Tax | Indirect Tax / Umsatzsteuer

Finanzverwaltung: Fahrzeugüberlassung als tauschähnlicher Umsatz

Katharina Lehner
Von:
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Übersicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt im BMF-Schreiben vom 3. März 2026 nochmals ausdrücklich klar: Die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken ist aus Sicht der Finanzverwaltung grundsätzlich als tauschähnlicher Umsatz anzusehen. Was diese Sichtweise für die Praxis bedeutet.

INHALTE

Klarstellung durch das BMF-Schreiben

Das genannte BMF-Schreiben nimmt Bezug auf die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. Juni 2022 (V R 25/21). Der BFH hatte das Urteil des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes zur privaten Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer im Revisionsverfahren auf Basis der EuGH-Entscheidung C-288/19 aufgehoben. Das BMF-Schreiben bestätigt nicht nur die Rechtsprechung des BFH, sondern dehnt deren Anwendungsbereich durch eine Klarstellung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass auch weiterhin aus. Der BFH hatte entschieden, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung zu einem steuerbaren tauschähnlichen Umsatz führt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. 

Ausgangsfall

Eine luxemburgische S.A. (QM) überließ in den Jahren 2013 und 2014 zwei in Luxemburg beschäftigten, aber in Deutschland wohnhaften Mitarbeitern geleaste Firmenfahrzeuge auch zur privaten Nutzung. Die Klägerin war in Luxemburg im vereinfachten Besteuerungsverfahren registriert, wodurch keine Vorsteuer auf Eingangsumsätze geltend gemacht werden konnte und in Luxemburg keine Besteuerung der Fahrzeugüberlassung erfolgte.

Aufgrund der Fahrzeugüberlassung ließ sich die Klägerin in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und erklärte insoweit steuerpflichtige sonstige Leistungen unter Anwendung der sogenannten Ein-Prozent-Pauschalierung. Das Finanzamt folgte zunächst der Erklärung, wies jedoch den Einspruch der Klägerin gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen zurück. Im anschließenden Klageverfahren legte das FG dem EuGH die Frage zur Auslegung von Artikel 56 Abs. 2 MwStSystRL und damit lediglich zur Leistungsortbestimmung im Zusammenhang mit der Überlassung von Firmenfahrzeugen vor. Gegen die Folgeentscheidung des FG legte das zuständige Finanzamt sodann Revision ein. Der BFH sah die Revision des Finanzamts als begründet an, hob das Urteil des FG auf und wies die Klage ab. 

So entschied der BFH

Der BFH hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2022 (V R 25/21) klargestellt, dass die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung als tauschähnlicher Umsatz zu behandeln ist, wenn diese Nutzung individuell arbeitsvertraglich vereinbart wurde und tatsächlich in Anspruch genommen wird. In solchen Fällen besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung, die als Sachentgelt für die Nutzung des Fahrzeugs anzusehen ist.

Der BFH widerspricht damit der Vorinstanz und stellt klar, dass die Arbeitsleistung ebenso wie eine Geldzahlung eine Gegenleistung sein kann, sofern ihr Wert in Geld ausdrückbar ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH, der Sach- und Geldleistungen umsatzsteuerlich gleichstellt.

Da die Fahrzeugüberlassung über einen längeren Zeitraum erfolgt und der Arbeitnehmer das Fahrzeug dauerhaft privat nutzen kann, handelt es sich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. Der Leistungsort liegt deshalb nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG im Inland. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist nach Auffassung des BFH die Anwendung lohnsteuerlicher Werte – wie der Ein-Prozent-Regelung – im Rahmen einer Vereinfachungsregelung zulässig.

Entscheidend bleibt, dass die Privatnutzung aufgrund einer individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarung Bestandteil der Gesamtvergütung ist und daher im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes der Umsatzsteuer unterliegt. 

Praxisfolgen unter Beachtung der aktuellen Rechtslage

Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Der BFH bestätigt mit seinem Urteil, dass die Privatnutzung eines Firmenwagens grundsätzlich entgeltlich erfolgt und als langfristige Vermietung hierbei regelmäßig am Wohnsitz des Arbeitnehmers der Umsatzbesteuerung unterliegt. Das EuGH-Urteil C-288/19 steht dieser Bewertung nicht entgegen, da es die Frage des Sachentgelts nicht behandelte. 

Während der BFH die bisherige deutsche Praxis zur Besteuerung von Dienstwagen demnach im Grundsatz bestätigt, geht das BMF in seiner bisherigen und neuen Verwaltungsauffassung (hier: Abschnitt 15.23 Abs. 9 UStAE) noch einen Schritt weiter und bezieht zusätzliche Fallgestaltungen ein. Der BFH stellt für die Entgeltlichkeit maßgeblich darauf ab, dass eine individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Fahrzeugüberlassung besteht. Das BMF hingegen erkennt eine Entgeltlichkeit bereits dann an, wenn die Dienstwagenüberlassung auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht – etwa auf einer faktischen betrieblichen Übung.

Damit erweitert die Verwaltung den Begriff der Entgeltlichkeit über die BFH-Linie hinaus. Bei näherer Betrachtung liegt dieser Ansatz jedoch nicht fern: Ein Arbeitgeber stellt einen Firmenwagen regelmäßig nicht aus altruistischen Gründen zur Verfügung, sondern in Erwartung einer entsprechenden Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Praktisch ändert sich für Unternehmen mithin wenig, da die Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses im Ergebnis kaum Änderungen der bisherigen Rechtsauffassung mit sich bringen. Problematisch ist jedoch, dass die vom BFH und BMF bestätigte Entgeltlichkeitsauffassung in vielen EU-Staaten nicht in gleicher Weise vertreten wird. Zusammen mit der EuGH-QM-Rechtsprechung besteht damit das Risiko, dass ausländische Unternehmen nicht erkennen, dass in Deutschland steuerpflichtige und deklarationsbedürftige Umsätze verwirklicht wurden. Dies kann zu Steuerverkürzungen, rückwirkenden Registrierungen, erheblichen Nachzahlungen einschließlich Zinsen und im Einzelfall zu strafrechtlichen Folgen führen. 

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten nochmals prüfen, ob sie die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken in der Vergangenheit und aktuell zutreffend umsatzsteuerlich abbilden. Mit dem BMF-Schreiben ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Fahrzeugüberlassung noch genauer als bislang prüfen wird. Wird die Fahrzeugüberlassung als Tauschumsatz zutreffend abgebildet? Wo befindet sich der Leistungsort – insbesondere bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz in einem anderen Staat? Diese und weitere Fragen sollten unbedingt beachtet werden.

Aus Praxissicht ist zudem nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass lohnsteuerliche Bemessungsgrundlagen nicht unverändert für die Umsatzsteuer übernommen werden dürfen. So gilt etwa eine Kürzung der Bemessungsgrundlage für Hybridfahrzeuge um 50 Prozent gerade nicht für umsatzsteuerliche Zwecke. Auch insoweit empfehlen wir eine genaue Prüfung im Unternehmen.

Auch für ausländische Unternehmer ist es nun wichtiger denn je, das Thema der Firmenwagenbesteuerung für Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland im Blick zu behalten. Für in der Vergangenheit verwirklichte und bislang nicht erklärte Sachverhalte kann es ratsam sein, diese dem Finanzamt offenzulegen und im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerlichen Registrierung ordnungsgemäß nachzuerklären.

Wir analysieren die Auswirkungen des BMF-Schreibens für Ihr Unternehmen und stehen Ihnen bei steuerlichen und rechtlichen Fragen gerne zur Seite. Sprechen Sie uns an.

Dieser Beitrag wurde von unseren Experten Tom Baumeister, Tim Haumann und Katharina Lehner erstellt.