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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23, DStR 2026, 395) reagiert: Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entsteht in allen offenen Fällen ein Gewinn nur noch, soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt. Die Finanzverwaltung verwirft die „strenge Trennungstheorie“ und hebt ihren Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2013 auf. Der Beitrag zeigt, was sich ändert, wo das Schreiben über das Urteil hinausgeht, warum Verlustfälle zur Falle werden können und für wen sich der Antrag auf Anwendung der alten Rechtslage lohnt.
Modifizierte Trennungstheorie: Vom BFH-Urteil zum BMF-Schreiben
Die unentgeltliche Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen führt grundsätzlich zu einer Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG), die mit dem Teilwert zu bewerten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und zu einer Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG). Eine Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten wäre als Tausch mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Abweichend davon (§ 6 Abs. 6 Satz 4 EStG) ordnet § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zwingend die Fortführung des Buchwerts an, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten zwischen dem Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers und dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, übertragen wird (Nr. 1 und 2). Gleiches gilt für unentgeltliche Übertragungen zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft (Nr. 3) und – seit dem Jahressteuergesetz 2024 – zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften (Nr. 4). Einen Zwang zur Aufdeckung stiller Reserven, verbunden mit einem Wahlrecht zur Unterdrückung dieses Effekts, wie es etwa § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG kennt, gibt es nicht.
Bleibt die Gegenleistung – typischerweise ein Kaufpreis oder die Übernahme von Verbindlichkeiten – hinter dem Verkehrswert zurück, ist die Übertragung teilentgeltlich. Dass sie dann in einen entgeltlichen Teil (Veräußerung) und einen unentgeltlichen Teil (Buchwertfortführung) zu zerlegen ist, war nie streitig. Gestritten wurde darüber, welcher Teil des Buchwerts dem Entgelt gegenüberzustellen ist:
- Strenge Trennungstheorie: Der Buchwert wird im Verhältnis von Entgelt zu Verkehrswert aufgeteilt. Jede teilentgeltliche Übertragung führt damit zu einem anteiligen Gewinn, auch wenn das Entgelt den Buchwert nicht erreicht. Das war die Linie der Finanzverwaltung (BMF v. 8.12.2011, BStBl. I 2011, 1279, Rn. 15).
- Modifizierte Trennungstheorie: Der Buchwert wird dem entgeltlichen Teil vorrangig zugeordnet, und zwar bis zur Höhe des Teilentgelts. Ein Gewinn entsteht nur, soweit das Entgelt den gesamten Buchwert übersteigt.
Der X. Senat des BFH hatte die Rechtsfrage 2015 unter Befürwortung der strengen Trennungstheorie dem Großen Senat vorgelegt (BFH v. 27.10.2015 – X R 28/12, BStBl. II 2016, 81). Nachdem das Finanzamt dem Begehren des Steuerpflichtigen abgeholfen hatte, endete das Verfahren im Jahr 2018 ohne Sachentscheidung (BFH v. 30.10.2018 – X R 28/12, BFH/NV 2019, 39; BFH v. 30.10.2018 – GrS 1/16, BStBl. II 2019, 70).
Der IV. Senat hatte die modifizierte Trennungstheorie dagegen bereits mehrfach für Übertragungen innerhalb derselben Mitunternehmerschaft angewandt (BFH v. 19.9.2012 – IV R 11/12, BFH/NV 2012, 1880; zu Nr. 3 BFH v. 3.8.2022 – IV R 16/19, BFH/NV 2023, 120). Mit Urteil vom 11.12.2025 (IV R 17/23, DStR 2026, 395, veröffentlicht am 19.2.2026) hat er sie nun auch auf eine Übertragung angewandt, bei der das Wirtschaftsgut den bisherigen betrieblichen Zuordnungsbereich verließ: Ein Mitunternehmer veräußerte Grund und Boden und Gebäude aus seinem Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft zum Buchwert an eine andere Personengesellschaft, an der er ebenfalls beteiligt war. Der Vorgang fiel unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 EStG. Statt des vom Finanzamt nach der strengen Trennungstheorie angesetzten Gewinns von rund 96.500 Euro ergab sich ein Gewinn von null (Rz. 58 f.).
Tragend war der Normzweck: § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG soll Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften begünstigen. Die Buchwertfortführung endet „erst dort, wo stille Reserven der Besteuerung entzogen würden“ (Rz. 48, 50). Eine Vorlage an den Großen Senat hielt der IV. Senat nicht für geboten (Rz. 68 ff.), zumal der Hauptanwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bei den (gewerblichen) Mitunternehmerschaften liegt, für die er zuständig ist (Rz. 76).
Acht Monate nach Veröffentlichung der Entscheidung zieht die Finanzverwaltung nach. Mit Schreiben vom 20.10.2026 (IV C 6 - S 2241/00066/022/040) ändert das BMF im Einvernehmen mit den Ländern das Schreiben vom 8.12.2011 und hebt das Schreiben vom 12.9.2013 (BStBl. I 2013, 1164) auf, mit dem es die Rechtsprechung des IV. Senats vorläufig nicht angewandt hatte.
Im Einzelnen:
- Rn. 15 des Schreibens vom 8.12.2011 wird neu gefasst: Gegenleistung kann die Hingabe von Aktiva (zB Geld), die Übernahme von Passiva (zB Verbindlichkeiten) oder die Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten sein. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils liegt eine Veräußerung vor, hinsichtlich des unentgeltlichen Teils ist der Buchwert fortzuführen – in den Fällen der Nr. 1 und 2 auch, soweit die Gegenleistung in Gesellschaftsrechten besteht. Stille Reserven werden nur aufgedeckt, soweit die nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung den Buchwert übersteigt. Das bisherige Beispiel 2 wird neu gelöst und um drei Varianten ergänzt.
- Rn. 38 wird als Folgeänderung angepasst: Soweit es „nach Maßgabe von Rn. 15“ zur Aufdeckung stiller Reserven kommt, findet § 6 Abs. 5 EStG keine Anwendung.
- Das Schreiben gilt in allen offenen Fällen. Für Übertragungen vor dem 19.2.2026 kann auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag der Beteiligten weiterhin die strenge Trennungstheorie angewandt werden.
Teilentgeltliche Übertragung in der Praxis: Zahlen und Fallstricke
Was das bedeutet, zeigen die Beispiele des BMF. Grundfall: A und B sind je zur Hälfte an der AB-OHG beteiligt; A überträgt einen PKW mit einem Buchwert von 1.000 Euro aus seinem Einzelunternehmen ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen der OHG:
- Schuldübernahme über dem Buchwert (Beispiel 2): Verkehrswert 10.000 Euro, die OHG übernimmt ein Darlehen über 3.000 Euro): Bisher waren dem Entgelt 30 Prozent des Buchwerts gegenüberzustellen; A hatte 2.700 Euro zu versteuern, die OHG aktivierte 3.700 Euro. Jetzt beträgt der Gewinn 2.000 Euro, die OHG aktiviert 3.000 Euro.
- Entgelt unter dem Buchwert (Beispiel 2a): Verkehrswert 10.000 Euro, Kaufpreis 900 Euro): Nach der strengen Trennungstheorie entstand ein Gewinn von 810 Euro. Nach der neuen Verwaltungsauffassung bleibt die Übertragung erfolgsneutral. Von dem Buchwert von 1.000 Euro entfallen 900 Euro auf den entgeltlichen und 100 Euro auf den unentgeltlichen Teil. Die OHG setzt den PKW insgesamt mit 1.000 Euro an.
- Verkehrswert unter dem Buchwert (Beispiel 2b): Verkehrswert 500 Euro, Kaufpreis 400 Euro): Nach der strengen Trennungstheorie hätte A einen Verlust von 400 Euro realisiert. Nach der modifizierten Trennungstheorie entsteht dagegen kein Verlust. Von dem Buchwert von 1.000 Euro entfallen 400 Euro auf den entgeltlichen und 600 Euro auf den unentgeltlichen Teil. Die OHG übernimmt den Buchwert von insgesamt 1.000 Euro und damit zugleich die im Wirtschaftsgut ruhende stille Last von 500 Euro.
- Entgelt in Höhe des Verkehrswerts (Beispiel 2c): Verkehrswert und Kaufpreis je 500 Euro): Die Übertragung ist vollentgeltlich, § 6 Abs. 5 EStG nicht anwendbar. A realisiert einen Veräußerungsverlust von 500 Euro, die OHG aktiviert 500 Euro.
Für teilentgeltliche Übertragungen im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gilt damit grundsätzlich: Ein Gewinn entsteht, soweit die nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung den Buchwert übersteigt. Beim Übernehmer ergibt sich der Wertansatz aus dem entgeltlichen Erwerbsanteil und dem für den unentgeltlichen Teil fortzuführenden Buchwert. Im Ergebnis entspricht er mindestens dem bisherigen Buchwert.
Für die Berechnung eines Gewinns ist keine Aufteilung des Buchwerts nach dem Verhältnis von Entgelt und Verkehrswert mehr erforderlich. Die streitanfällige Ermittlung einer Entgeltquote entfällt. Für die Abgrenzung zwischen Teil- und Vollentgeltlichkeit und insbesondere für Verlustfälle bleibt der Verkehrswert jedoch zentral. Zugleich wird das Teilentgelt zur Stellschraube: Jeder Euro oberhalb des Buchwerts wird – bis zur Höhe des Verkehrswerts – als Gewinn realisiert. Das fehlende Wahlrecht lässt sich so in Grenzen ersetzen, etwa um bestehende Verluste zu nutzen.
Bemerkenswert ist die Reichweite des Schreibens. Leitsatz 1 des Urteils des IV. Senats (IV R 17/23) betrifft nur Nr. 2 des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG; Rn. 15 n.F. ist dagegen allgemein formuliert, und die neuen Beispiele betreffen Übertragungen aus einem Einzelunternehmen nach Nr. 1 – also gerade die Konstellation, die der X. Senat dem Großen Senat vorgelegt hatte. Das ist folgerichtig, weil der BFH auf den Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insgesamt abstellt (Leitsatz 2) und die modifizierte Trennungstheorie für Nr. 3 bereits angewandt hatte. Es nimmt zugleich einem möglichen Dissens zwischen IV. und X. Senat die praktische Brisanz. Zu begrüßen ist auch die Klarstellung zum Mischentgelt: Wird teils gegen Gesellschaftsrechte, teils gegen Zahlung oder Schuldübernahme übertragen, ist allein der nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Teil der Gegenleistung dem Buchwert gegenüberzustellen.
Offen bleiben drei Punkte:
- Schwesterpersonengesellschaften (Nr. 4): Die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) eingefügte Nr. 4 erwähnt das Schreiben nicht ausdrücklich. Das fortgeschriebene Schreiben vom 8.12.2011 behandelt in seinem Abschnitt II bislang nur die Nr. 1 bis 3. Die allgemein formulierte Gewinnermittlungsregel und der vom BFH herangezogene Normzweck sprechen für eine entsprechende Anwendung auf Nr. 4. Eine ausdrückliche Bestätigung der Finanzverwaltung fehlt jedoch.
- Sperrfristen: Je weniger stille Reserven bei der Übertragung aufgedeckt werden, desto mehr ruhen im unentgeltlichen Teil – und unterliegen der Sperrfrist für Veräußerung oder Entnahme (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG) sowie den Regelungen zur Beteiligung einer Körperschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 5 bis 7 EStG). Im Beispiel 2 steigen die dort gebundenen stillen Reserven von 6.300 Euro auf 7.000 Euro. Wird die Sperrfrist verletzt, ist rückwirkend der Teilwert anzusetzen. Der Vorteil der modifizierten Trennungstheorie ist dann vollständig aufgezehrt. Die rückwirkende Teilwertbesteuerung nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG kann vermieden werden, soweit die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch eine Ergänzungsbilanz dem übertragenden Mitunternehmer zugeordnet worden sind. In Fällen einer Beteiligung von 100 Prozent ist diese Sperrfrist gar nicht anzuwenden (BFH v. 31.07.2013 – I R 44/12, BStBl. II 2015, 450, BFH v. 26.06.2014 – IV R 31/12, BStBl. II 2015, 463).
- Drei Methoden nebeneinander: Die anzuwendende Methode hängt vom Übertragungsgegenstand ab. Bei einzelnen betrieblichen Wirtschaftsgütern im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gilt die modifizierte Trennungstheorie, im Privatvermögen grundsätzlich die strenge Trennungstheorie (BFH v. 11.3.2025 – IX R 17/24, BStBl. II 2025, 550) und bei betrieblichen Einheiten nach § 6 Abs. 3 EStG und § 24 UmwStG die Einheitstheorie. Vor jeder Berechnung ist daher zu klären, welcher Regelungsbereich einschlägig ist.
Wichtige Neuerung für Verlustfälle
Die eigentliche Neuerung des Schreibens steckt in den Verlustfällen (Beispiele 2b und 2c). Liegt der Verkehrswert unter dem Buchwert, realisiert der Übertragende bei einer teilentgeltlichen Übertragung keinen Verlust. Die stillen Lasten gehen auf den Erwerber über. Das BMF übernimmt dafür nahezu wörtlich die Begründung des BFH: Gehen alle dem Teilentgelt zuzuordnenden stillen Reserven auf den Erwerber über, muss dies auch für die dem Teilentgelt zuzuordnenden stillen Lasten gelten (IV R 17/23, Rz. 55). Der BFH hat diesen Nachteil bewusst in Kauf genommen und darauf hingewiesen, dass er sich regelmäßig zugunsten des Erwerbers auswirkt.
Wahlrecht für Altfälle
Für Altfälle eröffnet das Schreiben ein Wahlrecht: Für teilentgeltliche Übertragungen vor dem 19.2.2026 – dem Tag der Veröffentlichung des Urteils – kann auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag von Übertragendem und Übernehmer beim für den Übertragenden örtlich zuständigen Finanzamt weiterhin die strenge Trennungstheorie angewandt werden. Damit entsteht ausnahmsweise eine Wahlmöglichkeit, die § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sonst nicht kennt. Interessant ist sie vor allem in zwei Konstellationen:
- Verlustfälle: Nur die strenge Trennungstheorie führt bei einem Verkehrswert unter dem Buchwert zu einem – anteiligen – Verlust beim Übertragenden.
- Asymmetrische Steuerbelastung: Die strenge Trennungstheorie erhöht den Gewinn des Übertragenden, aber auch den Wertansatz beim Übernehmer und damit – bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern – dessen Abschreibungsvolumen. Das kann sich lohnen, wenn der Übertragende Verluste nutzen kann oder etwa als Freiberufler oder Land- und Forstwirt nicht der Gewerbesteuer unterliegt, die übernehmende Gesellschaft aber gewerbesteuerpflichtig ist.
Der Antrag hat seine Tücken:
- Er ist gemeinsam zu stellen. Weil Übertragender und Übernehmer gegenläufige Interessen haben können, ist eine Einigung erforderlich. Bei einer übernehmenden Personengesellschaft wirkt die Wahl über den Wertansatz im Gesamthandsvermögen auf alle Gesellschafter – bei der Gewerbesteuer zusätzlich über die Gesellschaft als Steuerschuldnerin (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Die Entscheidung sollte gesellschaftsintern beschlossen und dokumentiert werden.
- Er ist unwiderruflich. Vor der Antragstellung sollte eine Vergleichsrechnung über die gesamte Restnutzungsdauer erstellt werden, unter Einschluss der Gewerbesteuer und der Sperrfristrisiken.
- Adressat ist das für den Übertragenden örtlich zuständige Finanzamt. Wird aus dem Sonderbetriebsvermögen übertragen, ist der Gewinn jedoch in der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Mitunternehmerschaft zu erfassen. Der Antrag sollte daher vorsorglich auch beim Betriebsfinanzamt gestellt und dem für den Übernehmer zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
- Eine Frist nennt das Schreiben nicht. Der Antrag dürfte möglich sein, solange die betroffenen Bescheide noch änderbar sind.
Fazit: Teilentgeltliche Übertragungen jetzt prüfen
Mit dem Schreiben vom 20.10.2026 endet ein Streit, der die Praxis seit dem BMF-Schreiben vom 8.12.2011 begleitet hat, in Gewinnfällen regelmäßig zugunsten der Steuerpflichtigen. Dass die Verwaltung dem Urteil zügig folgt, und zwar über den entschiedenen Fall hinaus und im Einvernehmen mit den Ländern, verdient Anerkennung. Noch im November 2025 hatte der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum Standortfördergesetz vorgeschlagen, die strenge Trennungstheorie gesetzlich festzuschreiben (Stellungnahme v. 21.11.2025, BR-Drs. 550/25 (B)). Dieser Vorschlag wurde im später verkündeten Standortfördergesetz nicht umgesetzt. Mit dem nun im Einvernehmen mit den Ländern ergangenen BMF-Schreiben erscheint eine erneute gesetzgeberische Initiative weniger wahrscheinlich, bleibt aber grundsätzlich möglich.
Die Folgen reichen über die Einkommensteuer hinaus. Bei gewerblichen Mitunternehmerschaften wirkt sich die Gewinnermittlung auch auf die Gewerbesteuer aus (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Sonderbetriebsvermögen ist in den Gewerbeertrag einzubeziehen (zB. BFH v. 13.2.2008 – I R 63/06, BStBl. II 2009, 414). Weil die Personengesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG), betrifft die Handhabung teilentgeltlicher Übertragungen alle Mitunternehmer – nicht nur den Übertragenden. Daneben sind die Umsatzsteuer und bei inländischem Grundbesitz die Grunderwerbsteuer (insbesondere §§ 5 und 6 GrEStG mit ihren Nachbehaltensfristen) eigenständig zu prüfen.
Empfehlenswert ist:
- Offene Gewinnfälle aufrollen: Steuer-, Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen nach der strengen Trennungstheorie ein Gewinn angesetzt wurde, auf ihre Änderbarkeit prüfen – insbesondere Vorbehaltsfestsetzungen (Antrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO) und Einspruchsverfahren, die mit Blick auf die Rechtsfrage offengehalten wurden.
- Vor jedem Antrag rechnen: Für Übertragungen vor dem 19.2.2026 beide Theorien für alle Beteiligten durchrechnen, die Interessen abstimmen und erst dann gemeinsam beantragen.
- Sperrfristen überwachen: Der höhere Anteil nicht aufgedeckter stiller Reserven erhöht das Risiko einer rückwirkenden Teilwertbesteuerung nach § 6 Abs. 5 Satz 4 und 6 EStG.
- Grenzfälle absichern: Bei teilentgeltlichen Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften (Nr. 4) mit erheblicher Steuerwirkung eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO erwägen.
Sie haben einzelne Wirtschaftsgüter teilentgeltlich auf oder von Personengesellschaften übertragen oder planen eine Umstrukturierung? Wir prüfen Ihre offenen Fälle, rechnen die Varianten der Übergangsregelung für alle Beteiligten durch und begleiten die Antragstellung. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an.