Steuerrecht 2026 – Verfassungsrechtliche Entwicklungen

Jahresvorschau 2026: Steuerrecht im Fokus des Bundesverfassungsgerichts

Dr. Martin Weiss
Von:
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Übersicht

Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht jährlich eine Liste mit „geplanten Entscheidungen für das Jahr 2026“. Unter den zahlreichen Verfahren finden sich auch sechs Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug. Besonders im Fokus stehen dabei die verfassungsrechtliche Würdigung des § 8c KStG beim Erwerb von mehr als 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft sowie eine grundlegende Entscheidung zu den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG.

INHALTE

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit ertragsteuerlichem Bezug (§ 8c KStG)

Am 12. März 2026 hat das Bundesverfassungsgericht seine jährliche Vorschau zu den zu erwartenden Entscheidungen veröffentlicht. Sechs der gelisteten Verfahren betreffen steuerrechtliche Fragestellungen, wobei das Ertragsteuerrecht einen Schwerpunkt bildet.

Bereits 2025 wurde ein bedeutendes Verfahren zur Mindestbesteuerung entschieden (BVerfG v. 23.7.2025 – 2 BvL 19/14). Das Gericht sah keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Interesse der Praxis richtete sich anschließend erneut auf die „change-of-control“-Regelung des § 8c KStG.

Die Thematik wurde erstmals 2017 (2 BvL 6/11) im Hinblick auf Übertragungen von mehr als 25  bis zu 50 Prozent  der Anteile entschieden. Die Regelung zu Teilverlustuntergängen wurde damals als verfassungswidrig qualifiziert und später durch das Jahressteuergesetz 2018 abgeschafft.

Mit der Vorlage des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 29. August 2017 (2 K 245/17; beim BVerfG Az. 2 BvL 19/17) wird nunmehr überprüft, ob § 8c Satz 2 KStG – in Fällen eines schädlichen Beteiligungserwerbs von über 50 Prozent – mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Die Fragestellung liegt seit fast neun Jahren in Karlsruhe. Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung bei entsprechenden Verlustfeststellungsbescheiden angeordnet (BFH v. 12.4.2023 – I B 74/22). Die Finanzverwaltung lehnt die Anwendung über den Einzelfall hinaus jedoch weiterhin ab und verweist insbesondere auf den seit 2016 bestehenden fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG (BMF v. 20.11.2024). Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts würde hier erhebliche Rechtsklarheit schaffen und zahlreiche derzeit ruhende Verfahren beenden.

Erbschaftsteuerliche Begünstigungen und Verrechnungsbeschränkungen im EStG im verfassungsrechtlichen Fokus

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich regelmäßig mit der Erbschaftsteuer. Besonders die Begünstigungen für betriebliches Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) waren wiederholt Gegenstand verfassungsrechtlicher Kritik. Zuletzt entschied das Bundesverfassungsgericht 2014 (1 BvL 21/12), dass die damaligen Verschonungsregelungen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstießen und forderte eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 (zu Fragen des zeitlichen Übergang jetzt Urteil v. 20.11.2025 - II R 7/23). Diese erfolgte mit Gesetz vom 4. November 2016. Im Jahr 2026 steht das Verfahren 1 BvR 804/22 zur Entscheidung an. 

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vereinbarkeit der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens nach §§ 13a–13c, 19, 19a, 28a ErbStG 2016 sowie § 203 Bewertungsgesetz mit dem Grundgesetz. Eine Entscheidung könnte erheblichen Einfluss auf aktuelle politische Reformdiskussionen haben. Darüber hinaus liegt dem Bundesverfassungsgericht mit 2 BvL 3/21 ein Verfahren zur Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG vor. Der BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung, nach der Aktienverluste ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechenbar sind. Inhaltlich betrifft das die heutige Fassung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG.

Weitere zu erwartende Entscheidungen mit Bezug zum Steuerrecht

Für 2026 stehen zudem weitere steuerrechtlich relevante Entscheidungen an. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in jüngerer Vergangenheit bereits zur Höhe der steuerlichen Verzinsung nach § 233a AO geäußert. Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 stellte es fest, dass die Vollverzinsung von 0,5 Prozent pro Monat ab 2014 nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Der Gesetzgeber reagierte, indem er für Zeiträume ab 2019 einen Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat einführte.

Aktuell muss das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvL 8/24 entscheiden, ob die Aussetzungszinsen nach § 237 AO in Höhe von 6 Prozent zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 15. April 2021 verfassungsgemäß waren.

Weitere Entscheidungen betreffen die steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder  (2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14) sowie die Ausschüttungen von Wertpapier-Sondervermögen an Kapitalgesellschaften (§ 43 Abs. 14 KAGG; 2 BvL 14/24).