückenlose Messung und Dokumentation voraus. Wichtig ist zudem:
- interne Abrechnungs- und Dokumentationsprozesse frühzeitig anpassen
- Lohnbuchhaltung und Fuhrparkmanagement schulen
- Ladeinfrastruktur auf Steuerbefreiungsvoraussetzungen prüfen
- Wahlrecht jährlich strategisch treffen
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