BFH-Entscheidung zum steuerbegünstigten Zusammenwirken

BFH-Urteil: Kein steuerbegünstigtes Zusammenwirken gemeinnütziger Körperschaften mit hoheitlich tätigen jPöR

Peter Binger
Von:
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Übersicht

Seit 2020 können gemeinnützige Körperschaften ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch ein planmäßiges arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erfüllen. Das sieht § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) vor. Diese Regelung ermöglicht etwa Servicegesellschaften, durch Dienstleistungen für andere Gemeinnützige eine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit zu begründen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass eine solche Zusammenarbeit auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) zulässig ist, existiert jedoch nicht – anders als bei den Regelungen zur Mittelweitergabe. Teilweise wurde dennoch eine Öffnung für den hoheitlichen Bereich gefordert.

INHALTE

Zusammenarbeit mit jPöR im Hoheitsbereich ausgeschlossen

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt nun klar, dass jPöR, die im Rahmen ihrer originär hoheitlichen Aufgaben handeln, nicht als Leistungsempfänger im Sinne des § 57 Abs. 3 AO in Betracht kommen. Eine erweiternde oder teleologische Auslegung über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinaus lehnt der BFH ausdrücklich ab.

Der Gesetzgeber differenziert klar zwischen:

  • Arbeitsteiligem Zusammenwirken ausschließlich unter steuerbegünstigten Körperschaften (§ 57 Abs. 3 AO), und
  • Mittelweitergaben, die nach § 58 Nr. 1 AO ausdrücklich auch an jPöR zulässig sind.

Diese systematische Trennung sei zwingend zu beachten und schließe hoheitlich tätige jPöR aus dem steuerbegünstigten Zusammenwirken aus.

Arbeitsteiliges Zusammenwirken mit gemeinnützigen BgA von jPöR bleibt möglich

Weiterhin zulässig bleibt jedoch ein steuerbegünstigtes Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO mit steuerbegünstigten Betrieben gewerblicher Art (BgA) von jPöR. Die Finanzverwaltung akzeptiert dies ausdrücklich (vgl. Nr. 7 des AEAO zu § 57), da der Empfänger in diesen Fällen eine steuerbegünstigte Einrichtung im Sinne der §§ 51 ff. AO ist.

Zuwendungen an jPöR für steuerbegünstigte Zwecke weiter möglich

Trotz des Ausschlusses hoheitlich tätiger jPöR aus dem arbeitsteiligen Zusammenwirken bestehen weiterhin Gestaltungsmöglichkeiten:

  • gemeinnützige Körperschaften können Zuwendungen nach § 58 Nr. 1 AO an jPöR leisten,
  • unentgeltliche oder kostendeckende Leistungen an jPöR oder andere Gemeinnützige bleiben möglich.

Entscheidend ist stets, dass:

  • Entgelte sorgfältig kalkuliert werden,
  • keine Risiko- oder Gewinnaufschläge enthalten sind,
  • Pauschalen unterhalb der nachweisbaren Kosten liegen,
  • eine präzise und nachvollziehbare Kostenkalkulation vorliegt, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen.

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