BFH Urteil

BFH stärkt Markterschließungszuschüsse: Eigeninteresse des Strategieträgers kann Fremdvergleich tragen

Von: Dr. Ludger Wellens

Übersicht

Mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Aktenzeichen IV R 37/23; Parallelentscheidung IV R 4/26) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Markterschließungszuschuss an eine ausländische nahestehende Gesellschaft betrieblich veranlasst und fremdüblich sein kann, wenn die Zahlung der Sicherung oder Steigerung eigener Lizenzeinnahmen dient. Das Urteil eröffnet für bestehende Vertriebs- und LRD-Strukturen zusätzliche Argumentationsmöglichkeiten.

INHALTE

Im Streitfall zahlte die deutsche Markenrechtsinhaberin eines Franchisesystems einen Zuschuss an eine französische Konzerngesellschaft. Die Mittel wurden dann an defizitäre französische Vertriebseinheiten weitergereicht. Grundlage waren eine Planrechnung, nach der die erwarteten Lizenzgebühren den Zuschuss übersteigen sollten, sowie eine 15-jährige Fortführungsverpflichtung für das Frankreich-Geschäft.

Entscheidung des BFH

Der BFH verneinte eine gewinnerhöhende Entnahme. Eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen der Zuschussgeberin und den operativen Zuschussempfängern war nicht erforderlich. Entscheidend war die Gesamtwürdigung, dass die Markeninhaberin und Lizenzgeberin wirtschaftlich von höheren Umsätzen im französischen Markt profitieren konnte. Der Zuschuss lag damit in ihrem eigenen betrieblichen Interesse.

Auch der Fremdvergleich scheiterte nicht an einer fehlenden Besicherung. Bei einem grundsätzlich nicht rückzahlbaren Zuschuss besteht kein Rückzahlungsanspruch, der durch Sicherheiten abzusichern wäre. Maßgeblich waren vielmehr die im Voraus dokumentierte Rentabilitätserwartung und die vertragliche Fortführungsverpflichtung. Dass sich die Prognose später nur teilweise realisierte, stellte ihre Eignung als damalige Entscheidungsgrundlage nicht infrage.

Bilanzielle Einordnung

Wichtig ist die bilanzielle Folge. Der BFH bestätigte keinen uneingeschränkten Sofortabzug. Aufgrund der 15-jährigen Fortführungsgarantie erwarb die Klägerin ein geschäftswertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut in Form eines Markterschließungsrechts. Der Zuschuss war daher zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die bilanzielle Behandlung ist daher bei vergleichbaren Gestaltungen jeweils gesondert zu prüfen.

Praxisempfehlungen

Die Entscheidung stärkt insbesondere Lizenzgeber und andere Strategieträger, die aus eigenem wirtschaftlichem Interesse in den Aufbau oder die Stabilisierung ausländischer Märkte investieren wollen. Für die steuerliche Verteidigung, zum Beispiel in Betriebsprüfungen, sollten Unternehmen insbesondere folgende Punkte belastbar dokumentieren:

  • das konkrete Eigeninteresse des Zuschussgebers, insbesondere erwartete zusätzliche Lizenz- oder sonstige Erträge,
  • eine vorab erstellte und nachvollziehbare Plan- und Rentabilitätsrechnung,
  • die Verknüpfung der Zahlung mit klaren Markterschließungs- und Fortführungsverpflichtungen,
  • die Übereinstimmung der Kostentragung mit dem Funktions- und Risikoprofil der beteiligten Unternehmen und
  • die zutreffende bilanzielle Behandlung, insbesondere eine mögliche Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut.

Für bestehende LRD- und Vertriebsstrukturen eröffnet das Urteil zusätzliche Argumentationsmöglichkeiten. Es rechtfertigt jedoch nicht pauschal jede Verlustübernahme oder Margenabsenkung. Erforderlich bleibt der Nachweis, dass die konkrete Maßnahme auch aus Sicht des Strategieträgers wirtschaftlich sinnvoll ist und einem belastbaren Fremdvergleich standhält.

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