Mit der Vorlage des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 22. Mai 2025 (BFH, V R 22/23) steht die Frage im Raum, ob die Steuerbefreiung von Servicegesellschaften nach § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) europarechtskonform ist. Damit rückt die Gemeinnützigkeit solcher Strukturen in den Fokus des europäischen Beihilferechts. Für Non-Profit-Organisationen, Krankenhäuser und Einrichtungen des öffentlichen Sektors geht es jetzt vor allem darum, ob Servicegesellschaften steuerlich privilegiert bleiben dürfen.
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Hohe Energiekosten stellen für viele Unternehmen eine zunehmende Herausforderung dar. Um die Kostenbelastung zumindest teilweise zu mindern, können sie Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen u.a.) nach dem Strom- und Energiesteuergesetz in Anspruch nehmen. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Europäischen Beihilfenrechts sind hiervon allerdings ausgeschlossen. Hierunter fallen auch Unternehmen, die sich tatsächlich gar nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Ihnen droht durch ein aktuelles Urteil sowie eine geänderte Praxis der Zollverwaltung nun ein Verlust der genannten Steuerbegünstigungen.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen ist bislang nicht einheitlich in der EU geregelt. Mit Urteil vom 4. September 2025 bringt der EuGH mehr Klarheit: Bestimmte Anpassungen sind umsatzsteuerpflichtig – doch auch in Deutschland fehlt es weiterhin an eindeutigen Vorgaben.
Newsletter-Flut zu SAF-T, ViDA & E-Invoicing? Im Podcast diskutieren Expert:innen, warum korrekte Umsatzsteuer-Fakturierung im Zentrum bleiben muss.
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Wenn es um die steuerliche Behandlung der Stromlieferung an Mieter aus Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) und Blockheizkraftwerken (BHKW) geht, bestehen zwei Möglichkeiten: Es kann sich sowohl um eine steuerfreie Nebenleistung als auch eine steuerpflichtige Hauptleistung handeln. In die Beurteilung dieser Frage ist jetzt neue Bewegung gekommen. Wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen.
Schwimmbäder und ein reibungslos funktionierender öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) sind zentrale Bausteine für die Lebensqualität und Attraktivität jeder Kommune. Es galt lange als selbstverständlich, dass das örtliche Stadtwerk einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung dieser Einrichtungen leistet. Doch dieses eingespielte Modell steht heute vor nie dagewesenen Herausforderungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gesellschafterdarlehen im Sonderbetriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bereits bei Betriebsaufgabe auf den Teilwert abgeschrieben werden können – auch ohne Vollbeendigung der Gesellschaft.
In seinem Bericht vom 18. Juni 2025 gab der Rat der EU bekannt, dass der Vorschlag der „ATAD III-Richtlinie“ („Unshell-Richtlinie“) nicht weiterverfolgt wird. Ziel dieser Richtlinie war es, die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen und substanzarmen Gesellschaften für Steuervermeidungszwecke zu unterbinden. Obgleich der Gedanke nachvollziehbar erscheint, war die angestrebte Regelung überaus komplex, praxisfern und vielfach überschießend ausgestaltet. Zudem war fraglich, wie sie sich in das bereits bestehende Geflecht an Substanzanforderungen im nationalen und internationalen Steuerrecht eingliedert.
Die Einführung eines Tax Compliance Management Systems (Tax CMS), ist häufig ein komplexes Projekt. In der Praxis bestehen verschiedene Fallstricke: zum Beispiel unterschiedliche Prioritäten, knappe Ressourcen und technische Hürden. Um diese Fallstricke erfolgreich zu meistern, sind entsprechende Erfahrungswerte aus vergleichbaren Projekten erforderlich.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat ihre bisherige Praxis zur Beurteilung des Werkstudentenstatus verändert. Künftig spielt die Studiendauer eine entscheidende Rolle – mit erheblichen Folgen für Arbeitgeber. Wer die neue Regelung nicht beachtet, riskiert bei Sozialversicherungsprüfungen (SV-Prüfungen) hohe Nachzahlungen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 8. August 2025 die Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen im Fall der Leistungskombination präzisiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst bzw. erweitert. Neben dieser Konkretisierung setzt sich das BMF auch mit dem zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung auseinander. Mit dem aktuellen Schreiben wird das Schreiben vom 29. April 2024 vollständig ersetzt.