
BMF plant grundlegende Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ veröffentlicht. Die geplanten Änderungen würden die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether grundlegend verändern und die Besteuerung stärker an die Regelungen für klassische Kapitalanlagen annähern.
Was soll sich ändern?
Bislang werden Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG behandelt. Dies führt insbesondere dazu, dass Veräußerungsgewinne nach Ablauf einer einjährigen Haltefrist steuerfrei realisiert werden können.
Nach dem Entwurf sollen sogenannte „Tauschkryptowerte“ künftig als Kapitalanlagen behandelt und den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zugeordnet werden. Damit würden sowohl laufende Erträge als auch Veräußerungsgewinne grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen.
Welche Kryptowerte sind betroffen?
Der Gesetzgeber definiert „Tauschkryptowerte“ als Kryptowerte, die von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und nicht von einer Zentralbank oder staatlichen Stelle emittiert oder garantiert werden. Als typische Beispiele nennt die Gesetzesbegründung Bitcoin und Ether.
Nicht erfasst werden insbesondere:
- Security Token
- Non-Fungible Tokens (NFTs)
- Kryptowerte mit Bezug zu realen Vermögenswerten
- bestimmte E-Geld-Token (ein Teil der sogenannten Stablecoins)
Wegfall der steuerfreien Haltefrist
Die wohl bedeutendste Änderung betrifft die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen:
Künftig sollen Gewinne aus dem Verkauf von Tauschkryptowerten unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sein. Die bisherige Möglichkeit einer steuerfreien Veräußerung nach Ablauf eines Jahres würde für neu angeschaffte Kryptowerte entfallen.
Besteuerung von Staking, Lending und ähnlichen Erträgen
Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, dass Erträge aus
- Lending,
- passivem Staking,
- Transaktionsverarbeitung sowie
- vergleichbaren dezentralen Finanzanwendungen (DeFi)
als Kapitalerträge erfasst werden. Auch diese Einkünfte würden künftig der Abgeltungsteuer unterliegen.
Einführung eines Kapitalertragsteuerabzugs
Analog zur Besteuerung von Wertpapieren soll für Kryptowerte ein Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle eingeführt werden.
Verpflichtet werden sollen insbesondere:
- inländische Kryptowerte-Dienstleister,
- Kryptohandelsplattformen,
- Kryptoverwahrer sowie
- entsprechende inländische Niederlassungen ausländischer Anbieter.
Kann der Anbieter die historischen Anschaffungskosten nicht ermitteln, sollen unter bestimmten Voraussetzungen Angaben des Steuerpflichtigen verwendet werden dürfen. Fehlen belastbare Daten, soll der Steuerabzug pauschal auf Basis von 50 Prozent der Veräußerungserlöse erfolgen.
Übergangsregelungen und Bestandsschutz
Die neuen materiellen Regelungen sollen erstmals auf Kryptowerte Anwendung finden, die ab dem 1. Januar 2027 angeschafft werden oder zugegangen sind. Für Altbestände bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Besteuerung nach §§ 22, 23 EStG.
Der Kapitalertragsteuerabzug soll erst ab dem 1. Januar 2028 gelten, um Dienstleistern ausreichend Zeit für die technische Umsetzung einzuräumen.
Auswirkungen für Anleger
Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, hätte dies erhebliche Konsequenzen für private Krypto-Anleger:
- Wegfall der steuerfreien Veräußerung nach einjähriger Haltedauer
- Gleichstellung von Kryptowerten mit klassischen Kapitalanlage
- Besteuerung sämtlicher Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer
- Einführung eines Quellensteuerabzugs durch Kryptodienstleister
- höherer Dokumentationsbedarf für Anschaffungskosten und Bestandshistorien
Fazit
Mit dem Referentenentwurf verfolgt das BMF das Ziel, die Besteuerung von Kryptowerten stärker an die Besteuerung klassischer Finanzanlagen anzupassen. Die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kryptowährungen würde einen Paradigmenwechsel darstellen und insbesondere das bisherige Steuerprivileg der einjährigen Haltefrist beseitigen.
Anleger und Marktteilnehmer sollten die weitere Gesetzgebung aufmerksam verfolgen und mögliche Auswirkungen auf bestehende Investmentstrategien frühzeitig analysieren.
Praxis-Hinweis
Sofern die Neuregelung Gesetz wird, könnte insbesondere die Anschaffung von Kryptowerten vor dem 1. Januar 2027 aufgrund des vorgesehenen Bestandsschutzes erhebliche steuerliche Bedeutung erlangen.
Sie haben Fragen zu dem Referentenentwurf und möglichen Auswirkungen auf Ihre Investmentstrategie? Gerne erörtern wir die Einzelheiten in einem persönlichen Gespräch. Sprechen Sie uns an!