Grunderwerbsteuer bei Share Deals: Vereinfachung der Anzeigepflicht

Tax | Grunderwerbsteuer

Übersicht

Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat unter anderem einer Vereinfachung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht bei Share Deals zugestimmt. Auslöser der gesetzgeberischen Initiative war ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH v. 27.10.2025, II B 47/25), in dem der BFH ernstliche Zweifel an der bisherigen Verwaltungspraxis geäußert hatte.

Nach dieser Praxis waren bei Share Deals sowohl beim Signing (Vertragsabschluss) als auch beim Closing (Anteilsübertragung) jeweils gesonderte Grunderwerbsteueranzeigen einzureichen – mit der Folge eines strukturell bedingten Doppelbesteuerungsrisikos und erheblicher Unsicherheiten in der Praxis.

INHALTE

Die Neuregelungen im Überblick

Der Gesetzgeber hat die Anzeigepflicht in zwei wesentlichen Punkten angepasst:

  • Nur noch eine Anzeige:
    Künftig genügt eine einzige Grunderwerbsteueranzeige, die beim Signing einzureichen ist. Die bisher zusätzlich beim Closing erforderliche Anzeige entfällt.
  • Verlängerte Anzeigefrist:
    Die Frist für die Einreichung der Anzeige wird von bisher zwei auf nunmehr vier Wochen verlängert.

Haftung des Notars und Folgen der Nichtanzeige

Obwohl auch Notare grunderwerbsteuerliche Anzeigepflichten treffen, haftet der Notar nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel nicht für die steuerlichen Folgen einer unterlassenen Anzeige (BFH v. 08.10.2025, II R 22/23).

Die Verantwortung liegt damit in erster Linie beim Steuerpflichtigen bzw. seinen Beratern. Eine unterbliebene oder verspätete Anzeige kann verfahrensrechtliche sowie steuerstrafrechtliche Risiken beinhalten.

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