Schwarzarbeit im Fokus

Schwarzgeldabrede im Bauvertrag – teuer für beide Seiten

Jörg Kowalsky
Von:
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Überblick

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem rechtskräftigen Beschluss (die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH am 19.03.2025 zurückgewiesen) vom 21.03.2024 – 20 U 5903/22 Bau klargestellt: Wer sich auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ einlässt, riskiert die Nichtigkeit des gesamten Bauvertrags.

INHALTE

Sachverhalt

Ein Bauunternehmer und ein privater Auftraggeber vereinbarten die Ausführung von Bauleistungen. Ein Teil der Arbeiten sollte „ohne Rechnung“ erfolgen, um die Umsatzsteuer zu umgehen. Nach Abschluss der Arbeiten kam es zu Streitigkeiten über Mängel.  Zahlungsansprüche wurden formuliert. Der Fall landete vor dem OLG München.

Rechtliche Würdigung

Das OLG München entschied, dass die „Ohne-Rechnung-Abrede“ gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt und damit ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verletzt. Die Folge: Der gesamte Werkvertrag ist nichtig – auch wenn sich die Abrede nur auf einen Teil der Leistungen bezieht und keine klare Trennung möglich ist.

Besonders hervorzuheben ist die Gleichbehandlung beider Parteien: Weder der Auftraggeber noch der Unternehmer können aus dem nichtigen Vertrag Rechte ableiten. Es bestehen weder Ansprüche auf Vergütung noch auf Mängelbeseitigung oder Rückzahlung.

Das Gericht stützt sich dabei auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die Schwarzgeldabreden konsequent sanktioniert.

Auswirkungen auf Bauverträge

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis:

Vertragsnichtigkeit bei auch nur teilweiser Schwarzgeldabrede
Keine rechtliche Absicherung für geleistete Arbeiten oder gezahlte Beträge
Haftungsrisiken für beide Seiten – auch bei späteren Mängeln oder Streitigkeiten
Für Bauunternehmer bedeutet das: Steuerliche „Kulanz“ kann teuer werden. Für Auftraggeber: Wer glaubt, durch Schwarzgeld zu sparen, verliert im Streitfall jegliche rechtliche Grundlage.

Auswirkungen auf sonstige Werkverträge

Die Grundsätze gelten nicht nur im Bauwesen. Auch in anderen Bereichen – etwa bei Renovierungen, Gartenarbeiten oder IT-Dienstleistungen – führt eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ zur Nichtigkeit des Vertrags. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig und umfassend.

Fazit

Die Entscheidung des OLG München ist ein deutliches Signal gegen Schwarzarbeit in der Baubranche. Sie zeigt, dass “ohne Rechnung“-Absprachen gravierende rechtliche Konsequenzen haben können. Unternehmer und Auftraggeber sollten sich bewusst sein: Wer gegen steuerliche Vorschriften verstößt, verliert den Schutz des Zivilrechts und kann strafrechtlich verfolgt werden.