
Mit dem jüngst veröffentlichten Referentenentwurf zum TKG-Änderungsgesetz 2026 (TKG-E) setzt der Gesetzgeber klare Akzente: Beschleunigung des Glasfaser- und Mobilfunkausbaus, mehr Transparenz mit dem „Gigabit-Grundbuch“ sowie ein erster Ansatz für den Regulierungsrahmen für die Migration von Kupfer auf Glas, mit welchem die Migration strukturiert und zugleich ein funktionsfähiger Wettbewerb gesichert werden soll. Die vorgeschlagenen Änderungen markieren eine spürbare regulatorische Neujustierung. Aus anwaltlicher Sicht entstehen für Telekommunikationsunternehmen neue Gestaltungsspielräume, aber auch Compliance- und Investitionsrisiken.
Regulierte Glasfasermigration: § 22a TKG-E als neues Steuerungsinstrument
Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Einführung des § 22a TKG-E. Die Vorschrift reagiert auf eine strukturelle Besonderheit des Glasfaserausbaus: In vielen Gebieten ist der parallele wirtschaftliche Betrieb mehrerer Glasfasernetze realistisch nicht tragfähig. Damit entsteht selbst in einem grundsätzlich wettbewerblich organisierten Markt das Risiko lokaler Monopolstrukturen. Mit § 22a TKG-E sollen Betreiber vollständig glasfaserbasierter Netze künftig verpflichtet sein, über einen Zugang zu verhandeln, wenn die Bundesnetzagentur erhebliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Replizierungshindernisse feststellt und bestehende Instrumente wie etwa gebäudeinterne Zugangsrechte nicht ausreichen. Maßgeblich ist dabei, dass ein effizienter Zugangsnachfrager eine wirtschaftlich tragfähige Zahl von Endkundenanschlüssen erreichen kann. Die Behörde erhält die Befugnis, Art, Ort und Entgeltmaßstab des Zugangs festzulegen. Im Falle einer Nichteinigung der Netzbetreiber greift ferner § 35 TKG. Die Vorschrift sieht vor, dass die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten anordnet.
Rechtlich bemerkenswert ist die Ausbalancierung zwischen Wettbewerbsöffnung und Investitionsschutz: Unternehmen dürfen von festgelegten Bedingungen abweichen, wenn andernfalls die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Netzausbaus gefährdet wäre. In der Praxis wird die Frage, wann eine solche Gefährdung vorliegt, erhebliche Bedeutung gewinnen. Für investierende Unternehmen bedeutet dies, dass Ausbauentscheidungen künftig stets auch unter dem Blickwinkel möglicher nachträglicher Zugangsverpflichtungen bewertet werden müssen. Dies dürfte die Ausbaustrategie vieler Unternehmen nicht unerheblich beeinflussen.
Gebäudeinterne Netze im Fokus
§ 22b sowie §§ 144 und 145 TKG-E
Parallel zur netzebenenübergreifenden Regulierung rückt die Netzebene 4, also die gebäudeinterne Glasfaserinfrastruktur, in den Vordergrund. § 22b TKG-E normiert einen Anspruch auf Zugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen, sofern eine Replizierung wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich ist. Der Verpflichtete hat binnen zwei Wochen ein Angebot zu unterbreiten, wobei die Bedingungen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen. Entgelte sind grundsätzlich kostenorientiert festzulegen, wobei Risikofaktoren Berücksichtigung finden dürfen.
Damit wird der Zugang im Gebäude nicht nur materiell-rechtlich gestärkt, sondern auch verfahrensrechtlich beschleunigt. Die kurzen Fristen verlangen von Betreibern belastbare interne Prozesse und standardisierte Angebotsmodelle. Zugleich wird die Bundesnetzagentur befugt, Verpflichtungen standortunabhängig zu konkretisieren oder zu modifizieren – ein Instrument, das im Markt für erhebliche Vereinheitlichung sorgen könnte.
Ergänzt wird dieser Rahmen durch das in § 144 TKG-E verankerte Recht auf Vollausbau der gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur. Ziel ist es, Glasfaser bis in jede Wohnung zu ermöglichen und fragmentierte Teilerschließungen zu vermeiden. § 145 TKG-E konkretisiert zudem die Anforderungen an die Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen und verknüpft diese mit europäischen Vorgaben der Verordnung (EU) 2024&1309 (Gigabit-Infrastrukturverordnung). Einheitliche technische Mindeststandards sollen langfristige Interoperabilität sicherstellen. Hierbei normiert der Gesetzgeber, dass
- vier Fasern vom Hausübergabepunkt bis zum physischen Abschluss der gebäudeinternen Glasfaserverkabelung zu verlegen sind, von denen mindestens eine Faser durchgehend verbunden ist, sowie
- eine Dokumentation zu erstellen ist, die einen nachhaltigen Betrieb der gebäudeinternen Netzinfrastruktur gewährleistet.
Das Glasfaserbereitstellungsentgelt
Letztlich werden auch die Entgeltregelungen angepasst. Das Bereitstellungsentgelt wird auf jährlich 60 Euro und insgesamt 720 Euro je Wohneinheit begrenzt; die Erhebung ist auf bis zu zwölf Jahre angelegt, Übergangsregelungen laufen bis 2030. Für die Wohnungswirtschaft schafft dies Kalkulationssicherheit, für Netzbetreiber jedoch eine klar regulierte Erlösobergrenze. Wirtschaftlich tragfähige Modelle müssen daher noch stärker auf Skaleneffekte und langfristige Kundenbindung setzen.
Beschleunigung durch Verfahrensreform: §§ 127 ff. TKG-E
Ein wesentlicher Beschleunigungsimpuls des Glasfaserausbaus liegt in der Reform des Wegerechts. § 127 TKG-E stärkt die Genehmigungsfiktion: Erteilt der Träger der Wegebaulast nicht binnen zwei Monaten seine Zustimmung, gilt diese als erteilt. Damit verkürzt sich die Fiktionsfrist um einen Monat im Vergleich zu der aktuellen Regelung des § 127 Abs. 3 S. 1 TKG. Der Antrag muss allerdings klar definierte Mindestangaben enthalten, was die formelle Qualität der Planung erhöht. Darüber hinaus werden genehmigungsfreie Maßnahmen gesetzlich verankert – etwa kleinere Hausanschlüsse (≤ 10 m auf öffentlichem Grund) oder begrenzte Grabenlängen (≤ 100 m Grabenlänge & ≤ 80 m² Fläche auf Gehwegen etc.).
Besonders weitreichend und hervorzuheben ist zudem die Einführung eines Anzeigeverfahrens in § 127a TKG-E. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt künftig eine Anzeige statt eines formellen Zustimmungsverfahrens, sofern etwa keine Ingenieurbauwerke betroffen sind und die Maßnahme zeitlich begrenzt bleibt. Diese Umstellung markiert einen starken Umbruch: Während Kommunen bislang über das Zustimmungsverfahren ein starkes Steuerungsinstrument verfügten, verschiebt sich das Gewicht nun zugunsten der Ausbauunternehmen. Konflikte werden sich künftig verstärkt an der Frage entzünden, ob die Voraussetzungen eines Anzeigeverfahrens tatsächlich vorliegen oder ob „offensichtliche und schwerwiegende Mängel“ eine Untersagung rechtfertigen.
Transparenz als Steuerungsinstrument: Das Gigabit-Grundbuch (§§ 78 ff. TKG-E)
Mit den §§ 78 ff. TKG-E wird das sogenannte Gigabit-Grundbuch als zentrale Datendrehscheibe gesetzlich verankert. Es bündelt Informationen über physische Infrastrukturen, adressgenaue Netzverfügbarkeit, künftige Ausbaupläne, Bauarbeiten, öffentliche Liegenschaften sowie Gebiete mit Ausbaudefizit.
Der Gesetzgeber verfolgt damit ein doppeltes Ziel: Einerseits sollen Ausbauvorhaben besser koordiniert und Fördermittel präziser eingesetzt werden. Andererseits wird Transparenz selbst zum wettbewerblichen Steuerungsinstrument. Netzbetreiber und öffentliche Stellen sind verpflichtet, umfangreiche Daten zu liefern; zugleich sind Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Sicherheitsbelange zu wahren.
Für Unternehmen entsteht hier ein eigenständiges Compliance-Feld. Datenqualität, Aktualität und Konsistenz werden nicht nur reputationsrelevant sein, sondern können mittelbar auch regulatorische Bewertungen beeinflussen. Das Gigabit-Grundbuch wird damit zum strategischen Faktor in Ausbau- und Investitionsentscheidungen.
Mobilfunk entlang von Schienenwegen: § 106a TKG-E
Eine weitere Neuerung betrifft die Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen. § 106a TKG-E verpflichtet Eigentümer und Betreiber von Eisenbahninfrastrukturen zur Mitwirkung, um eine hochwertige und lückenlose Versorgung zu ermöglichen. Die Bundesnetzagentur kann Informationsbereitstellungen anordnen, Mitnutzungen verlangen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar bauliche Maßnahmen durchsetzen. Dabei sind Sicherheitsbelange des Eisenbahnbetriebs zwingend zu berücksichtigen, was eine enge Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden erfordert. Für Mobilfunkbetreiber eröffnet die Vorschrift ein starkes Instrument, um Versorgungslücken zu schließen. Für Infrastrukturbetreiber hingegen entsteht eine neue regulatorische Eingriffsintensität, die auch wirtschaftlich zu berücksichtigen ist.
Fazit: Beschleunigung und Regulierung im Gleichgewicht?
Der Referentenentwurf zum TKG-Änderungsgesetz 2026 ist weit mehr als ein reines Beschleunigungsgesetz. Er verbindet Verfahrensvereinfachung mit gezielter Wettbewerbssteuerung sowie einer Ausweitung von Transparenzpflichten. Während Anzeigeverfahren und Genehmigungsfiktionen den Ausbau beschleunigen sollen, schaffen §§ 22a und 22b neue Eingriffsmöglichkeiten in etablierte Geschäftsmodelle. Das Gigabit-Grundbuch wiederum etabliert eine datenbasierte Marktbeobachtung, die langfristig auch regulatorische Entscheidungen prägen wird.
Für Telekommunikationsunternehmen ist entscheidend, frühzeitig strategische Weichen zu stellen: Investitionsentscheidungen sollten unter Berücksichtigung möglicher Zugangsverpflichtungen getroffen, gebäudeinterne Modelle regulatorisch abgesichert und Datenprozesse professionalisiert werden. Der Entwurf eröffnet Chancen für kooperative Ausbaukonzepte – verlangt aber zugleich eine deutlich höhere regulatorische Resilienz der Marktteilnehmenden.
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