Pillar 2

Pillar 2: „Side-by-Side“-Einigung zur globalen Mindeststeuer

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Übersicht

Am 5. Januar 2026 haben sich die 147 Länder und Jurisdiktionen des OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS Inclusive Framework) auf wesentliche Elemente eines Pakets bei der globalen Mindeststeuer der OECD im Rahmen der „Side-by-Side“ Lösung geeinigt. Das Paket umfasst u.a. folgende zentrale Komponenten:

1. Einführung eines Side-by-Side Systems
2. Permanente Safe Harbour Tests und weitere Vereinfachungen in der Berechnung
3. Substanzbasierte Tax Incentive Safe Harbours

INHALTE

Side by Side System

Das Inclusive Framework erkennt an, dass einige Staaten bereits eigene Steuersysteme mit ähnlichen Mindeststeueranforderungen implementiert haben. Für multinationale Unternehmensgruppen („MNEs“) in diesen Staaten gelten daher die SbS- und UPE-Safe-Harbours, sofern die bestehenden Systeme vergleichbare Ziele, Überschneidungen und komplementäre Wirkungen wie das OECD-System der globalen Mindeststeuer aufweisen. 

Der Unterschied zwischen beiden Safe Harbour Regelungen liegt vor allem darin, dass eine multinationale Unternehmensgruppe im Rahmen des Side-by-Side Safe Harbours vollständig aus der globalen Mindeststeuer ausgenommen wird, während der UPE-Safe Harbour alleine die Jurisdiktion der obersten Muttergesellschaft aus der Anwendung der Sekundärergänzungssteuer („UTPR“) ausklammert.

Sowohl der SbS Safe Harbour als auch der UPE Safe Harbour sind auf Wirtschaftsjahre anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Wichtig ist insofern: Auch die USA bleiben für zuvor beginnende Wirtschaftsjahre vollständig im Anwendungsbereich von Pillar 2.

Side-by-Side Safe Harbour

Vor dem Hintergrund der vollständigen Ausnahme von Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaft in einer Jurisdiktion ansässig ist, auf die der Side-by-Side Safe Harbour Anwendung findet, sind die Anforderungen an ein qualifiziertes Side-by-Side System hoch. Zum einen muss die Jurisdiktion ein so genanntes „geeignetes nationales Steuersystem“ aufweisen („Eligible domestic tax system“). Zum anderen muss sie auch ein geeignetes „weltweites Steuersystem“ implementiert haben („eligible worldwide tax system“).

Ein nationales Steuersystem ist dabei „geeignet“, wenn es folgende Merkmale aufweist:

  • Nomineller Steuersatz von mindestens 20 Prozent unter Berücksichtigung von Präferenz-Anpassungen und subnationalen Körperschaftsteuern
  • Umsetzung einer nationalen (QDMTT) oder alternativen Mindeststeuer auf Basis von handelsrechtlichen Ergebnissen unter Zugrundelegung einer Steuerquote von 15 Prozent
  • Das Risiko, dass die multinationale Unternehmensgruppe mit oberster Muttergesellschaft in dem Regime eine effektive Steuerquote von weniger als 15 Prozent  ausweist, darf nicht wesentlich („material“) sein. 

Ein weltweites Steuersystem gilt weiterhin als „geeignet“, wenn es:

  • Umfassend auf alle ansässigen Unternehmensgruppen und deren ausländische Einkünfte Anwendung findet
  • wesentliche Mechanismen enthält, die der Bewältigung von BEPS-Risiken dienen;
  • Kein wesentliches Risiko einer effektiven Besteuerung von unter 15 Prozent ausweist, bezogen auf die ausländischen Tätigkeiten des Unternehmens.

Der Side-by-Side Safe Harbour Test dürfte damit vor allem für US-Konzerne von Bedeutung sein, welche damit für nach dem 1. Januar 2026 beginnende WJ voraussichtlich vollumfänglich aus der Mindeststeuer ausgenommen werden.

UPE Safe Harbour

Da sich der UPE Safe Harbour ausschließlich auf die Ausnahme inländischer Gewinne aus dem Anwendungsbereich der UTPR bezieht, sind die Anforderungen hieran geringer. Demnach muss die oberste Muttergesellschaft einer MNE-Gruppe in einem Land ansässig sein, welches ein geeignetes nationales Steuersystem ((„Eligible domestic tax system“) anwendet. Kein Kriterium für die Anwendung des UPE Safe Harbours ist demnach die Anwendung eines weltweiten Steuersystems. 

Die Anforderungen an ein geeignetes nationales Steuersystem für die Zwecke eines qualifizierten UPE Systems sind dabei identisch mit den Kriterien eines geeigneten nationalen Steuersystems im Rahmen des qualifizierten SbS-Systems.

Unabhängig von der Anwendung eines UPE oder Side-by-Side Safe Harbours unterliegen sämtliche Unternehmensgruppen weiterhin den Regelungen einer ausländischen QDMTT.

Vereinfachungsregelungen bei der globalen Mindeststeuer

Neben dem Side-by-Side System soll das System der globalen Mindeststeuer dauerhaft und nachhaltig im Rahmen folgender Maßnahmen vereinfacht werden:

  • Verlängerung des vorrübergehenden CBCR-Safe Harbours um ein Jahr (bis 2027, bzw. dem Wirtschaftsjahr (WJ) 2027/2028 im Falle eines abweichenden WJ)
  • Einführung eines permanenten vereinfachten ETR-Safe Harbour Tests (Details siehe unten)
  • Aufnahme eines Arbeitsprogramms für weitere Vereinfachungen im Rahmen der Full GloBE Regelungen
  • Verabschiedung weiterer Leitlinien zum Umgang mit technischen Fragen im Rahmen der Vollberechnung

Von besonderer Bedeutung für die Praxis dürfte nach unserer Einschätzung die Einführung des permanenten ETR Safe Harbours sein. Dieser beinhaltet folgende Kernelemente:

Ermittlung eines vereinfachten „GloBe Incomes“:

a.     Verwendung eines Jurisdictional Profit before Tax auf Basis von Konzernrechnungslegungsdaten („Reporting Packages“)

b.     Anwendung von so genannten „Basic Adjustments“, welche im Kern gängige Anpassungen an internationale Steuersysteme darstellen (z.B. Ausnahme von nach § 8b KStG begünstigten Erträgen oder Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben)

c.      Anwendung von sektorspezifischen Regelungen

d.     Ausklammerung von OCI bzw. Eigenkapitalkomponenten (unter gewissen Voraussetzungen)

e.     Vereinfachte Abbildung von M&A Geschäften

f.       Optionale Anpassungen

Ermittlung vereinfachter „Covered Taxes“:

a.     Ausgangsbasis sind laufende und latente Steueraufwendungen laut Konzernrechnungslegungsdaten

b.     Bereinigung der Steueraufwendungen um nicht qualifizierte Tax Credits, Steuern auf ausgenommene Einkünfte und um nicht erfasste Steuern („Policy based Adjustments“)

c.      Ausschluss von u.a. uncertain tax positions und disallowed accruals

d.     Anpassung latenter Steuern durch vereinfachten Recast, Ausnahme von Valuation Allowances, Vereinfachung des DTL Recaptures sowie bei Anpassung des Steuersatzes

e.     Anwendung Optionaler Anpassungsbeträge

f.       Vereinfachte Bildung und Nachverfolgung latenter Steuern in Verlustsituationen

Substance-based Tax Incentive Safe Harbour (SBTI SH)

Abschließend beinhaltet das OECD-Papier einen Substance-based Tax Incentives Safe Harbour, der es ermöglicht, bestimmte Qualified Tax Incentives (insbesondere ausgabenbasierte sowie ausgewählte produktionsbasierte Steueranreize) bis zu einer substanzabhängigen Höchstgrenze als Erhöhung der covered taxes zu behandeln. Kontrovers ist insbesondere, dass die SB-Tax Incentives im Pillar 2 Regime je nach Konstellation besser gestellt werden, als so genannte qualifizierte Steuergutschriften nach dem bisherigen Pillar 2 Mechanismus.

Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Regelungen befassen

Da die permanenten Safe Harbour Regelungen bereits ab dem WJ 2026 oder 2027 anwendbar sind (einzelfallabhängig) und auch bei Verfehlen der übergangsweisen CbCR-Safe Harbour Tests angewendet werden dürfen, sollten sich betroffene Unternehmen frühzeitig mit den Regelungen auseinandersetzen. Gerne stehen Ihnen untenstehende Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung!