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Anfang Februar ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ – das sog. „Netzpaket“ – aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) geleaked. Das Netzpaket sieht vor, den bestehenden gesetzlichen Rahmen zu Netzanschlussverfahren in Deutschland grundlegend zu reformieren. Ziel ist es, den Anlagenzubau durch erneuerbare Energien, Batteriespeicher oder Großverbraucher (wie z. B. moderne Rechenzentren) besser mit den Netzausbau abzustimmen. Nachfolgend werden zunächst die Hintergründe des gesetzlichen Vorhabens und die geplanten Änderungen kurz dargestellt. Anschließend erfolgt eine kurze Einordnung des Gesetzesvorhabens.
Hintergründe des Gesetzesvorhabens
Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien geht ein struktureller Veränderungsprozess für das deutsche Stromsystem einher. Wind- und Photovoltaikanlagen speisen den Strom volatil und dezentral ein; Erzeugung und Verbrauch fallen sowohl zeitlich als auch räumlich zunehmend auseinander. Folge: Die Komplexität des Gesamtsystems wächst erheblich. Für Stromnetzbetreiber in Deutschland bedeutet diese Systemumstellung nicht nur, dass sie einen kontinuierlichen Netzausbau betreiben müssen, sondern auch mit einer deutlich anspruchsvolleren Netzplanung, Betriebsführung und Engpassbewirtschaftung konfrontiert sind. In Anbetracht der insoweit bestehenden Herausforderungen ist die Synchronisierung von Anlagenzubau und Netzausbau eine zentrale Herausforderung der Energiewende.
Hinzu tritt seit einigen Jahren eine weitere Dynamik: der massive Zubau von Batteriespeichern oder besser: der geplante Zubau von Batteriespeichern. Die Übertragungsnetzbetreiber verzeichnen Anfragen für rund 250 GW Batteriekapazität, während auf Verteil- und Übertragungsnetzebene zusammen Anträge im Umfang von etwa 400 GW eingereicht wurden. Es ist zu erwarten, dass von diesen Projekten tatsächlich nur ein Bruchteil realisierbar ist. Die Stromnetzbetreiber sehen sich einer anhalten „Antragsflut“ von Großbatteriespeichern gegenüber, denen sie mit einem nicht mehr zeitgemäßen „Windhundprinzip“ begegnen müssen, bei dem der schnellste Antrag bevorzugt bearbeitet wird. Eine flexible, anhand von Qualitätskriterien ausgelegte Antragsbearbeitung, um zwischen seriösen und spekulativen Vorhaben unterscheiden zu können, sieht der bestehende Rechtsrahmen derzeit nicht vor.
Hier, aber auch an verschiedenen weiteren Stellen des Netzanschlussprozesses, setzt nun der Referentenentwurf (nachfolgend „RefE“) aus dem Haus von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche an.
Zentrale Neuerung I: Abschaffung des „Windhundprinzips“ bei Netzanschlussbegehren
Nach § 17a Abs. 1 EnWG-RefE entwickeln die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam transparente und effiziente Verfahren für diskriminierungsfreie Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz. Im Rahmen dieser Verfahren können die Übertragungsnetzbetreiber Maßgaben für die Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorsehen. Zweck der Priorisierung kann auch das Freihalten von Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren sein. Folgende Kriterien können für die Priorisierung herangezogen werden:
- Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
In Regionen, in denen Anschlussnehmer an sich negativ auf bestehende Engpässe oder Stabilitätsgrenzen einwirken würden, können solche Anschlussbegehren priorisiert werden, die auf diese Grenzen nicht wesentlich negativ oder sogar positiv einwirken. Vom Anschlussnehmer kann dafür beispielsweise verlangt werden, gesicherte Leistung bereitstellen zu können, einen Beitrag zur Systemstabilität zu leisten oder den Redispatch-Bedarf zu reduzieren. - Bestehende gesetzliche Zielvorgaben
Eine Priorisierung kann beispielsweise anhand der Ausbauziele des EEG erfolgen. - Annahmen aus dem von der BNetzA nach § 12a EnWG genehmigten Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung
Durch die Verbindung zum Szenariorahmen nach § 12a EnWG können unterschiedliche Anschlussbegehren in eine Balance zur Erreichung der industrie- und klimapolitischen Ziele gebracht werden. So sind insbesondere auch sektorspezifische Annahmen und Ziele berücksichtigungsfähig, wie etwa die Elektrifizierung der Industrie und der Chemie oder die Ansiedlung von Rechenzentren. - Bedarfe von Betreibern angrenzender oder nachgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze
Übertragungsnetzbetreiber haben die Möglichkeit, auch Belange von Übertragungsnetzbetreibern angrenzender Versorgungsgebiete oder auch Bedarfe angeschlossener Verteilernetzbetreiber bei der Priorisierung der Netzanschlussbegehren zu berücksichtigen. - Effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten insbesondere durch mehrere Anschlussnehmer
Dieses Kriterium zielt insbesondere auf die Konstellation des sog. „Cable-Poolings“ ab, bei dem mehrere Anschlussnehmer einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt nutzen, um so die Netzauslastung zu optimieren. - Ausweisungen von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen
Es besteht die Möglichkeit der Verzahnung von Priorisierung und Raumplanung. Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Möglichkeit, Netzanschlusskapazitäten für in Raumordnungs- oder Bauleitplänen vorgesehene Nutzungsarten (beispielsweise Flächen für Windenergie, Wärmeerzeugungsanlagen oder Rechenzentren) freizuhalten.
Die Vorgabe qualitativer Kriterien stellt eine Abkehr vom derzeit für die Bearbeitung von Netzanschlussbegehren geltenden „Windhundprinzip“ (first come, first served) dar. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen laut dem RefE auch unterschiedliche Verfahrensarten vorsehen können (etwa eine Versteigerung von Netzanschlusskapazitäten). Die Verfahren sind der BNetzA zur Genehmigung vorzulegen.
Der RefE stellt ausdrücklich klar, dass die nun vorgesehene Möglichkeit der Priorisierung von Netzanschlussbegehren nichts an der Verpflichtung zum bedarfsgerechten Netzausbau ändert. Der Netzbetreiber bleibt weiterhin verpflichtet, sein Stromnetz auch für depriorisierte Netzanschlussbegehren im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zum Betrieb von Energieversorgungsnetzen bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen (vgl. § 11 Abs. 1 EnWG).
Die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten auf Verteilernetzebene ist gesondert in § 17f EnWG-RefE geregelt. Nach § 17f Abs. 1 S. 1 EnWG-RefE haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen unter angemessener Berücksichtigung der Belange von Netzanschlussbegehrenden gemeinsame, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt zu entwickeln. Für die Reservierung können die Verteilernetzbetreiber eine angemessene und diskriminierungsfreie Gebühr erheben (§ 17f Abs. 1 S. 4 EnWG-RefE).
Zentrale Neuerung II: Kapazitätslimitierte Netzgebiete
Nach § 14 Abs. 1d EnWG-RefE können Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Netzgebiete für die Dauer von bis zu 10 Jahren als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn die technisch mögliche Stromeinspeisung der angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr um insgesamt mehr als 3 Prozent angepasst wurde. Für in diesen Gebieten neu angeschlossenen Anlagen soll dann künftig für die Dauer der Ausweisung als kapazitätslimitiert der Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich bei einer Erzeugungsanpassung nach § 13a EnWG entfallen. Damit sollen Redispatchkosten gesenkt und die Letztverbraucher von daraus resultierenden, höheren Stromkosten entlastet werden.
Zentrale Neuerung III: Baukostenzuschüsse (BKZ) für Erzeugungsanlagen
Mit § 17 EEG-RefE soll die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, auch Betreiber von EE-Anlagen an den Netzausbaukosten zu beteiligen, was nach bisheriger Rechtslage nicht vorgesehen ist. Nach § 17 S. 2 EEG-RefE ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Finanzierung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Optimierung, Verstärkung und den Ausbau des Netzes zu verlangen. Die BNetzA kann Vorgaben zu Baukostenzuschüssen durch eine entsprechende Festlegung machen (§ 17 S. 3 EEG-RefE).
Nach der Vorstellung des BMWE sollen Anschlussbegehrenden damit Anreize für einen sparsamen Umgang mit den zum Teil knappen Anschlusskapazitäten gesetzt werden. Zudem sollen regional differenzierte Baukostenzuschüsse für Erzeuger Anreize setzen, sich an einem netzdienlichen Standort anzuschließen.
Zentrale Neuerung IV: Erleichterung von Batteriespeichern in Co-Location
Die Errichtung von Batteriespeichern in Co-Location soll erleichtert werden. Nach § 17 Abs. 2b S. 1 EnWG-RefE ist der Netzanschlussvorrang gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 EEG und § 3 Abs. 1 S. 1 KWKG nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können nach § 17 Abs. 2b S. 2 EnWG-RefE den Anschluss von Energiespeicheranlagen an bestehenden Netzverknüpfungspunkten nicht unter Verweis auf das Vorliegen eines Kapazitätsmangels verweigern, wenn die bisherige maximale Entnahme- oder Einspeiseleistung durch den zusätzlichen Anschluss der Energiespeicheranlage unverändert bleibt.
Die Privilegierung von Batteriespeichern in Co-Location beruht auf dem Gedanken, dass diese die Netzanschlusskapazitäten schonen und für eine optimale Nutzung erzeugten oder aus dem Netz bezogenen Stroms vor Ort sorgen.
Weitere Neuregelungen im Überblick
Schließlich enthält der RefE zahlreiche weitere Neuregelungen; einige davon sollen nachfolgend im Überblick skizziert werden:
- Pflicht für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, verfügbare Netzkapazitäten auf einer geografischen Karte auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren (§ 17c Abs. 1 S. 1 EnWG-RefE).
- Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ab dem 1. Januar 2028 jedermann zu ermöglichen, in einem über ihre jeweilige Internetseite erreichbaren elektronischen Verfahren eine unverbindliche Netzanschlussauskunft für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt einzuholen (§ 17c Abs. 2 S. 1 EnWG-RefE).
- Die Pflichten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Zusammenhang mit der seit 2023 bestehenden gemeinsamen Internetplattform (VNBdigital) sowie mit eigenen Netzanschlussportalen werden erweitert (§§ 14e, 17e EnWG-RefE). In diesem Zusammenhang müssen insbesondere perspektivisch für alle Arten von Netzanschlussbegehren digitale Netzanschlussportale zur Verfügung gestellt werden. Alle Netzanschlussbegehrenden sollen über die gemeinsame Internetplattform auf die Seite des jeweils zuständigen Verteilernetzbetreibers gelangen können, um dort den Netzanschlussprozess über ein digitales Netzanschlussportal durchzuführen.
- Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes müssen innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens dem Netzanschlussbegehrenden klare und transparente Informationen über den Status und die weitere Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln (§ 17d Abs. 1 S. 1 EnWG-RefE).
- § 3 Nr. 18 EEG-Ref-E enthält eine neue Begriffsbestimmung zum sog. „Einspeisenetz“. Dieses wird definiert als eines oder mehrere Betriebsmittel, die der Netzbetreiber durch Netzausbaumaßnahmen nach einer planerischen Gesamtbetrachtung von gestellten Netzanschlussbegehren sowie erwarteten Anschlüssen für den koordinierten Anschluss von Anlagen und für die Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen bereitstellt. Laut dem RefE soll hiermit ein Instrument des vorausschauenden, bedarfsgerechten Netzausbaus im Elektrizitätsverteilernetz gesetzlich verankert werden; insbesondere Anlagen wie Wind- und Solarparks sollen so koordiniert an das Netz angeschlossen werden können.
Einordnung und Fazit zum Gesetzesvorhaben
Das Netzpaket stellt weitreichende Anpassungen am derzeit bestehenden Netzanschlussprozess in Aussicht und rückt in diesem Kontext das Thema Systemintegration in den Vordergrund. Ob das Gesetzesvorhaben tatsächlich zu einer besseren Synchronisation von Anlagenzubau und Netzausbau führt oder ob es vielmehr neue Investitionshemmnisse schafft, wird sich noch zeigen. Scharfe Kritik kommt insoweit insbesondere aus der Erneuerbare-Energien-Branche, die insbesondere in den neuen Regelungen zu kapazitätslimitierten Netzgebieten und zu den Baukostenzuschüssen für Erzeugungsanlagen eine „Investitionsbremse“ sehen. Es bleibt abzuwarten, ob im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens diese Kritikpunkte aufgegriffen werden und ein interessengerechter Ausgleich zwischen Systemintegration einerseits und Investitionssicherheit andererseits gefunden wird.
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