Influencer sind derzeit im Fokus der Finanzbehörden – folgt eine zweite Welle, bei der sich der Fokus vom Influencer auf die Unternehmen verlagert, die mit ihm zusammenarbeiten? Sind Sie als Unternehmen auf diese zweite Welle vorbereitet bzw. entspricht Ihr Influencer-Marketing auch steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Compliance)? Es ist zu erwarten, dass auch Sponsoring und Incentives wieder intensiv geprüft werden.
Unternehmen, die ein wirksames Tax Compliance Management System implementieren, können nicht nur Haftungsrisiken minimieren – sie profitieren künftig auch von möglichen Prüfungserleichterungen im Rahmen der EGAO-Pilotphase. Unser aktueller Praxishinweis zeigt, worauf es bei der Umsetzung nach IDW PS 980 n.F. ankommt.
Seit dem 18. Juli 2025 ist das Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) in Kraft. Es bietet hochverschuldeten Kommunen die Möglichkeit, Kassenkredite strukturell abzubauen und ihre finanzielle Handlungsfähigkeit zu verbessern. Kommunen sollten jetzt schnell handeln. Erfahren Sie, worauf es bei der Antragstellung ankommt.
Mit Urteil vom 20. März 2025 (Aktenzeichen IV R 27/22) stellt der BFH klar: Für die Anwendung des § 4f EStG kommt es auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme an – nicht auf die Entstehung des Aufwands. § 4f EStG gilt somit nur, wenn die Übernahme in einem Wirtschaftsjahr nach dem 28. November 2013 vereinbart wurde. Für die Praxis bringt das Urteil vor allem Rechtssicherheit: Eine rückwirkende Anwendung des § 4f EStG auf Aufwendungen, die nachträglich entstehen, obwohl die Verpflichtung vor dem Stichtag übernommen wurde, ist somit ausgeschlossen. Bei konzerninternen Übertragungen verlangt der BFH zusätzlich, dass sowohl die Konditionen der Verpflichtungsübernahme als auch etwaige Rückdarlehensvereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten – andernfalls fehlt es an der betrieblichen Veranlassung.
In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft setzen Unternehmen vermehrt auf das Outsourcing ihrer internationalen Finanzprozesse. Vorrangig geht es dabei um Effizienzgewinne und die damit einhergehenden Kosteneinsparungen. Aber gerade im Bereich von Tax und Compliance Outsourcing treten die zielgerichtetere Nutzung der internen Ressourcen, Risikominimierung und den Zugang zu spezialisiertem Know-how in den Vordergrund. Doch neben den Chancen bringen diese internationalen Projekte auch eine Vielzahl an Herausforderungen mit sich. Diese zu erkennen und proaktiv zu managen, ist entscheidend für den Projekterfolg.
Am 7. März 2025 haben die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) dem Gesetzgeber im Rahmen eines Maßnahmenkatalogs Vorschläge zur Reform des Umsatzsteuerverfahrensrechts präsentiert. Ein eigenständiger § 23 UStG soll verfahrensrechtliche Lücken bei der Umsatzsteuer schließen. Ziel ist ein effektiver Bürokratieabbau, mehr Rechtssicherheit sowie die Stärkung des Neutralitätsprinzips.
Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat dem Wachstumsbooster-Gesetz 2025 offiziell zugestimmt. Damit ist der Weg frei für eines der zentralen steuerpolitischen Entlastungspakete der Bundesregierung – mit unmittelbarer Relevanz für gewinnstarke Unternehmen und den Mittelstand. Es gilt als zentraler Bestandteil der wirtschaftspolitischen Strategie der Bundesregierung zur Stärkung des Investitionsstandorts Deutschland. Doch was bedeutet das für mittelständische Unternehmen konkret? Wer profitiert tatsächlich – und welche Schritte sind jetzt notwendig?
Seit einem halben Jahr besteht die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen in Deutschland. Am 15. Oktober 2024 veröffentlichte das BMF ein erstes Schreiben zur schrittweisen Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung. Am 25. Juni 2025 folgte ein Entwurf für ein zweites BMF-Schreiben, das das bisherige BMF-Schreiben umfassend ändern und ergänzen soll. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Regelungen beider Schreiben in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu integrieren. Die Veröffentlichung des zweiten BMF-Schreibens ist für das vierte Quartal 2025 geplant.
Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine zentrale Neuerung im Bereich der internationalen Sozialversicherung in Kraft: Entsendebescheinigungen und Ausnahmevereinbarungen für Auslandseinsätze in Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen sind künftig ausschließlich digital zu beantragen. Was bislang teilweise manuell und dezentral ablief, wird nun standardisiert und elektronisch abgewickelt. Das hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen, HR-Abteilungen und international tätige Beschäftigte.
Die ertragsteuerliche Organschaft ist ein steuerliches Gestaltungs-Instrument, das sich in der Praxis großer Beliebtheit erfreut. Sie ermöglicht insbesondere die sofortige Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den Gesellschaften des Organkreises. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2024, Aktenzeichen 6 K 1772/20 K,G,F) hat dazu jüngst eine – für den Steuerpflichtigen durchaus begrüßenswerte – Entscheidung zur steuerlichen Verlustbehandlung getroffen und sich damit zum Teil der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengestellt. Ferner hat sich das FG Münster (Urteil vom 27.03.2025, Aktenzeichen 10 K 2795/22 F) aktuell zu den ertragsteuerlichen Voraussetzungen der Organschaft positioniert. Beide Entscheidungen werden nachfolgend dargestellt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 31. März 2025 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von direktverbrauchtem Strom aus Blockheizkraftwerken (BHKW) Stellung genommen. Mit dem Schreiben setzt die Finanzverwaltung die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um. Zudem hat das BMF eine Übertragung auf ähnlich gelagerte Sachverhalte von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) vorgenommen. Die Sichtweise des BMF kann im Einzelfall unter umsatzsteuerlichen Aspekten attraktiv sein. Wir beleuchten die jetzt geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen.
Verrechnungspreise stehen zunehmend im Fokus nationaler und internationaler Steuerbehörden. Die regulatorischen Anforderungen entwickeln sich dynamisch, während Betriebsprüfungen an Tiefe und Komplexität gewinnen. Unternehmen geraten zunehmend unter Ressourcendruck. Sie sehen sich daher mit der Notwendigkeit konfrontiert, ihre Verrechnungspreissysteme strategisch auszurichten und Themen zu priorisieren. Eine individuell entwickelte Verrechnungspreisstrategie ist essenziell, um Risiken zu minimieren und steuerliche Streitigkeiten zu vermeiden. Gleichzeitig ergeben sich Chancen: durch mehr Transparenz in Intercompany-Beziehungen, den Einsatz strukturierter Daten sowie digital gestützter Prozesse.