Ausländische Anteilseigner mit Gewinnausschüttungen aus deutschen Kapitalgesellschaften haben regelmäßig Anspruch auf eine Reduzierung oder Erstattung der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer – entweder auf Grundlage anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU. Die Entlastung erfolgt aus-schließlich auf Antrag und ist in vielen Fällen zusätzlich an die Voraussetzungen des § 50d EStG geknüpft. Trotz langer Verfahrensdauern – nicht selten über zwei Jahre – sieht das Gesetz keine Verzinsung der Erstattungsbeträge vor. In seinem Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 32/21) befasste sich der BFH nun mit der Frage, ob ein Anspruch auf Verzinsung dennoch besteht, wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung unter Berufung auf § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung von 2007 (§ 50d Abs. 3 EStG 2007) unionsrechtswidrig verweigert hat.
Mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 23/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch rein geschäftsleitende Holding-Personengesellschaften als Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft fungieren können – selbst dann, wenn keine entgeltlichen konzerninternen Dienstleistungen erbracht werden. Diese Entscheidung stellt eine deutliche Erweiterung des Verständnisses der gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar.
Das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021 verändert die steuerliche Behandlung der Verpachtung kommunaler Dauerverlustbetriebe wie Schwimmbäder oder dem ÖPNV. Ab 2027 gilt eine strengere Sichtweise auf die Entgeltlichkeit – mit weitreichenden Folgen auch für den steuerlichen Querverbund. Kommunen sollten bestehende Pachtverhältnisse jetzt sorgfältig prüfen.
Die Uhr tickt! Unternehmen, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe elektronischer Kassensysteme erfassen, sind verpflichtet, diese bis zum 31. Juli 2025 an ihr zuständiges Finanzamt zu melden.
Wie sehen die Pläne der voraussichtlichen künftigen Bundesregierung für Familien-unternehmen, Family Offices und vermögende Privatpersonen aus? Wir analysieren den Koalitionsvertrag im Hinblick darauf, welche steuerlichen Änderungen Private Clients in der neuen Legislaturperiode erwarten dürfen und warum die Unternehmens- und Vermögensnachfolge jetzt unbedingt angegangen werden sollte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Auch während des coronabedingten Lockdowns weitergezahlte Beiträge für Fitnessstudios können umsatzsteuerlich als Entgelt gelten – entscheidend ist der ursprünglich vereinbarte wirtschaftliche Vorteil für den Kunden, nicht die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.
Bei der Veräußerung mittelbarer Beteiligungen innerhalb eines Konzerns entstehen regelmäßig Beratungskosten auf Ebene der Konzernmutter. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 26. Februar 2025 (Aktenzeichen 7 K 1811/21 K) entschieden, dass diese Beratungskosten bei Kapitalgesellschaften sofort abzugsfähig sind. Das Urteil betrifft die Veräußerung einer Enkel- durch eine Tochtergesellschaft.
Durch das sogenannte Multilaterale Instrument (MLI) wurden ergänzende Regelungen zu den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit mehreren Staaten eingeführt. Zur Erleichterung der praktischen Anwendung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun „synthetisierte“ DBA-Texte veröffentlicht. Diese enthalten sowohl die bestehenden DBA-Regelungen als auch die durch das MLI eingeführten Änderungen – und schaffen so mehr Klarheit in der internationalen Besteuerung.
Ein Vorsteuerüberhang aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren ist mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit zu saldieren. Es erfolgt keine direkte oder analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung.
Sinkende Bodenrichtwerte bieten steuerliche Chancen für die Immobiliennachfolge. Private Clients sollten die aktuelle Marktlage jetzt nutzen und Vermögen steuergünstig übertragen.
Die große Koalition hält an der globalen Mindestbesteuerung fest – gleichzeitig wird die praktische Umsetzung weiter konkretisiert. Mit Schreiben vom 3. April 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Klarstellungen zur Abbildung von Personengesellschaften im Country-by-Country Reporting (CbCR) sowie für Zwecke der Safe-Harbour-Tests nach Pillar 2 veröffentlicht. Besonders relevant ist dabei die Abbildung rein nationaler Konstellationen, die für gewerblich tätige Personengesellschaften vom Wortlaut der OECD-Guidance abweicht.
Mit dem im März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wurde die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) durch die Forschungszulage gezielt erweitert. Forschende Unternehmen können seitdem unter anderem auch Wirtschaftsgüter fördern lassen, die im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben angeschafft werden. Nun hat das Bundesministerium für Finanzen sowie die Bewilligungsstelle Forschungszuglage die Voraussetzungen für die Antragstellung der erweiterten Fördermöglichkeiten geschaffen. Schließlich hat die neue Bundesregierung im Rahmen des Koalitionsvertrags eine weitere Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung angekündigt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die neuen Regelungen und deren praktische Umsetzung.