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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juni 2026 (C-837/24) entschieden, dass die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (2008/7/EG vom 12.2.2008) einer Steuer entgegensteht, die die Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften in eine Kapitalgesellschaft belastet. Die Bundesregierung sieht darin ausweislich ihrer Antwort vom 12. August 2026 (BT-Drs. 21/7608) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7409) „keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer“. Das österreichische BMF hat dagegen bereits reagiert. Der Beitrag stellt beide Verwaltungspositionen dem Urteil gegenüber, zeigt, welche Erwerbsvorgänge nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unionsrechtlich angreifbar sind – und was Erwerber jetzt tun müssen, um ihre Bescheide offenzuhalten.
Nova Iberomoldes: Die Maßstäbe des EuGH für die Grunderwerbsteuer
Der Ausgangsfall war von unauffälliger Alltäglichkeit: Eine portugiesische Holdinggesellschaft gründete 2019 eine neue Aktiengesellschaft und zahlte deren Gesellschaftskapital vollständig durch Sacheinlagen ein. Eingebracht wurden Beteiligungen an anderen Gesellschaften, von denen eine über Grundbesitz in Portugal verfügte. Als Gegenleistung erhielt die einbringende Gesellschaft sämtliche Aktien der neu gegründeten Gesellschaft.
Die Finanzverwaltung setzte gleichwohl die IMT (portugiesische Grunderwerbsteuer) fest, eine Verkehrsteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien. Deren Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn ein Gesellschafter infolge eines Anteilserwerbs mindestens 75 Prozent des Kapitals einer grundbesitzenden Gesellschaft in seiner Hand vereinigt; Bemessungsgrundlage ist dann nicht der Wert der Anteile, sondern der steuerliche Referenzwert der Immobilien (siehe Rz. 14 ff. des EuGH-Urteils vom 4.6.2026 - C-837/24). Insoweit ergeben sich deutliche Parallelen zur deutschen Regelung des § 1 Abs. 3 GrEStG: Eine Anteilsvereinigung, die als Grundstückserwerb fingiert und nach dem Grundstückswert bemessen wird (§ 8 Abs. 2 GrEStG).
Der EuGH hat die Besteuerung für unvereinbar mit der Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG gehalten (Rz. 32 ff. des Urteils). Fünf Schritte tragen das Urteil – und weisen über den portugiesischen Fall hinaus:
- Anwendungsbereich: Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist eine Kapitalzuführung im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie. Zugleich liegt eine Umstrukturierung nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b vor, weil Anteile mit Stimmrechtsmehrheit gegen Gewährung von Anteilen eingebracht wurden. Dass keine weiteren Wirtschaftsgüter, Mittel oder Eigenkapitalinstrumente mitübertragen werden, ist unerheblich. Für beide Vorgänge gilt das Besteuerungsverbot des Artikels 5 Abs. 1 – für die Kapitalzuführung nach Buchstabe a, für die Umstrukturierung nach Buchstabe e.
- Qualifikation als indirekte Steuer: Ob eine Abgabe unter das Verbot fällt, bestimmt sich autonom nach ihren objektiven Merkmalen, nicht nach der Einordnung im nationalen Recht. Nationale Fiktionen bleiben ausdrücklich außer Betracht. Eine direkte Steuer liegt nicht vor, weil nicht die Erzielung von Einkünften oder der Besitz von Vermögen, sondern der Verkehr von Anteilen erfasst wird. Auch die Frage, wen das nationale Recht zum Steuerschuldner bestimmt, ist ohne Belang: Andernfalls ließe sich das Verbot durch die Wahl eines dritten Schuldners aushebeln.
- Bemessungsgrundlage: Dass die Steuer nicht an den Wert der eingebrachten Anteile, sondern an den Wert der Immobilien anknüpft, rettet sie nicht. Das Verbot des Artikels 5 erfasst nicht nur Abgaben, die auf die Einlage als solche erhoben werden. Andernfalls würde die Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit verlieren.
- Enge Auslegung der Ausnahmen: Artikel 6 der Richtlinie ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtbesteuerung. Die „pauschal oder nicht pauschal erhobene Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren“ nach Buchstabe a greift nur bei eigenständigen Übertragungsvorgängen, nicht bei einem Anteilsübergang, der lediglich akzessorisch zu einer Kapitalzuführung oder Umstrukturierung erfolgt. Buchstabe c scheidet aus, weil die Einlage gerade durch Gesellschaftsanteile abgegolten wurde. Und die Besitzwechselsteuer nach Buchstabe b setzt einen nach allgemeinen und objektiven Kriterien bestimmten Übergang des Eigentums an der Liegenschaft voraus. Daran fehlte es: Die Grundstücke blieben Eigentum derselben Gesellschaften. Das im EuGH-Verfahren – auch und gerade von deutscher Seite – vorgetragene Argument, wirtschaftlich betrachtet werde eine faktische Übertragung besteuert, hat der Gerichtshof verworfen: Bei einer konzerninternen Umstrukturierung gehe weder rechtliches noch faktisches Eigentum über.
- Missbrauchsabwehr: Eine Regelung, die ausnahmslos an das Überschreiten einer Beteiligungsquote anknüpft, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt für eine künstliche Gestaltung geprüft würde, beruht auf einer allgemeinen Vermutung. Sie geht über das Erforderliche hinaus und ist unverhältnismäßig.
Neu ist damit weniger das Ergebnis als die Deutlichkeit, mit der der Gerichtshof nationale Fiktionen und die Bestimmung des Steuerschuldners für unbeachtlich erklärt: Damit werden genau die beiden Argumente, die in Deutschland bislang die Gegenposition getragen haben, verworfen.
Grunderwerbsteuer: Deutschland prüft, Österreich handelt
Wie die Bundesregierung das Urteil einordnet, lässt sich seit dem 12. August 2026 nachlesen. Auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7409 vom 29.7.2026) mit sechzehn Fragen zum Prüfungsstand, zur Weisungslage, zu Fallzahlen, Erstattungsvolumina und Reformabsichten antwortet sie in der BT-Drs. 21/7608 auf vier Seiten. Die Antwort ist derzeit die einzige belastbare Aussage auf Bundesebene.
- Die Prüfung läuft: „Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beschäftigt sich seit der Veröffentlichung dieses Urteils des EuGH umfassend mit den Entscheidungsgründen. Diese Prüfung dauert noch an.“ Zu Prüfauftrag, Prüfungsschritten und Zwischenergebnissen zu § 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a sowie § 6a GrEStG, nach denen ausdrücklich gefragt worden war, findet sich keine Aussage.
- Die Kernthese lautet: „Jedoch hat dieses Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer, weil es zur portugiesischen ‚Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien‘ […] ergangen ist. Diese unterscheidet sich von der deutschen Grunderwerbsteuer“. Worin der Unterschied liegen soll, bleibt offen. Genau hier verläuft die Bruchlinie: Der EuGH qualifiziert Abgaben nach ihren objektiven Merkmalen und lässt nationale Besonderheiten – Fiktion, Bemessungsgrundlage, Steuerschuldner – gerade nicht genügen.
- Als Beleg dient die bisherige Rechtsprechung: „Der Bundesfinanzhof hat in vergleichbaren Fällen bislang ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH abgelehnt, weil er von der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit dem Unionsrecht ausgegangen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese bisherige Nichtvorlage in seinem Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2026 (1 BvR 574/25) als verfassungsgemäß angesehen.“ Das trägt nur begrenzt: Der Nichtannahmebeschluss (vom 25.6.2026 – 1 BvR 574/25) erging auf die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 25.9.2024 – II R 36/21 und betrifft allein die Willkürkontrolle am Maßstab des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht die materielle Vereinbarkeit des § 1 GrEStG mit der Richtlinie. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in der Rz. 30 des Beschlusses ausdrücklich ausgeführt: „Ob die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 (C-837/24) aus heutiger Sicht eine andere Einschätzung erforderlich machte, vermag rückwirkend eine willkürliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu begründen“.
- Gehandelt wurde jedenfalls nicht: „Das BMF hat keine Maßnahmen im Sinne von Frage 2 ergriffen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Ertrags- und Verwaltungshoheit über die Grunderwerbsteuer bei den Ländern liegt.“ Es gibt also bislang keine Erlasse, keine abgestimmten Verfahrensempfehlungen und keine Entwürfe zur Behandlung von Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen und Anteilserwerben. Die Länder wurden lediglich informiert – schriftlich sowie in den Sitzungen der Außensteuerreferate vom 9. bis 11. Juni 2026 und der für Verkehrssteuern zuständigen Vertreter vom 16. bis 18. Juni 2026.
- Zahlen liegen nicht vor: „Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, weil die Ertrags- und Verwaltungshoheit über die Grunderwerbsteuer bei den Ländern liegt und die Informationen nicht isoliert oder gesondert statistisch erhoben werden“.
- Zu einer denkbaren Gesetzesänderung äußert sich die Antwort nicht. Auf die Frage, ob eine Änderung des GrEStG erforderlich sei, um Rechtssicherheit herzustellen und Haushaltsrisiken der Länder zu begrenzen, verweist sie allein auf die laufende Prüfung. Auch die Frage nach dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren II R 8/23 (als Revision zu FG München v. 8.2.2023 – 4 K 1671/20) wird auf diesem Weg beantwortet.
Die fiskalische Dimension beziffern die Fragesteller selbst: Ein durchschnittliches monatliches Grunderwerbsteueraufkommen von nahezu 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2025 (BMF-Monatsbericht August 2025, S. 45). Erstattungen würden die Länderhaushalte treffen, während die Verantwortung für eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung des materiellen Rechts beim Bundesgesetzgeber liege. Die Bundesregierung tritt dem weder entgegen noch bestätigt sie es. Für Unternehmen ist die Botschaft eindeutig: Es gibt derzeit keine bundeseinheitliche Verwaltungslinie, kein Ruhen von Amts wegen, keine Zusage zur Aussetzung der Vollziehung und keine Vertrauensschutzregelung.
Wie eine Verwaltung in einem EU-Mitgliedsstaat reagieren kann, zeigt das Beispiel Österreich. Das dortige Bundesministerium für Finanzen hat bereits mit Information vom 29. Juli 2026 zu den Auswirkungen von „Nova Iberomoldes“ auf die österreichische Grunderwerbsteuer Stellung genommen und den Anwendungsbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie dabei eher weit gezogen.
Erfasst sind danach Umstrukturierungen unter zwei Voraussetzungen: Bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft müssen Anteile gewährt werden, und hinsichtlich der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft muss ein Gesellschafterwechsel oder eine Anteilsvereinigung bewirkt werden. Ob dafür neue Anteile ausgegeben oder bestehende abgetreten werden, ist unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob der Vorgang unter das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) fällt. Nicht mehr grunderwerbsteuerpflichtig sind damit nach Ansicht des österreichischen BMF insbesondere die schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des UmgrStG, down-stream- und side-stream-Einbringungen oder -Spaltungen solcher Anteile bzw. von (Teil-)Betrieben mit solchen Anteilen, side-stream-Verschmelzungen sowie entsprechende „diagonale“ Vorgänge im Konzern zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen und Ebenen. Einschränkend wirkt die Voraussetzung der Anteilsgewährung – gerade bei konzerninternen Übertragungen wird darauf häufig verzichtet. Bemerkenswert sind auch die verfahrensrechtlichen Aussagen zur österreichischen Rechtslage: In den erfassten Konstellationen ist das Unionsrecht unmittelbar anzuwenden, Selbstberechnung und Abgabenerklärung können unterbleiben. Diesen Vorrang des Unionsrechts kennt man auch aus der deutschen Rechtsprechung (zum Anwendungsvorrang des Primärrechts etwa BFH v. 13.6.2018 – I R 94/15, BStBl. II 2020, 755, Rz. 27, zu § 8 Abs. 2 AStG a.F.; die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikels 5 der Richtlinie folgt demgegenüber aus dessen hinreichender Bestimmtheit und Unbedingtheit).
Der Vergleich ist unbequem: Beide Staaten haben dasselbe Urteil, dieselbe Richtlinie und strukturell vergleichbare Ergänzungstatbestände. Österreich zieht daraus binnen zwei Monaten Konsequenzen bis hin zum Verzicht auf die Erhebung, während in Deutschland die Prüfung andauert und die Länder mangels Weisung uneinheitlich verfahren. Bindend ist die österreichische Information für deutsche Finanzämter nicht.
§ 1 GrEStG im Prüfraster der Kapitalansammlungsrichtlinie
Die deutsche Grunderwerbsteuer ist keine Ertrag- und keine Besitzsteuer. Soweit sie Vorgänge belastet, die unionsrechtlich als Kapitalzuführung oder Umstrukturierung einzuordnen sind, sprechen die Maßstäbe des Urteils dafür, sie als vom Besteuerungsverbot erfasste indirekte Steuer zu behandeln. Ob die Beteiligungsschwelle bei 75 % oder – wie in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG – bei 90 % liegt, entscheidet darüber nicht. Ebenso wenig hilft, dass es sich um Ergänzungstatbestände handelt, dass die Bemessungsgrundlage der Grundbesitzwert ist oder dass die grundbesitzende Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin ist. Die Prüfung muss vorgangsbezogen erfolgen. Grob lassen sich fünf Fallgruppen unterscheiden:
- Anteilsvereinigung und Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG): Erfolgt der Anteilsübergang im Rahmen einer Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, einer Sachkapitalerhöhung oder einer Verschmelzung, ist er akzessorisch zu einer Kapitalzuführung bzw. Umstrukturierung. Eine Rechtfertigung über Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Kapitalansammlungsrichtlinie scheidet dann aus. Auch die Ausnahmen des Artikels 6 Abs. 1 Buchstaben b und c greifen regelmäßig nicht: Es fehlt einerseits am Eigentumsübergang an einem Grundstück und andererseits, soweit die Einlage ausschließlich durch Gesellschaftsanteile abgegolten wird, an einer schädlichen anderen Gegenleistung.
- Gesellschafterwechsel (§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG): Hier ist zu differenzieren. Beruht der Übergang von mindestens 90 % der Anteile auf einer Einbringung oder Verschmelzung gegen Anteilsgewährung, gelten dieselben Maßstäbe wie bei Abs. 3. Der Zeitraumtatbestand knüpft daneben aber an sukzessive Erwerbe mehrerer, voneinander unabhängiger Erwerber innerhalb von zehn Jahren an; fehlt es dabei an einer Kapitalzuführung oder Umstrukturierung, ist die Richtlinie schon tatbestandlich nicht eröffnet. Gerade diese Tatbestände standen in der oben dargestellten Kleinen Anfrage im Vordergrund.
- Der schlichte Anteilskauf: Erwirbt ein Investor Anteile von einem Dritten, ohne dass damit eine Kapitalzuführung oder Umstrukturierung verbunden wäre, liegt ein eigenständiger Übertragungsvorgang vor. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a erlaubt insoweit eine Steuer auf die Übertragung von Wertpapieren. Der klassische Share Deal steht damit auf deutlich festerem Boden.
- Grundstückseinlagen (§ 1 Abs. 1 GrEStG): Bringt eine Muttergesellschaft ein Grundstück gegen Gewährung von Anteilen in ihre Tochtergesellschaft ein, kommt es zum Eigentumswechsel. Die Grunderwerbsteuer ist dann als Besitzwechselsteuer nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Kapitalansammlungsrichtlinie zulässig. Das gilt erst recht, wenn für die Einlage keine Anteile gewährt, sondern gegen Kapitalrücklage gebucht wird – dann greift zusätzlich Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c. Anders kann es dagegen liegen, wenn es – wie bei den Zwischengeschäften des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 GrEStG – nicht zu einem zivilrechtlichen Eigentumswechsel kommt.
- Verwertungsbefugnis (§ 1 Abs. 2 GrEStG): Wird die Verwertungsbefugnis durch Einlage verschafft, liegt eine Kapitalzuführung vor, ohne dass Grundstückseigentum übergeht. Auch insoweit ist eine Ausnahme nach Artikel 6 der Kapitalansammlungsrichtlinie schwer zu begründen.
Zu beachten ist der persönliche Anwendungsbereich: Geschützt sind Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs der Richtlinie – AG, KGaA, GmbH und SE – sowie Gesellschaften, deren Anteile handelbar sind und deren Gesellschafter beschränkt haften. Für Personengesellschaften, namentlich die GmbH & Co. KG, ist die Reichweite offen und im Einzelfall zu begründen. Zwar spricht Artikel 2 Abs. 2 für eine Gleichstellung sonstiger Gesellschaften mit Erwerbszweck. Ob und in welchem Umfang Mitgliedstaaten über Artikel 9 hiervon abweichen können und welche Bedeutung dies für das Besteuerungsverbot des Artikels 5 hat, bedarf jedoch einer vertieften Prüfung im Einzelfall.
§ 6a GrEStG entschärft die Problematik nur punktuell: Die Konzernklausel setzt eine Beteiligung von mindestens 95 % voraus, verlangt diese grundsätzlich während fünf Jahre dauernder Vor- und Nachbehaltensfristen (zur teleologischen Reduktion des § 6a Satz 4 GrEStG s. BFH v. 21.8.2019 – II R 15/19 u.a.), setzt einen Verbund mit einem herrschenden Unternehmen voraus und erfasst nicht sämtliche Tatbestände des § 1 GrEStG. Vorzugswürdig wäre, die von der Richtlinie erfassten Vorgänge bereits auf Tatbestandsebene auszuklammern – etwa durch einen neuen Absatz in § 1 GrEStG, der die Ergänzungstatbestände für unanwendbar erklärt, wenn der Vorgang eine Kapitalzuführung oder Umstrukturierung darstellt und es zu keinem Eigentumswechsel am Grundstück kommt. Österreich zeigt, dass auch eine Verwaltungslösung denkbar ist.
Die nächste Station ist das beim BFH anhängige Revisionsverfahren II R 8/23 zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG bei einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung. Der Senat kann die Unvereinbarkeit selbst feststellen oder die Frage dem EuGH vorlegen. Die tragenden Argumente der bisherigen Linie – nationale Fiktion, Anknüpfung an den Grundstückswert, Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft – hat der Gerichtshof jedenfalls entwertet.
Fazit: Grunderwerbsteuerbescheide jetzt offenhalten
Nova Iberomoldes entscheidet nicht über § 1 GrEStG – aber über die Methode, mit der § 1 GrEStG zu prüfen ist. Die Bundesregierung hält dem bislang nur entgegen, das Urteil sei zu einer anderen Steuer ergangen, und verweist im Übrigen auf eine noch andauernde Prüfung, während die österreichische Finanzverwaltung für vergleichbare Vorgänge schon auf die Erhebung verzichtet. Damit liegt die Verantwortung beim Steuerpflichtigen. Empfehlenswert ist:
- Bestandskraft vermeiden: Gegen Grunderwerbsteuerbescheide zu Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen und Gesellschafterwechseln fristgerecht Einspruch einlegen – ein späteres Urteil hilft bestandskräftigen Bescheiden regelmäßig nicht mehr (zum Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Verfahrensrecht siehe zB. BFH v. 14.11.2018 - I R 47/16, BStBl. II 2019, 419).
- Verfahren zum Ruhen bringen: Unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren II R 8/23 sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erfüllt sind. Andernfalls kann das Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt werden.
- Aussetzung der Vollziehung prüfen: Ernstliche Zweifel lassen sich insbesondere mit den tragenden Gründen des EuGH-Urteils und der strukturellen Vergleichbarkeit der Ergänzungstatbestände begründen. Die österreichische Verwaltungspraxis unterstreicht zusätzlich, dass eine unionsrechtlich abweichende Bewertung jedenfalls vertretbar ist. Die Handhabung der Länder ist mangels bundeseinheitlicher Weisung uneinheitlich, Aussetzungszinsen (§ 237 AO) sind einzukalkulieren.
- Anzeigepflichten weiter erfüllen: Die §§ 19, 20 GrEStG bleiben unberührt – allerdings in der Fassung des „Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“, das die Anzeigefrist der Beteiligten für Inlandsfälle von zwei Wochen auf einen Monat verlängert und § 16 Abs. 4a, Abs. 5 Satz 2 GrEStG aufgehoben hat. Versäumnisse können zu Verspätungszuschlägen (§ 152 AO), zur Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und zur Präklusion nach § 16 Abs. 5 GrEStG führen.
- Transaktionen absichern: Im SPA regeln, wem eine spätere Erstattung wirtschaftlich zusteht, und dokumentieren, ob ein Anteilsübergang akzessorisch zu einer Kapitalzuführung erfolgt oder einen eigenständigen Erwerb darstellt.
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