Die umsatzsteuerliche Organschaft stand zuletzt mehrfach im Fokus des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Im Kern ging es um die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Nachdem der EuGH keinen Anlass für eine grundlegende Reform sah, nutzt der Gesetzgeber nun die Gelegenheit für praxisrelevante Anpassungen. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2026 ersetzt § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch einen neuen § 2c UStG – mit dem Ziel, die Organschaft klarer, rechtssicherer und praxisfreundlicher auszugestalten.
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Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vom 19. Mai 2026 enthält in Artikel 8 mehrere Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Was zunächst technisch wirkt, hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen – insbesondere auf die Abwicklung von Investmentfonds, die Behandlung von Alt-Anteilen im Betriebsvermögen und das Zusammenspiel mit dem EStG-Tarifrecht. Im Fokus stehen drei zentrale Regelungsbereiche: die gesetzliche Vertretung bei Fondsabwicklungen, der Beginn der Abwicklungsphase und die Klarstellung zum fiktiven Veräußerungsgewinn.
§ 8b KStG setzt das Teileinkünfteverfahren konsequent um: Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne innerhalb von Gruppen von Kapitalgesellschaften bleiben zunächst körperschaftsteuerfrei. Erst auf Ebene natürlicher Anteilseigner erfolgt eine – meist gemilderte – Besteuerung. Parallel hierzu sind Verluste grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine zentrale Ausnahme bildet jedoch § 8b Abs. 7 KStG. Dessen Anwendung hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 4. März 2026 (7 K 915/24) präzisiert – mit erheblichen steuerlichen Folgen für Finanzunternehmen.
Korrespondenzen zwischen der steuerlichen Behandlung von Wirtschaftsgütern in ver-schiedenen Veranlagungszeiträumen hat der Gesetzgeber z.B. in § 8b Abs. 2 Satz 4, 5 KStG angelegt: Eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf Anteile an Kapitalgesell-schaften wird steuerpflichtig wieder aufgeholt. Auch bei Teilwertabschreibungen auf Forde-rungen ist § 8b Abs. 3 KStG mit seinem Abzugsverbot bei wesentlicher Beteiligung an-wendbar. Wie die Wertaufholung hier zu handhaben ist, sagt § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG n.F. Ob dies auch bei einer Konfusion, dem Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner, gilt, hatte nun der I. Senat des BFH zu beurteilen (I R 10/23).
Die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sollen künftig um ein Erklärungsverfahren ergänzt werden. Im Referentenentwurf (RefE) für ein Jahressteuergesetz vom 19. Mai 2026 wird die aktuelle Regelung zur Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) gestrichen und durch eine Neuregelung in § 2c UStG-E ersetzt.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in einer Verfügung vom 28.05.2026 (S 2332.1.1-29/4 St36) erstmals zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen mit negativer Liquidationspräferenz – sogenannten Hurdle- oder Growth-Shares – geäußert. Die Verfügung ist insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen und Private-Equity-Strukturen relevant. Sie stellt klar: Hurdle- bzw. Growth-Shares führen nicht automatisch zu Arbeitslohn. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung, die Bewertung der Anteile, die wirksame gesellschaftsrechtliche Umsetzung sowie die tatsächliche Durchführung des Beteiligungsmodells.
Lizenz- und Rechteüberlassungen mit Auslandsbezug lösen regelmäßig eine Quellensteuerpflicht aus – und genau hier entstehen in der Praxis erhebliche Risiken. So wird der Steuerabzug nach § 50a EStG häufig übersehen oder fehlerhaft angewendet und in den zugrunde liegenden Verträgen unzureichend abgebildet – mit entsprechenden Haftungsfolgen für den inländischen Vergütungsschuldner. Ein Quellensteuer Health Check hilft, solche Sachverhalte überhaupt erst zu identifizieren, Prozesse und Zuständigkeiten zu prüfen und die Schnittstelle zwischen Fachabteilungen und Steuerabteilung zu schließen – bevor es die Betriebsprüfung tut.
Der VIII. Senat hat seine langjährige ständige Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei un-entgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarungen grundsätzlich fiktive Einkünften aus Kapitalver-mögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) anzunehmen sind. Außerhalb steuerlicher Gestaltungen ent-stehen in diesen Fällen weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch sonstige Einkünfte unter § 22 EStG.
§ 8b KStG ist eine grundlegende Norm des Körperschaftsteuergesetzes. Sie soll das Teilein-künfteverfahren konsequent umsetzen, wonach bei Ausschüttungen oder Veräußerungsge-winnen innerhalb von Gruppen von Kapitalgesellschaften zunächst keine körperschaftsteuerli-che Belastung eintreten soll, sondern erst bei Ausschüttung an eine natürliche Person als An-teilseigner. Verluste aus Anteilen sind korrespondierend nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Durch § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wird dieses Prinzip bei wesentlich Beteiligten auch auf Verluste aus Darlehensforderungen ausgedehnt. Den Anwendungsbereich hat der I. Senat des BFH nun erneut eingeschränkt (I R 11/24).
Der BFH hat zur Bewertung lebenslänglicher Leistungen unter § 14 BewG entschieden. Diese beruhen auf einem Zinssatz von 5,5 %, wogegen der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Die Bemessung des Zinssatzes muss seiner Auffassung nach längere Zeiträume als bei anderen steuerlichen Regelungen abdecken.
Die richtige Verzahnung von Zoll- und Umsatzsteuerprozessen ist für international agierende Unternehmen entscheidend. Gut abgestimmte Prozesse sind wesentlich für die korrekte Abbildung von Zöllen und Umsatzsteuer im internationalen Warenverkehr, sichern Effizienz und vermeiden Fehler.
Doppelstöckige Personengesellschaften bereiten im Ertragsteuerrecht seit Langem Probleme. Trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit stellen sie keinen „einheitlichen“ Rechtsträ-ger dar, denn „eine allgemeine Konzernbesteuerung ist dem Einkommensteuerrecht fremd“ (BFH v. 27.9.2023 – IV R 8/21, BStBl. II 2024, 110, Rz. 37). Grundlegend bleibt die Entschei-dung des Großen Senats des BFH aus dem Jahr 1991 (BFH v. 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691), wonach in einer doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaft die Gesell-schafter der Oberpersonengesellschaft nicht (auch) Mitunternehmer der Unterpersonengesell-schaft sind. Der „Durchgriff“ durch die Obergesellschaft ist demnach ausgeschlossen. Aber auch das Verfahrensrecht bei der doppelstöckigen Personengesellschaft hat seine Tücken (I B 38/24).