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Die ertragsteuerliche Organschaft in Deutschland wirft – anders als moderne Systeme zur Gruppenbesteuerung im Ausland – nicht zuletzt durch das formale Erfordernis eines Gewinnabführungsvertrags in der Praxis regelmäßig Fragen auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dem Organträger außenstehende Aktionäre bzw. Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt sind. Durch den Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich die Organgesellschaft, ihren gesamten handelsbilanziellen Gewinn an den Organträger abzuführen. Dies hat zur Folge, dass der Gewinnanspruch des Minderheitsgesellschafters leerläuft. Letzterem steht daher aufgrund unmittelbarer oder in entsprechender Anwendung des § 304 Aktiengesetz ein Ausgleichsanspruch („Garantiedividende“) zu. Das Finanzgericht (FG) München hatte kürzlich zur steuerbilanziellen Frage des Zeitpunkts der Aktivierung des fest vereinbarten Ausgleichsanspruchs eines außenstehenden Aktionärs zu entscheiden.
Entscheidung des FG München
Das FG München kam in seiner Entscheidung vom 13. März 2025 (Aktenzeichen: 7 K 2346/21) für Minderheitsgesellschafter, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten, zu folgendem Ergebnis: Forderungen auf feste Ausgleichszahlungen sind nach § 304 Aktiengesetz bereits zum Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu aktivieren, auf das die Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Höhe der Ausgleichszahlung am Bilanzstichtag feststeht und wirtschaftlich verursacht sowie hinreichend sicher ist. Dies gelte nach Auffassung des Gerichts unabhängig vom – regelmäßig späteren – zivilrechtlichen Entstehungszeitpunkt. Wenn die Organgesellschaft und der Minderheitsgesellschafter beide das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr festgelegt haben, spricht man von „phasengleicher Vereinnahmung“.
Sachverhalt und bilanzielle Behandlung durch die X-AG
Die Klägerin war Organträgerin einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft mit der X-AG als Organgesellschaft. Die X-AG war wiederum als Minderheitsgesellschafterin an mehreren GmbHs beteiligt, die ihrerseits mit dem jeweiligen Mehrheitsgesellschafter ertragsteuerliche Organschaften begründet hatten. Die Gewinnabführungsverträge sahen für die X-AG als außenstehende Gesellschafterin jährliche feste Ausgleichszahlungen vor, die mit oder wenige Tage nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden. Die X-AG aktivierte den Anspruch auf diese Ausgleichszahlungen in der Steuerbilanz phasengleich, also bereits mit Ablauf des Geschäftsjahrs der jeweiligen Organgesellschaft. Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens versteuert der empfangende Minderheitsgesellschafter die Ausgleichszahlung nach den Vorschriften für die Besteuerung von Gewinnausschüttungen – insoweit be-stand im Urteilsfall kein Streit. Das zuständige Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, dass eine Aktivierung der Forderung erst im Folgejahr mit Feststellung des Jahresabschlusses bzw. dem Tag der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft zulässig sei. Das FG München hatte hierzu nun über die folgenden Rechtsfragen zu entscheiden:
- Zu welchem Zeitpunkt sind Forderungen auf feste Ausgleichszahlungen eines außen-stehenden Aktionärs nach § 304 Aktiengesetz im Rahmen einer körperschaftsteuer-rechtlichen Organschaft steuerbilanziell zu aktivieren?
- Ist eine phasengleiche Aktivierung dieser Forderungen bereits zum Abschlussstichtag des Geschäftsjahres möglich, auf das die Ausgleichszahlung entfällt, oder erfolgt die Aktivierung erst mit dem zivilrechtlichen Entstehen des Anspruchs?
Bilanzrechtliche Maßstäbe für die Aktivierung
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch. Danach sind Forderungen zu aktivieren, sobald sie wirtschaftlich verursacht, hinreichend sicher und damit "realisiert" sind. Diese Vorausset-zungen sind erfüllt, wenn eine Forderung am Abschlussstichtag entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.
Im Streitfall waren die Forderungen der X-AG auf die jährlichen festen Ausgleichszahlungen zwar zivilrechtlich noch nicht mit Ablauf des Geschäftsjahrs entstanden, jedoch nach Auffassung des FG wirtschaftlich verursacht und ihre Entstehung dem Grunde und der Höhe nach mit Sicherheit zu erwarten. Die Höhe der festen Ausgleichszahlungen stehe zum Bilanzstichtag fest und sei nicht von zukünftigen Faktoren abhängig. Eine Übertragung der Rechtsprechung zur zeitversetzten Aktivierung von Dividenden komme hingegen nicht in Betracht, da der Ausgleichsanspruch gerade keinen gesonderten Gewinnverwendungsbeschluss voraussetze.
Auswirkungen für die Praxis
Zwar überzeugt das Urteil unter Berücksichtigung der allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze in systematischer Hinsicht. Jedoch bleibt offen, wie zu verfahren ist, wenn ein Verkauf der Minderheitsanteile zwischen Bilanzstichtag und Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses bzw. der Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung möglich erscheint. Oder aber wenn – ohne Zutun des Minderheitsgesellschafters – ein sogenanntes Squeeze-out Szenario, also ein Zwangsausschluss, erfolgen könnte.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Entscheidung mit ihren Streitjahren 2011 und 2012 einen Blick in „altes Recht“ dar: Klägerin gegen eine auf Ebene der Organgesellschaften er-folgte Bilanzierungsentscheidung war die Organträgerin. Nur sie konnte sich gegen die Höhe des zugerechneten Einkommens durch einen Einspruch gegen ihren Körperschaftsteuerbe-scheid zur Wehr setzen (z.B. BFH v. 28.1.2004 − I R 84/03, BStBl. II 2004, 539). Mit Wirkung für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Feststellungszeiträume wird durch § 14 Abs. 5 KStG u.a. das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Zum Rechtsschutz befugt gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung sind sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft (R 14.6 Abs. 6 Satz 2 KStR; BFH v. 11.7.2023 – I R 21/20, BStBl. II 2024, 413, Rn. 28).
Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für alle Organschaftskonstellationen, in denen zugunsten des Minderheitsgesellschafters eine feste Ausgleichszahlung vereinbart ist. Hier-durch wird eine phasengleiche und damit für die meisten Fälle eine sachgerechte zeitliche Zuordnung der Einkünfte ermöglicht. Etwas anderes dürfte allerdings in den Konstellationen gelten, in denen eine variable Ausgleichzahlung vereinbart ist. In diesen Fällen hängt die tatsächliche Höhe der Ausgleichszahlung regelmäßig von den Dividendenausschüttungen auf Ebene des Organträgers ab und steht damit zum maßgeblichen Abschlussstichtag gerade noch nicht hinreichend fest. Steuerpflichtige sollten Gewinnabführungsverträge dahingehend überprüfen, ob diese eindeutige Regelungen zu Fälligkeit, Höhe und Entstehung der Ausgleichszahlung enthalten und danach möglicherweise die Voraussetzungen zur phasengleichen Aktivierung nach den obenstehenden Grundsätzen erfüllt sind. Die Revision wurde vom FG zugelassen, soweit ersichtlich aber nicht eingelegt. Die Finanzverwaltung München hatte sich gegen eine phasengleiche Vereinnahmung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung positioniert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Finanzbehörden – auch nach der Entscheidung des FG München – eine steuerbilanziell phasengleiche Vereinnahmung (die regelmäßig der Handelsbilanz folgen sollte) weiterhin ablehnen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die entschiedene Rechtsfrage in der einschlägigen Fachliteratur kontrovers diskutiert wird.
Sprechen Sie uns bei Fragen zum Thema Organschaft sehr gerne an.
Aktuelle Beratungshinweise – kurz notiert
Entwurf BMF-Schreiben zum Betriebsstättenbegriff vom 13. Februar 2026: Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 13. Februar 2026 den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht und an die Verbände versandt. Der Entwurf enthält entsprechende Ausführungen zur Begründung von Betriebsstätten nach nationalem (§ 12 AO) und internationalem Steuerrecht (Art. 5 OECD-MA) und geht dabei auch auf aktuelle praxisrelevante Fragestellungen wie zum Beispiel Homeoffice ein. Die Verbände haben bis zum 13. März 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Geplante Erhöhung des Gewerbesteuer-Mindest-Hebesatzes ab 1. Januar 2027: Das Bundeskabinett hat am 14. Januar 2026 den Regierungsentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Neben Änderungen im StBerG ist hierin auch eine Anhebung des Mindest-Hebesatzes für Zwecke der Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent beginnend ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen.