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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat im Urteil T‑638/24 klargestellt, dass ein „Straferwerb“ – also die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt‑ID-Nr.), der nicht dem tatsächlichen Bestimmungsland des physischen Gelangens entspricht – selbst dann unionsrechtskonform bleibt, wenn die zugehörige innergemeinschaftliche Lieferung aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises eine Steuerschuld auslöst und der Vorsteuerabzug folglich ausgeschlossen ist. Die parallele Anwendung von Art. 41 und Art. 203 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen den Neutralitätsgrundsatz noch gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Eine vorübergehende Doppelbesteuerung ist unschädlich, da eine Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises in der Rechnung möglich ist.
Kernaussage des EuG: Art. 203 MwStSystRL & Art. 41 MwStSystRL wirken nebeneinander
Rechtlicher Hintergrund:
Art. 40 MwStSystRL legt fest, dass der Erwerbsort im Mitgliedstaat des physischen Endpunkts der Beförderung oder Versendung liegt und damit an die tatsächliche Warenbewegung anknüpft.
Art. 41 MwStSystRL ordnet den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs grundsätzlich dem Mitgliedstaat der verwendeten USt‑ID-Nr. zu. Diese Fiktion gilt jedoch nur bis zum Nachweis einer Besteuerung nach Art. 40 MwStSystRL im tatsächlichen Bestimmungsmitgliedstaat; in diesem Fall ist die Steuerbemessungsgrundlage im USt‑ID-Nr.‑Staat korrespondierend zu mindern.
Art. 203 MwStSystRL bestimmt, dass eine Steuerschuld kraft Rechnungsstellung entsteht: Jede Person, die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweist, schuldet diese.
Ausgangsfall:
Eine österreichische GmbH („D“) erwarb in den Jahren 2011 bis 2015 Waren von in Österreich ansässigen Lieferanten, wobei der Warenweg grenzüberschreitend in andere EU-Mitgliedstaaten erfolgte. Gegenüber den Lieferanten verwendete D ihre österreichische USt-ID-Nr., wonach diese entsprechend österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellten. D wollte die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen und erklärte keinen Straferwerb (nach deutschen Regelungen entsprechend § 3d S. 2 UStG) in den Bestimmungsmitgliedstaaten des tatsächlichen Gelangens der Gegenstände; eine Rechnungsberichtigung erfolgte überdies nicht. Das österreichische Finanzamt setzte die Straferwerbsteuer fest und versagte den Vorsteuerabzug für D. Das österreichische Bundesfinanzgericht verneinte hingegen die Begründung eines innergemeinschaftlichen Straferwerbes in Österreich. Der mit der Revision befasste österreichische Verwaltungsgerichtshof legte dem EuG Fragen zum Zusammenspiel von Art. 40, 41 und 203 MwStSystRL sowie zur Neutralität und Verhältnismäßigkeit vor.
So entschied das EuG:
Das EuG stellt im hier dargestellten Urteil nun klar: Der falsche Umsatzsteuerausweis in der Rechnung verhindert nicht die Erwerbsbesteuerung nach Art. 41 MwStSystRL, wenn der Erwerber die USt-ID-Nr. des Abgangsmitgliedstaats verwendet und den steuerlichen Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nicht führt. Hierbei ist Art. 41 MwStSystRL auch dann anwendbar, wenn der Registrierungsmitgliedstaat zugleich Abgangsmitgliedstaat ist (vgl. EuGH C‑696/20). Mit anderen Worten: Art. 203 MwStSystRL ist kein Sperrriegel gegen Art. 41 MwStSystRL. Die Gefahr einer Doppelbelastung wird durch das System der Rechnungsberichtigung und die Möglichkeit der Steuerminderung nach Art. 41 Satz 2 MwStSystRL abgefedert.
Praxisfolgen im Hinblick auf aktuelle Gesetzgebung und anhängige Verfahren
Auf den ersten Blick lässt das aktuelle EuG‑Urteil vermuten, dass seine praktische Relevanz für den heutigen Umsatzsteueralltag überschaubar bleibt. Schließlich gilt seit den Quick Fixes zum 1. Januar 2020, dass die USt‑ID‑Nr. eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen darstellt. Fehlt daher eine gültige USt‑ID‑Nr. eines anderen Mitgliedstaats, liegt – anders als in den im Urteil behandelten Altjahren – kein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG vor. Der Steuerausweis wäre vielmehr zutreffend, weil bereits eine zentrale materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung nicht erfüllt ist.
Doch genau hier wird es spannend:
- Parallel liegt dem EuG eine weitere Vorlagefrage aus Österreich vor (Rechtssache T‑685/25). Im Kern geht es dort um die brisante Frage, ob die Mitteilung einer ausländischen USt‑ID‑Nr. tatsächlich zwingende materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist.
- Sollte das EuG entscheiden, dass die ausländische USt‑ID‑Nr. keine materielle Voraussetzung darstellt, hätte das aktuelle Urteil eine Reichweite weit über die Ära vor den Quick‑Fixes hinaus. Dann würde sich die umsatzsteuerliche Beurteilung innergemeinschaftlicher Lieferungen grundlegend verändern – mit erheblichen Folgen für Unternehmen, Berater und die Finanzverwaltung.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen sollten die Entwicklungen rund um die Entwicklung der materiellen Voraussetzungen innergemeinschaftlicher Lieferungen und die hiermit verbundenen Reaktionen der Finanzverwaltung aufmerksam beobachten.
Wir analysieren die Auswirkungen für Ihr Unternehmen und stehen Ihnen bei rechtlichen Fragen zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an!
Das Insight wurde in Zusammenarbeit mit Tim Haumann und Elisabeth Meier verfasst.