Jahressteuergesetz 2026: Die geplanten Änderungen im Einkommensteuergesetz

Jahressteuergesetz 2026 – Änderungen im Einkommensteuerrecht

Von: Dr. Martin Weiss

Übersicht

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor dem Jahresende abgeschlossen werden. Umgesetzt wird fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf, insbesondere Anpassungen an das Unionsrecht und Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Ein Schwerpunkt liegt im Einkommensteuerrecht: Besonders praxisrelevant sind die erstmalige gesetzliche Regelung der Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG-E), die Halbierung des maßgeblichen Zeitraums bei der ersten Tätigkeitsstätte und die Anhebung der Freigrenze für den Verzicht auf den Steuerabzug in § 50c EStG. Daneben ergibt sich aus dem Referentenentwurf eines „Einkommensteuerreformgesetzes 2027“ eine mögliche Veränderung am Tarif der Einkommensteuer (§ 32a EStG).

INHALTE

Fünf Artikel, gestaffeltes Inkrafttreten

Der Regierungsentwurf des JStG 2026 ändert das EStG in fünf Änderungsartikeln mit gestaffelten Zeitpunkten für das Inkrafttreten (Art. 32 JStG 2026): Art. 1 wirkt rückwirkend auf den 1. Januar 2020: Die nie in Kraft getretene Sonderabschreibung des § 7c EStG wird angesichts der arithmetisch-degressiven Absetzung für Abnutzung für Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a EStG nicht weiterverfolgt. Die Rückwirkung ist unbedenklich, weil die Norm nie Rechtswirkungen entfaltet hat. Art. 2 soll auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten, das materielle Kernpaket in Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, Artikel 4 zum 1. Januar 2027 und Artikel 5 (§§ 41b, 41c EStG) erst zum 1. Januar 2029. Die Anwendungsregelungen in § 52 EStG weichen davon in mehreren Fällen ab.

Grundlohn für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E)

Der Grundlohn wird erstmals gesetzlich definiert: Der steuerpflichtige und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, zuzüglich der nach § 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeträge, soweit sie laufender Arbeitslohn sind. Die Umrechnung in einen Stundenlohn und die Kappung bei 50 Euro bleiben unverändert. Damit wird die Verwaltungspraxis festgeschrieben und die Bemessungsgrundlage abschließend auf steuerpflichtige Lohnbestandteile begrenzt. Der Rechtsprechung des BFH, die auch steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen – dort Zuwendungen an eine Unterstützungskasse – in den Grundlohn einbezogen hatte, wird damit die Grundlage entzogen (BFH v. 10.8.2023 - VI R 11/21, BStBl. II 2024, 202). Anzuwenden wäre diese Neuregelung als Bestandteil von Artikel 4 JStG 2026 erstmals ab dem Lohnzahlungszeitraum 2027.

Zinslauf bei Korrekturen von Bilanzansätzen (§ 4 Abs. 2a EStG-E)

Rückwirkende Ereignisse weisen durch die Anlaufhemmung des § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, aber auch durch die Hemmung des Anlaufs der Karenzzeit für die Vollverzinsung des § 233a Abs. 2a AO verfahrensrechtliche Besonderheiten auf. Der neue § 4 Abs. 2a Satz 1 EStG-E stellt klar, dass die Korrektur eines für die Bilanz maßgebenden Wertansatzes am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, die sich auf den Gewinn des Folgejahres auswirkt, keinen abweichenden Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO auslöst, auch wenn sie ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. 

Beruht bereits die Änderung der Vorjahresbilanz auf einem rückwirkenden Ereignis, etwa beim Überschreiten der „15 %-Grenze“ des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, greift eine Rückausnahme. Der Zinslauf richtet sich dann nach dem des Vorjahres (§ 4 Abs. 2a Sätze 2 und 3 EStG-E). Die Vorschrift war im Referentenentwurf zum JStG 2026 noch nicht enthalten und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG-E)

Die für die AfA-Bemessungsgrundlage zentrale Aufteilung eines Gesamtkaufpreises wird erstmals gesetzlich normiert: Über § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG-E gilt sie auch für die Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Eine vertragliche Aufteilung ist der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint (§ 6f Abs. 1 EStG-E; BFH v. 16.9.2015 - IX R 12/14, BStBl. II 2016, 397). Die weiteren Grenzen – Scheinvereinbarung und Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO – finden sich allerdings nur in der Gesetzesbegründung, nicht im Normtext. Praktische Folgen hat das kaum: §§ 41 Abs. 2, 42 AO gelten ohnehin, sodass die Erwähnung in der Gesetzesbegründung eher deklaratorisch als entlastend wirkt.

Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung, sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Wertanteile aufzuteilen (§ 6f Abs. 2 EStG-E). Nach § 6f Abs. 3 EStG-E stellt das BMF eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung bereit, deren Ergebnis der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Es handelt sich um eine qualifizierte Schätzung, die sachverständig widerlegt werden kann – erforderlich ist ein nach persönlicher Vor-Ort-Besichtigung erstelltes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen. Das ist bemerkenswert, weil der BFH der früheren Arbeitshilfe die Eignung als Wertermittlungsgrundlage abgesprochen hatte (BFH v. 21.7.2020 - IX R 26/19, BStBl. II 2021, 372). § 6f EStG-E soll erstmals für bebaute Grundstücke gelten, die aufgrund eines nach dem Tag der Verkündung des JStG 2026 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft werden (§ 52 Abs. 14b EStG-E).

Erste Tätigkeitsstätte: 24 Monate im Inland (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E)

Der Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist, wird für das Inland von 48 auf 24 Monate herabgesetzt. Für das Ausland bleibt es bei 48 Monaten. Befristete Zuordnungen von mehr als 24 bis zu 48 Monaten begründeten bisher eine Auswärtstätigkeit mit Reisekostenabzug, künftig dagegen eine erste Tätigkeitsstätte mit bloßer Entfernungspauschale. 

Die Neuregelung soll für Zuordnungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 festgelegt werden (§ 52 Abs. 16b Satz 2 EStG-E). Für bis dahin festgelegte Zuordnungen gilt die bisherige Fassung fort (§ 52 Abs. 16b Satz 3 EStG-E). Die Verlängerung einer befristeten Zuordnung gilt als neue Zuordnung (§ 52 Abs. 16b Satz 4 EStG-E). Bestandsfälle wachsen damit sukzessive in das neue Recht hinein.

Ungekürzte Freibeträge für Kinder im EU-/EWR-Ausland (§ 32 Abs. 6 Satz 4, § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG-E)

Nach dem EuGH-Urteil vom 16.6.2022 (C-328/20) verstößt die Indexierung von Familienleistungen nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EU) Nr. 492/2011 und stellt eine mittelbare Diskriminierung dar. Da die Freibeträge für Kinder für jedes Kind gleich hoch und ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden, sind diese Wertungen übertragbar. Die Kürzung wird deshalb auf Kinder ohne Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat beschränkt. Als Folgeänderung wird auch der Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs. 2 EStG ungekürzt gewährt. Beide Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden (§ 52 Abs. 32 Satz 6, Abs. 33d EStG-E).

Tarifermäßigung und investmentsteuerliche Teilfreistellungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG-E)

Um Doppelbegünstigungen zu vermeiden, nimmt die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG bereits teilweise steuerbefreite Veräußerungsgewinne aus. Bislang findet sich diese Ausnahme nur beim Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG). 

Künftig sollen auch Gewinne erfasst werden, die der Teilfreistellung nach § 20 InvStG in Verbindung mit § 21 InvStG unterliegen, sowie die Tatbestände des § 49 Abs. 1 InvStG (Anleger-Aktiengewinne, Anleger-Abkommensgewinne, Anleger-Teilfreistellungsgewinne). Bei Betriebsveräußerungen mit Investmentanteilen im Betriebsvermögen ist die Zusammensetzung des Veräußerungsgewinns damit künftig genauer zu dokumentieren. Die Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden.

Kapitalertragsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 50b, 50c EStG-E)

§ 50b EStG-E überträgt den Finanzbehörden, insbesondere dem Bundeszentralamt für Steuern, die Befugnis, die nach den §§ 45b und 45c EStG zu übermittelnden Angaben dem Grunde und der Höhe nach bei den beteiligten Verwahr- und Zwischenverwahrstellen zu prüfen. Erfasst sind Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2 Satz 4 EStG, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Freigrenze für den Verzicht auf den Steuerabzug bei Einkünften im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (Rechteüberlassungen) soll von 10.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E), weil auch die Anhebung durch das Wachstumschancengesetz aus dem Jahr 2024 die Zielgruppe nicht spürbar entlastet hat. Die übrigen Voraussetzungen bleiben unverändert. 

Daneben wird die Freigrenze für Kleinhonorare bei Darbietungen im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG von 250 Euro auf 500 Euro je Darbietung angehoben (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG-E). Auch dies gilt für Zuflüsse nach dem 31. Dezember 2026. 

Gegenläufig wird das Freistellungsverfahren für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG – sammel- oder sonderverwahrte Aktien – ausgeschlossen (§ 50c Abs. 2 Satz 6 EStG-E), um Übertragungen um den Dividendenstichtag herum die Grundlage zu entziehen. Künftig erfolgt zunächst ein Einbehalt von 25 Prozent Kapitalertragsteuer. Die Entlastung wird erst bei der Veranlagung bzw. nach § 50c Abs. 3 EStG gewährt, was für betroffene Großaktionäre einen spürbaren Liquiditätsnachteil bedeutet. Beides gilt für Zuflüsse nach dem 31. Dezember 2026. Bereits erteilte Freistellungsbescheinigungen enden spätestens zu diesem Zeitpunkt (§ 52 Abs. 47a Sätze 3 und 4 EStG-E).

Ausblick: Zukünftiger Verlauf des Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG-E im EStRefG 2027)

Im „Einkommensteuerreformgesetz 2027“, das derzeit als „Referentenentwurf“ vorliegt, soll zudem u.a. der Einkommensteuertarif des § 32a Abs. 1 EStG geändert werden: Der Grundfreibetrag des § 32a EStG soll von 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG-E; ab VZ 2028: 12.900 Euro). Der marginale Steuersatz von 42 Prozent soll ab 70.601 Euro einsetzen (bislang: 69.879 Euro), während der bisherige höchste marginale Steuersatz von 45 Prozent bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen soll („Reichensteuer“; bislang: 277.826 Euro; § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG-E). Ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen soll dann ein neuer Spitzensteuersatz von 47 Prozent greifen (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG-E). 

Daneben findet sich eine Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG-E auf 1.430 Euro (bislang: 1.230 Euro) sowie eine Senkung des Prozentsatzes (von 20 Prozent auf 15 Prozent) und damit auch des Höchstbetrags bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 EStG-E) auf 900 Euro (bislang: 1.200 Euro).

Aufgrund der geplanten Tarifänderung verändern sich die Relationen zwischen den einzelnen Steuersätzen im Ertragsteuerrecht, besonders bei zu versteuernden Einkommen ab 280.000 Euro: In dieser Einkommensregion fällt der Solidaritätszuschlag in vollem Umfang an – die Milderungszone des § 4 Satz 2 SolZG ist längst überschritten –, sodass sich der Spitzensteuersatz (marginale Belastung) auf mindestens 49,59 Prozent einstellt. Hinzu kommt eine eventuelle Kirchensteuer (§ 51a EStG). 

Der Abgeltungssteuersatz des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG von 25 Prozent erscheint insoweit deutlich günstiger, eventuelle Ausnahmen von diesem Satz (§ 32d Abs. 2 EStG; § 10 Abs. 2 Satz 4 AStG) hingegen haben negativere Effekte als bislang. Auch die gesetzlich bereits implementierte Senkung des „Thesaurierungssteuersatzes“ (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG) stufenweise auf 25 Prozent (ab dem Veranlagungszeitraum 2032) erscheint insoweit in günstigerem Licht. Die Option zur Körperschaftsbesteuerung für diverse transparent besteuerte Rechtsträger (§ 1a KStG) wird zudem naheliegender, zumal die tarifliche Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG) bis zum Veranlagungszeitraum 2032 stufenweise auf 10 Prozent sinkt.

Handlungsempfehlungen

Immobilieninvestoren sollten laufende Ankaufsprozesse auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses prüfen: Danach greift § 6f EStG-E mit gesetzlich verankerter Arbeitshilfe und formalisierten Anforderungen an den Gegenbeweis. Arbeitgeber sollten befristete Zuordnungen von mehr als 24 bis zu 48 Monaten noch bis zum 31. Dezember 2026 festlegen, um den Bestandsschutz zu nutzen. Zu beachten ist, dass die spätere Verlängerung einer solchen Zuordnung als neue Zuordnung gilt (§ 52 Abs. 16b Satz 4 EStG-E) und den Bestandsschutz wieder entfallen lässt. Bei Kindern mit Wohnsitz in der EU oder im EWR sollten Bescheide offengehalten werden. Konzerne mit Lizenzzahlungen ins Ausland profitieren von der Freigrenze von 100.000 Euro. Der neue Spitzensteuersatz von 47 Prozent und das frühere Einsetzen der „Reichensteuer“ lassen alternative Gestaltungen über § 34a EStG oder § 1a KStG zudem attraktiv erscheinen. Änderungen in den weiteren Gesetzgebungsverfahren bleiben abzuwarten.