
Mit Urteil vom 9. September 2025 (Aktenzeichen VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Frage zur Firmenwagenbesteuerung beantwortet: Können vom Arbeitnehmenden selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens mindern?
Private Nutzung des Firmenwagens: Wann mindern Nutzungsentgelte oder sonstige Ausgaben den geldwerten Vorteil?
Zahlt der Arbeitnehmende für die private Nutzung eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, wird der geldwerte Vorteil (zum Beispiel bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung) entsprechend reduziert. Zur privaten Nutzung zählen Fahrten im privaten Bereich sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hintergrund ist, dass der Beschäftigte in Höhe des Nutzungsentgelts keinen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis erhält (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 2/15 und VI R 49/14).
Das gilt grundsätzlich ebenfalls, wenn der Arbeitnehmende einmalige Zahlungen für die private Nutzung leistet, sich an den Anschaffungskosten des Firmenwagens beteiligt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten wie etwa Kraftstoffkosten selbst übernimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18 sowie BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 2/15 und vom 04.07.2023, VIII R 29/20).
Der geldwerte Vorteil kann jedoch maximal auf 0,00 Euro gemindert werden. Übersteigt die (einmalige) Zahlung des Arbeitnehmenden den geldwerten Vorteil des jeweiligen Monats, kann sie in den Folgemonat vorgetragen werden. Regelmäßige monatliche Zahlungen wirken sich ebenfalls nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils aus.
Die zuvor dargestellte Systematik findet keine Anwendung bei Zahlungen im Wege der Gehaltsumwandlung. In diesen Fällen reduziert die Eigenleistung des Arbeitnehmenden bereits den Bruttolohn und damit das zu versteuernde Einkommen.
Der BFH stellt mit aktuellem Urteil neue Weichen
Der BFH stellt klar: Stellplatzkosten, die der Arbeitnehmende selbst trägt, mindern den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung grundsätzlich nicht. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen und zusätzlich einen Stellplatz für 30 Euro monatlich angeboten. Der Arbeitgeber behandelte diese Kosten zunächst als vorteilsmindernd – die Lohnsteuer-Außenprüfung und schließlich der BFH widersprachen dieser Sichtweise.
Der BFH sieht in der (unentgeltlichen) Überlassung eines Stellplatzes einen eigenständigen geldwerten Vorteil, der neben dem Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens steht. Stellplatzkosten sind damit nicht Teil des Vorteils aus der Kfz-Überlassung. Die Nutzung eines Stellplatzes steht nach Ansicht des BFH nicht unmittelbar mit der Nutzung des Fahrzeugs im Zusammenhang, sondern beruht auf einer separaten Entscheidung des Arbeitnehmenden. Stellplatzkosten gehören daher nicht zu den für die Firmenwagenbesteuerung maßgeblichen Gesamtkosten. Nur Kosten, die direkt mit der privaten Fahrzeugnutzung verbunden sind und hypothetisch vom Arbeitgeber getragen würden (zum Beispiel Treibstoff, Wartung, Versicherung), können den geldwerten Vorteil mindern – Parkentgelte zählen nicht dazu.
Der BFH grenzt sich in seinem Urteil zudem ausdrücklich von früheren Formulierungen ab, in denen Garagenkosten beispielhaft zu den Fahrzeugkosten gezählt wurden. Diese Erwähnungen seien für die damaligen Fälle nicht entscheidungserheblich gewesen und werden nicht fortgeführt.
BFH: Ausnahmen bei eigenbetrieblichem Interesse möglich
Ein geldwerter Vorteil entsteht laut BFH nicht, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Unterstellung des Fahrzeugs hat (z. B. Verwahrung von Werkzeug oder wertvoller Ladung; vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG und R 8.1 Abs. 9 LStR). Im aktuellen Fall lag ein solches Interesse jedoch nicht vor.
Ausblick auf die Praxis und Handlungsempfehlung
Die Entscheidung des BFH bringt Klarheit bei der Abgrenzung zwischen Kfz-Kosten und eigenständigen Vorteilen. Für die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) gilt: Nur unmittelbar mit der privaten Fahrzeugnutzung verbundene Kosten können den geldwerten Vorteil mindern. Stellplatzkosten sind davon ausgenommen.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmende bedeutet das: Die Übernahme von Stellplatzkosten durch den Beschäftigten reduziert in der Regel nicht die steuerliche Belastung aus der privaten Nutzung des Firmenwagens. Wollen sich Arbeitgeber auf ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse und die damit verbundene Steuerfreiheit berufen, liegt die Beweislast bei ihnen.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Thematik zur Verfügung und unterstützen bei der Umsetzung in der Praxis.